Synopse aller Änderungen der Kosmetik-Verordnung am 30.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Januar 2016 durch Artikel 2 der LFGBuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KosmetikV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.01.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 30.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 26.01.2016 BGBl. I S. 108
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ziel


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Diese Verordnung dient der Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 358/2014 vom 9. April 2014 (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 5) geändert worden ist.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung dient der Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 vom 28. Juli 2015 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Straftaten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 358/2014 (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 5) geändert worden ist, nicht dafür sorgt, dass ein auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel für die menschliche Gesundheit sicher ist.



(1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 *) vom 28. Juli 2015 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist, nicht dafür sorgt, dass ein auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel für die menschliche Gesundheit sicher ist.

(2) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass ein kosmetisches Mittel einen in Anhang II aufgeführten Stoff nicht enthält,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang III aufgeführter Stoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang III Spalte f oder Spalte h festgelegten Einschränkungen verwendet wird,

3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer als in Anhang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthalten ist,

4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang IV Spalte g oder Spalte i genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird,

5. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer als in Anhang V aufgeführter Konservierungsstoff nicht enthalten ist,

6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang V aufgeführter Konservierungsstoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang V Spalte f oder Spalte h genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird,

7. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein anderer als in Anhang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthalten ist,

8. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang VI Spalte f oder Spalte h genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird, oder

9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1 einen als CMR-Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuften Stoff verwendet.

(3) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 einen Text, eine Bezeichnung, ein Warenzeichen, eine Abbildung oder ein anderes dort genanntes Zeichen verwendet.

(4) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang III aufgeführter Stoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang III Spalte g festgelegten Einschränkungen verwendet wird,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang IV aufgeführter Farbstoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang IV Spalte h genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird,

3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang V aufgeführter Konservierungsstoff nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang V Spalte g genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird,

4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e Nummer i nicht dafür sorgt, dass in einem kosmetischen Mittel ein in Anhang VI aufgeführter UV-Filter nicht enthalten ist, der unter Verstoß gegen die in Anhang VI Spalte g genannten Verwendungsbedingungen verwendet wird, oder

5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass

a) ein kosmetisches Mittel eine dort genannte Sicherheitsbewertung durchlaufen hat, oder

b) ein Sicherheitsbericht für das kosmetische Mittel gemäß Anhang I erstellt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 V. v. 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) wurde sinngemäß konsolidiert.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. entgegen § 4 oder § 5 Absatz 1 ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 358/2014 (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig



(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 *) vom 28. Juli 2015 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Daten und Angaben aktualisiert werden,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Produktinformationsdatei in der dort genannten Weise zugänglich gemacht wird,

3. entgegen Artikel 6 Absatz 2 erster oder dritter Spiegelstrich eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

4. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Produktinformationsdatei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 eine Produktinformationsdatei nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

6. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Notifizierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

7. entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor der Bereitstellung auf dem Markt zugänglich macht,

8. entgegen Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Bereitstellung auf dem Markt macht,

9. entgegen Artikel 13 Absatz 7 nicht dafür sorgt, dass eine Aktualisierung unverzüglich vorgenommen wird,

10. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringt, dessen endgültige Zusammensetzung zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c durch Tierversuche bestimmt worden ist,

11. entgegen Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringt, dessen Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe c durch Tierversuche bestimmt worden sind,

12. entgegen

a) Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a, c, e oder Buchstabe f oder

b) Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d oder Buchstabe g, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2,

ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellt,

13. entgegen Artikel 21 Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort bezeichnete Angabe der Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht wird, oder

14. entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 V. v. 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) wurde sinngemäß konsolidiert.




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