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§ 54 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
15 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 353 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
15 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 353 Vorschriften zitiert
§ 54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen
(1) 1Der durch Ausschreibungen ermittelte anzulegende Wert verringert sich bei Solaranlagen um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. 2Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist.
(2) 1Wenn der Standort der Solaranlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach § 38b ebenfalls um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. 2Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
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Frühere Fassungen von § 54 EEG 2017
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 54 EEG 2017
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 EEG 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG 2017 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 EEG 2017 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung (vom 25.07.2017)
§ 81 EEG 2017 Clearingstelle (vom 01.01.2017)
§ 82 EEG 2017 Verbraucherschutz (vom 01.01.2017)
§ 85 EEG 2017 Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 25.07.2017)
§ 88c EEG 2017 Verordnungsermächtigung zu gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen (vom 25.07.2017)
§ 100 EEG 2017 Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 25.07.2017)
Anlage 1 EEG 2017 (zu § 23a) Höhe der Marktprämie (vom 01.01.2017)
Zitat in folgenden Normen
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Zitate in aufgehobenen Titeln
Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV)
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2101; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146
§ 2 AusglMechV Vermarktung (vom 01.08.2014)
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
§ 42 GEEV Solaranlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.01.2017)
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