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Änderung § 10 MPVerfVO vom 05.04.2017

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§ 10 MPVerfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 10 MPVerfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 106 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.01.2022) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zulassung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich zu stellen. 2 Darin ist anzugeben, für welches Handwerk oder für welches handwerksähnliche Gewerbe die Zulassung beantragt wird. 3 Dem Antrag sind beizufügen

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. 2 Darin ist anzugeben, für welches Handwerk oder für welches handwerksähnliche Gewerbe die Zulassung beantragt wird. 3 Dem Antrag sind beizufügen

1. der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses nach § 2 begründet und

2. die für die Zulassung nach § 49 Absatz 1 bis 4 oder § 51a Absatz 5 der Handwerksordnung erforderlichen Zeugnisse, Nachweise und Bescheide.

(2) 1 Die Zulassung obliegt dem Vorsitzenden. 2 Soweit er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.

(3) Werden unrichtige Unterlagen beim Antrag auf Zulassung vorgelegt, ist § 8 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Bei der Anmeldung zu jedem Teil der Meisterprüfung hat der Prüfling den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 1 sowie den Bescheid über die Zulassung vorzulegen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.01.2022)