§ 5 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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§ 5 Ausbau im In- und Ausland


§ 5 hat 4 frühere Fassungen und wird in 25 Vorschriften zitiert

(1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Bundesgebiet erfolgt.

(2) 1Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Umfang von 20 Prozent der gesamten jährlich zu installierenden Leistung an Anlagen bezuschlagt werden können. 2Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß überschritten werden, in dem Gebote für Windenenergieanlagen auf See bezuschlagt werden sollen. 3Zu dem Zweck nach Satz 1 können die Ausschreibungen

1.
gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden oder

2.
für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden.

4Näheres zu den Ausschreibungsverfahren kann in einer Rechtsverordnung nach § 88a geregelt werden.

(3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 3 sind nur zulässig, wenn

1.
sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union völkerrechtlich vereinbart worden sind und diese völkerrechtliche Vereinbarung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel 5, 8 bis 10 oder 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, zuletzt berichtigt durch ABl. L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) vervollständigt worden ist, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt und

2.
der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat.

(4) 1Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 1 kann dieses Gesetz aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend von Absatz 1

1.
ganz oder teilweise als anwendbar erklärt werden für Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder

2.
als nicht anwendbar erklärt werden für Anlagen, die innerhalb des Bundesgebiets errichtet werden.

2Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten noch Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhalten.

(5) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom werden angerechnet auf

1.
das Ziel nach § 1 Absatz 2,

2.
den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Europäischen Union im Jahr 2030 nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 und

3.
den nationalen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1) geändert worden ist.

2Satz 1 ist jedoch auf die in Absatz 2 genannten Anlagen nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung anzuwenden. 3Auf die in Absatz 1 genannten Anlagen ist er nicht anzuwenden, soweit die Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt. 4Die in Absatz 2 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom sowie die in Absatz 1 genannten Anlagen und der in ihnen erzeugte Strom, soweit für diese in Absatz 1 genannten Anlagen Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt, werden weder auf den Ausbaupfad nach § 4 noch auf den Strommengenpfad nach § 4a angerechnet.

(5a) 1Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in ihnen erzeugte Strom aus erneuerbaren Energien, für den keine Zahlungen durch Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 ermittelt werden, werden auf Grundlage und nach Maßgabe einer völkerrechtlichen Vereinbarung im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 auf das Ziel, den Beitrag und den Anteil nach Absatz 5 Satz 1 angerechnet, wenn Strom aus der Anlage physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt hat. 2Durch die völkerrechtliche Vereinbarung kann dieses Gesetz abweichend von Absatz 1 ganz oder teilweise für Anlagen nach Satz 1 als anwendbar erklärt werden.

(6) 1Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem Umfang von bis zu 20 Prozent der jährlich in Deutschland zu installierenden Leistung und unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf die Ziele eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union angerechnet werden. 2Für Windenenergieanlagen auf See ist Absatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 5 EEG 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2498
aktuellvor 01.01.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 EEG 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EEG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 EEG 2023 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land (vom 01.01.2023)
... Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine Anrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist, b) um die Summe der installierten Leistung der ...
§ 28a EEG 2023 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments (vom 01.01.2023)
... vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, soweit eine Anrechnung nach § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist, b) um die Summe der installierten Leistung der ...
§ 79a EEG 2023 Regionalnachweise (vom 01.01.2023)
... aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten haben, kann das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach Absatz 1 Nummer 1 ausstellen, ...
§ 88a EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter den in § 5 genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu ... und den an diese zu stellenden Anforderungen, 9. zu regeln, dass abweichend von § 5 der Strom nicht im Bundesgebiet erzeugt oder im Bundesgebiet in ein Netz eingespeist werden ... Union unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 und der Vorgaben nach § 5 a) Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den ...
§ 92 EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen (vom 01.01.2023)
... aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten haben: a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betreffenden Staaten von der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV)
Artikel 1 V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
§ 14 EEV Subdelegation an das Umweltbundesamt (vom 29.07.2022)
... aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten haben: a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betreffenden Staaten von der ...

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 2 GEEV Anwendungsbereich
... Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8. (2) Im Rahmen des § 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann ein Zahlungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dieser Verordnung nicht nur ...
§ 37 GEEV Geöffnete ausländische Ausschreibungen (vom 01.01.2021)
... nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung und unter Beachtung der Vorgaben des § 5 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes  ...

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 23 HkRNDV Anlagenregistrierung im Regionalnachweisregister (vom 29.07.2022)
... Bundesgebiets gelegen sind, anzugeben, ob die Anlage einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten hat, und 6. ist bei Anlagen, bei denen der anzulegende Wert durch eine ... 3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 die Anlage keinen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 2 EEGAusbGuEnFG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... im Jahr 2029 und 8. 600 Terawattstunden im Jahr 2030." 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „5 ... vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, soweit eine Anrechnung nach § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist, b) um die Summe der installierten Leistung der ... „6. (weggefallen)". b) In Nummer 8 werden die Wörter „ § 5 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. 99. ... Nummer 8 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „ § 5 Absatz 2 Satz 2" ersetzt. 99. § 94 wird wie folgt gefasst: „§ ...

