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Artikel 3 - Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (LPartStAnpG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Juli 2014 AO § 15, § 19, § 122, § 147a, § 183, § 263, § 271

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 263 wie folgt gefasst:

„§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner".

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verlobte" die Wörter „, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
der Ehegatte oder Lebenspartner,".

cc)
In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehe" die Wörter „oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.

3.
In § 19 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „verheirateten" die Wörter „oder in Lebenspartnerschaft lebenden" und nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

4.
§ 122 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder

2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,

so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird."

5.
In § 147a Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.

6.
§ 183 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit

1.
Ehegatten oder Lebenspartnern oder

2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern

zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend."

7.
§ 263 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner".

b)
Nach dem Wort „Ehegatten" werden die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.

8.
In § 271 Nummer 2 werden nach den Wörtern „eines Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" und nach den Wörtern „anderen Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 LPartStAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LPartStAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 1 EGAO Begonnene Verfahren (vom 29.12.2020)
... Konsultationsvereinbarung im Bundessteuerblatt gelten. (10) Die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042 ) geänderten Vorschriften sind auf alle am 24. Juli 2014 anhängigen Verfahren anzuwenden, ... bestimmt ist. § 122 Absatz 7 Satz 1 und § 183 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042 ) gelten für alle nach dem 23. Juli 2014 erlassenen Verwaltungsakte. § 15 und ... 23. Juli 2014 erlassenen Verwaltungsakte. § 15 und § 263 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042 ) sind ab dem 24. Juli 2014 anzuwenden. (11) Durch das Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 16 StRAnpG Änderung der Abgabenordnung
... der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt ...