Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Kosmetik-Verordnung am 30.12.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Dezember 2025 durch Artikel 2 der BedGgstVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KosmetikV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2025 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 379
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Ausnahmen für die Einfuhr


(Text alte Fassung)

Für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln gilt § 18 Absatz 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die Pflicht nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 tritt, für die Einhaltung der Sicherheit im Umfang des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu sorgen.

(Text neue Fassung)

Für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln gilt § 11a Absatz 1 der Bedarfsgegenständeverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des § 30 Nummer 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches die Pflicht nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 tritt, für die Einhaltung der Sicherheit im Umfang des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu sorgen.


Anzeige