Artikel 12 - Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (LPartStAnpG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Kaffeesteuerverordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Juli 2014 KaffeeStV § 35

§ 35 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 der Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3334), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Familienmitglieder im Sinn dieser Bestimmung sind der Ehegatte oder der Lebenspartner, die unverheirateten oder die nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben."

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Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 LPartStAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LPartStAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 9 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... 21 der Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3334), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 21 ...


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