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Synopse aller Änderungen der Kosmetik-Verordnung am 30.12.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Dezember 2025 durch Artikel 2 der BedGgstVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KosmetikV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2025 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 379 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Ausnahmen für die Einfuhr | |
| (Text alte Fassung) Für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln gilt § 18 Absatz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die Pflicht nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 tritt, für die Einhaltung der Sicherheit im Umfang des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu sorgen. | (Text neue Fassung) Für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln gilt § 11a Absatz 1 der Bedarfsgegenständeverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des § 30 Nummer 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches die Pflicht nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 tritt, für die Einhaltung der Sicherheit im Umfang des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu sorgen. |
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