Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (LPartStAnpG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Juli 2014 EStG § 24b, § 85, § 93

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 24b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft" durch die Wörter „in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft" ersetzt.

2.
Nach § 85 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Eltern, die miteinander eine Lebenspartnerschaft führen, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage dem Lebenspartner zuzuordnen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird, auf Antrag beider Eltern dem anderen Lebenspartner."

3.
In § 93 Absatz 1a Satz 3 werden nach dem Wort „Versorgungsausgleichsgesetzes" die Wörter „oder die Lebenspartnerschaftszeit im Sinne des § 20 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 LPartStAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LPartStAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 1 StRAnpG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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