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 2 KWKStrRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
...  aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2" die Wörter „oder einer grenzüberschreitenden Ausschreibung ... aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2" die Wörter „oder einer grenzüberschreitenden Ausschreibung ... im Netzausbaugebiet bezuschlagt worden sind 1. bei einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 2. bei einer grenzüberschreitenden Ausschreibung eines ... der Europäischen Union. In den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 5 Absatz 3 muss festgelegt werden, dass die Gebotsmenge für Windenergieanlagen an Land im ... für Windenergieanlagen an Land im Netzausbaugebiet, die in Ausschreibungen nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder in grenzüberschreitenden Ausschreibungen eines anderen Mitgliedstaates ... bezuschlagt werden darf, begrenzt wird auf insgesamt höchstens 20 Prozent der nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder 20 Prozent der nach § 5 Absatz 6 für die jeweiligen ... höchstens 20 Prozent der nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder 20 Prozent der nach § 5 Absatz 6 für die jeweiligen grenzüberschreitenden Ausschreibungen pro Kalenderjahr zur ...
Artikel 11 KWKStrRÄndG Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten haben: a) zu bestimmen, ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2406
Artikel 1 EEGÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... In Nummer 10 Buchstabe a werden dem Wort „statt" die Wörter „statt § 5 Nummer 4 ist § 18 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... im Jahr 2028 und 9. 376 Terawattstunden im Jahr 2029." 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ... Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine Anrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist, und b) um die Summe der installierten Leistung ... Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine Anrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist, und b) um die Summe der installierten Leistung ... 137. In § 92 Nummer 8 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „ § 5 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 3" ersetzt. 138. ... a werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „ § 5 Absatz 2 Satz 3" ersetzt. 138. § 93 wird wie folgt gefasst: „§ ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Begriffsbestimmungen § 4 ... „§ 3 Begriffsbestimmungen § 4 Ausbaupfad § 5 Ausbau im In- und Ausland". b) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst: ... folgt gefasst: „§ 102 (weggefallen)". 3. Die §§ 1 bis 7 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes  ... 2017 bis 2019 und b) 200 Megawatt in den Jahren 2020 bis 2022. § 5 Ausbau im In- und Ausland (1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es ... Leistung 1. der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, 2. der Windenergieanlagen an ... installierten Leistung 1. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, 2. der Solaranlagen, die bei ... a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „nach § 5 Nummer 1" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) ... Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten haben, kann das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach Absatz 1 Nummer 1 ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 5 , 7 bis 55" durch die Angabe „§§ 3, 7 bis 55a" ersetzt. bb) ... Ausschreibungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter den in § 5 genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu ... und den an diese zu stellenden Anforderungen, 9. zu regeln, dass abweichend von § 5 der Strom nicht im Bundesgebiet erzeugt oder im Bundesgebiet in ein Netz eingespeist werden ... Union unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 und der Vorgaben nach § 5 a) Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den ... die Buchstaben a bis k vorzulegen sind, 4. auch abweichend von den §§ 5 bis 55a a) zu regeln, dass bestimmte Flächentypen oder Regionen als Standorte ... Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten haben: a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betreffenden ... Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass 1. statt § 5 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung § 3 ... nicht anzuwenden ist, sowie die folgenden Maßgaben gelten: a) statt § 5 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist ... in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden und statt § 5 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist ... aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt haben, ist § 5 Nummer 21 erster Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden ... 64 Absatz 2 begrenzt werden konnte, weil sie nicht unter den Unternehmensbegriff nach § 5 Nummer 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung fielen, ...
Artikel 12 EEAusG Änderung der Herkunftsnachweisverordnung
... Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten haben: a) zu bestimmen, ...
Artikel 13 EEAusG Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
... ersetzt. 4. In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 5 Nummer 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „§ 3 Nummer 7 ...
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „Im Rahmen des § 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt ... worden sind,". c) In Nummer 8 werden die Wörter „im Sinn des § 5 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „im Sinn des § ... a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter ...

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 6 EEGReformG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... gefasst: „18b. erneuerbare Energien Energien im Sinne des § 5 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,". 2. § 12e Absatz 3 wird ...
Artikel 15 EEGReformG Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
... 6 Absatz 5" durch die Angabe „§ 9 Absatz 6" ersetzt. 5. In § 5 werden nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in ...

Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2498; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 11 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 KWKNRG Folgeänderungen
... (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Nummer 23 werden die Wörter „KWK-Anlage im Sinne von § 3 Absatz 2 des ... § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ersetzt. 2. In § 5 Nummer 30 werden die Wörter „Strom im Sinne von § 3 Absatz 4 des ...

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... von geschlossenen Verteilernetzen, bb) Direktvermarktungsunternehmer nach § 5 Nummer 10 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, cc) Strom- und Gaslieferanten, die ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV)
Artikel 1 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
§ 2 FFAV Begriffsbestimmungen
...  5. „Freiflächenanlage" eine Freiflächenanlage im Sinne des § 5 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; mehrere Freiflächenanlagen gelten abweichend von ... Übertragungsnetzbetreiber" der Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 5 Nummer 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in dessen Regelzone der von dem Bieter in seinem ...

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
§ 2 GEEV Anwendungsbereich (vom 01.01.2017)
... Ausschreibungen mit Ausnahme der Teile 2 bis 5 und 8. (2) Im Rahmen des § 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann ein Zahlungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ...

Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung (HkRNV)
V. v. 28.11.2011 BGBl. I S. 2447; aufgehoben durch Artikel 18 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
§ 5 HkRNV Übertragung der Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2017)
... Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten haben: a) zu bestimmen, ...


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