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§ 56 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
15 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 353 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
15 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 353 Vorschriften zitiert
§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergeben:
- 1.
- den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
- 2.
- für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage" zu kennzeichnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
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Frühere Fassungen von § 56 EEG 2017
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 56 EEG 2017
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 EEG 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG 2017 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 58 EEG 2017 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern (vom 01.01.2017)
§ 70 EEG 2017 Grundsatz (vom 01.01.2017)
§ 80 EEG 2017 Doppelvermarktungsverbot (vom 01.01.2017)
Zitat in folgenden Normen
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Zitate in aufgehobenen Titeln
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
§ 42 GEEV Solaranlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.01.2017)
Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/11230/a188314.htm