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Inhalt LPartStAnpG Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (LPartStAnpG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom
18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 24b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft" durch die Wörter „in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft" ersetzt.
- 2.
- Nach § 85 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Eltern, die miteinander eine Lebenspartnerschaft führen, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat haben, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist, ist die Kinderzulage dem Lebenspartner zuzuordnen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird, auf Antrag beider Eltern dem anderen Lebenspartner."
- 3.
- In § 93 Absatz 1a Satz 3 werden nach dem Wort „Versorgungsausgleichsgesetzes" die Wörter „oder die Lebenspartnerschaftszeit im Sinne des § 20 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 1 bis 3 wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendung auf Ehegatten und Lebenspartner
§§ 2 und 3 (weggefallen)".
- 2.
- Folgender § 1 wird eingefügt:
„§ 1 Anwendung auf Ehegatten und Lebenspartner
Die Regelungen dieser Verordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden."
- 3.
- § 84 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) §
1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist."
- b)
- Die bisherigen Absätze 1a und 1b werden die Absätze 1b und 1c.
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Die
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel
13 des Gesetzes vom
18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 263 wie folgt gefasst:
„§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner".
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verlobte" die Wörter „, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- der Ehegatte oder Lebenspartner,".
- cc)
- In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehe" die Wörter „oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.
- 3.
- In § 19 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „verheirateten" die Wörter „oder in Lebenspartnerschaft lebenden" und nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
- 4.
- § 122 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Betreffen Verwaltungsakte
- 1.
- Ehegatten oder Lebenspartner oder
- 2.
- Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird."
- 5.
- In § 147a Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.
- 6.
- § 183 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit
- 1.
- Ehegatten oder Lebenspartnern oder
- 2.
- Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern
zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, so gelten für die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden über den Einheitswert die Regelungen über zusammengefasste Bescheide in § 122 Absatz 7 entsprechend."
- 7.
- § 263 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner".
- b)
- Nach dem Wort „Ehegatten" werden die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
- 8.
- In § 271 Nummer 2 werden nach den Wörtern „eines Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" und nach den Wörtern „anderen Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 97 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel
12 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Die durch Artikel 3 des Gesetzes vom
18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geänderten Vorschriften sind auf alle am 24. Juli 2014 anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 122 Absatz 7 Satz 1 und § 183 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) gelten für alle nach dem 23. Juli 2014 erlassenen Verwaltungsakte. §
15 und § 263 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) sind ab dem 24. Juli 2014 anzuwenden."
- 2.
- Die Überschrift zu § 17e wird wie folgt gefasst:
„§ 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern".
Artikel 5 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Das
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „, der Lebenspartner" eingefügt.
- 2.
- Nach § 14 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Für Verträge, die nach §
5 oder §
5a bis zum 23. Juli 2014 zertifiziert wurden und in denen allein die Änderungen durch Artikel
1 des Gesetzes vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) und durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom
18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) aufgenommen werden, ist keine erneute Zertifizierung erforderlich. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."
Artikel 6 Änderung des Bewertungsgesetzes
Das
Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26 wie folgt gefasst:
„§ 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern".
- 2.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern".
- b)
- Nach dem Wort „Ehegatten" werden die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
- 3.
- Dem § 205 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) §
26 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) ist auf Bewertungsstichtage ab dem 1. August 2001 anzuwenden, soweit Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind."
Artikel 7 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das
Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel
15 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern „als Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
- 2.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „seines Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.
- 3.
- § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten."
- 4.
- In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „sein Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
- 5.
- § 6a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „Ehepaare und" durch die Wörter „Ehepaare, Lebenspartnerschaften und" ersetzt.
- b)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens und Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder."
- 6.
- Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 60 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."
Artikel 8 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Nach §
19 Absatz 8 des
Eigenheimzulagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. März 1997 (BGBl. I S. 734), das zuletzt durch Artikel
22 des Gesetzes vom
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8a eingefügt:
-
„(8a) Bei Lebenspartnern ist auf gemeinsamen Antrag die für das jeweilige Jahr geltende Fassung des
Eigenheimzulagengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für Ehegatten geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden sind. Satz 1 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Eigenheimzulage für die begünstigten Objekte entweder noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde oder eine Neufestsetzung nach §
11 Absatz 5 zulässig ist."
Artikel 9 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
§
3 Absatz 3 des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(3) Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, welche nach §
26b des
Einkommensteuergesetzes zusammen veranlagt werden oder die, falls eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht durchgeführt wird, die Voraussetzungen des §
26 Absatz 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes erfüllen. Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten sind auch auf Lebenspartner anzuwenden, wenn in Verbindung mit §
2 Absatz 8 des
Einkommensteuergesetzes die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind."
Artikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In §
153 Absatz 3 Satz 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
11 des Gesetzes vom
19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 11 Änderung des Energiesteuergesetzes
§
59 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 des
Energiesteuergesetzes vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725; 2013 I S. 488) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte oder der Lebenspartner, die unverheirateten oder die nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben."
Artikel 12 Änderung der Kaffeesteuerverordnung
§
35 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 der
Kaffeesteuerverordnung vom
5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3334), die durch Artikel
5 der Verordnung vom
1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Familienmitglieder im Sinn dieser Bestimmung sind der Ehegatte oder der Lebenspartner, die unverheirateten oder die nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem Haushalt leben."
Artikel 13 Änderung der Deutsch-Schweizerischen Konsultationsvereinbarungsverordnung
Die
Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom
20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2187) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst:
„§ 21 Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten oder an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner".
- 2.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten oder an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner".
- b)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Unterhaltsleistungen an Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebende Lebenspartner."
Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
In §
2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der
Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom
20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom
18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 15 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
In §
11 Absatz 3 Satz 4 der
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel
27 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehezeit" die Wörter „oder die Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt.
Artikel 16 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Die
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom
8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel
27 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „verheirateten" die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden" eingefügt.
- 2.
- In Muster 3 (§ 4 ErbStDV) werden auf Seite 2 in der Spalte 4 die Buchstaben b und c wie folgt gefasst:
- „b)
- bei Verheirateten oder bei Lebenspartnern Name, Beruf, Geburtstag, ggf. abweichende Anschrift des anderen Ehegatten oder Lebenspartners
- c)
- bei Verwitweten oder bei hinterbliebenen Lebenspartnern Beruf des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners".
- 3.
- In Muster 5 (§ 7 ErbStDV) werden die Wörter „Güterstand (bei Verheirateten)" durch die Wörter „Güterstand (bei Verheirateten oder bei Lebenspartnern)" ersetzt.
- 4.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Anwendung der Verordnung
(1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels
5 der Verordnung vom
17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.
(2) §
7 Absatz 3 Nummer 2 und die Muster 3 und Muster 5 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom
18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 23. Juli 2014 entsteht."
Artikel 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Juli 2014.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
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