Das
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom
18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 24b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft" durch die Wörter „in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft" ersetzt.
- 2.
- Nach § 85 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Eltern, die miteinander eine Lebenspartnerschaft führen, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage dem Lebenspartner zuzuordnen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird, auf Antrag beider Eltern dem anderen Lebenspartner."
- 3.
- In § 93 Absatz 1a Satz 3 werden nach dem Wort „Versorgungsausgleichsgesetzes" die Wörter „oder die Lebenspartnerschaftszeit im Sinne des § 20 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266