§
35 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 der
Kaffeesteuerverordnung vom
5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3334), die durch Artikel
5 der Verordnung vom
1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Familienmitglieder im Sinn dieser Bestimmung sind der Ehegatte oder der Lebenspartner, die unverheirateten oder die nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben."
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154