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Anlage 3 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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Anlage 3 (zu § 50b) Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie



I. Voraussetzungen der Flexibilitätsprämie

1.
Anlagenbetreiber können die Flexibilitätsprämie verlangen,

a)
wenn für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom keine Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird und für diesen Strom unbeschadet des § 27 Absatz 3 und 4, des § 27a Absatz 2 und des § 27c Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 19 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 besteht, der nicht nach § 52 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 verringert ist,

b)
wenn die Bemessungsleistung der Anlage im Sinne der Nummer II.1 erster Spiegelstrich mindestens das 0,2fache der installierten Leistung der Anlage beträgt,

c)
wenn der Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erforderlichen Angaben an das Register übermittelt hat und

d)
sobald ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien bescheinigt hat, dass die Anlage für den zum Anspruch auf die Flexibilitätsprämie erforderlichen bedarfsorientierten Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik technisch geeignet ist.

2.
Die Höhe der Flexibilitätsprämie wird kalenderjährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt für die jeweils zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung nach Maßgabe der Nummer II. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.

3.
Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber die erstmalige Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie vorab mitteilen.

4.
Die Flexibilitätsprämie ist für die Dauer von zehn Jahren zu zahlen. Beginn der Frist ist der erste Tag des zweiten auf die Meldung nach Nummer I.3 folgenden Kalendermonats.

II. Höhe der Flexibilitätsprämie

1.
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage ist

-
„PBem" die Bemessungsleistung in Kilowatt; im ersten und im zehnten Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie ist die Bemessungsleistung mit der Maßgabe zu berechnen, dass nur die in den Kalendermonaten der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erzeugten Kilowattstunden und nur die vollen Zeitstunden dieser Kalendermonate zu berücksichtigen sind; dies gilt nur für die Zwecke der Berechnung der Höhe der Flexibilitätsprämie,

-
„Pinst" die installierte Leistung in Kilowatt,

-
„PZusatz" die zusätzlich bereitgestellte installierte Leistung für die bedarfsorientierte Erzeugung von Strom in Kilowatt und in dem jeweiligen Kalenderjahr,

-
„fKor" der Korrekturfaktor für die Auslastung der Anlage,

-
„KK" die Kapazitätskomponente für die Bereitstellung der zusätzlich installierten Leistung in Euro und Kilowatt,

-
„FP" die Flexibilitätsprämie nach § 50b in Cent pro Kilowattstunde.

2.
Berechnung

2.1
Die Höhe der Flexibilitätsprämie nach § 50b („FP") in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

Formel (BGBl. 2014 I S. 1111)


2.2
„PZusatz" wird nach der folgenden Formel berechnet:

PZusatz = Pinst - (fKor x PBem)

Dabei beträgt „fKor"

-
bei Biomethan: 1,6 und

-
bei Biogas, das kein Biomethan ist: 1,1.

Abweichend von Satz 1 wird der Wert „PZusatz" festgesetzt

-
mit dem Wert null, wenn die Bemessungsleistung die 0,2fache installierte Leistung unterschreitet,

-
mit dem 0,5fachen Wert der installierten Leistung „Pinst", wenn die Berechnung ergibt, dass er größer als der 0,5fache Wert der installierten Leistung ist.

2.3
„KK" beträgt 130 Euro pro Kilowatt.

2.4
Ergibt sich bei der Berechnung der Flexibilitätsprämie ein Wert kleiner null, wird abweichend von Nummer 2.1 der Wert „FP" mit dem Wert null festgesetzt.





 

Frühere Fassungen von Anlage 3 EEG 2023

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuell vorher 29.05.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen
vom 25.05.2020 BGBl. I S. 1070
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 4 Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 22.07.2014 BGBl. I S. 1218
aktuellvor 01.08.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 EEG 2023

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 EEG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 EEG 2023 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung (vom 27.07.2021)
... negativen Preisen, 3. nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 8 sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes, 4. nach Maßgabe ...
§ 50b EEG 2023 Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen (vom 01.01.2021)
... bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 3 Nummer I erfüllt sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach ... I erfüllt sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach Anlage 3 Nummer II ...
§ 81 EEG 2023 Clearingstelle (vom 01.01.2023)
...  1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55b, 70, 71, 80, 100, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. zur ...
§ 88a EEG 2023 Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind, b) unter welchen Voraussetzungen die Zahlungen erfolgen; hierbei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 2 KWKStrRÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... durch die Wörter „für Deutschland" ersetzt. 64. In der Anlage 3 Nummer I Nummer 5 werden die Wörter „des § 44a Absatz 3 Nummer 2" durch die ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1070
Artikel 1 EEGPandG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Beginns des Zahlungsanspruchs nach § 36i oder § 39g Absatz 1." 8. In Anlage 3 (zu § 50b) Abschnitt I Nummer 5 wird die Angabe „16. Kalendermonats" durch die ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... erhalten, in Anspruch genommen werden kann; 12. § 50 Absatz 3, § 50b und Anlage 3 dieses Gesetzes sind anzuwenden für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem ... zwei Stunden nach Abschluss der vortägigen Auktion erfolgen." 150. Anlage 3 Abschnitt I Nummer 5 wird aufgehoben. 151. Folgende Anlage 5 wird angefügt: „Anlage 5 ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 EEGuaÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... des § 62b Absatz 2 Nummer 2 anzuwenden." 51. Anlage 3 Abschnitt I Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie ...

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1218
Artikel 4 ZahlVerzBekG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... „Buchstabe a oder b" ersetzt. 11. In Nummer I.1 Buchstabe b der Anlage 3 wird die Angabe „Nummer I.2.1" durch die Wörter „Nummer II.1 erster ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Preisen, 3. nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 3 sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes, 4. nach ... zusätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 3 Nummer I erfüllt sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach ... I erfüllt sind. Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach Anlage 3 Nummer II. Für Strom aus Anlagen nach § 100 Absatz 4 sind die Sätze 1 bis 3 ... auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind, b) unter welchen Voraussetzungen die Zahlungen erfolgen; hierbei ... in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung sind die §§ 52 und 54 sowie Anlage 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden, ... und die nicht nachträglich verändert werden können." 54. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt ... a) Die Überschrift der Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 50b) Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie".  ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 11 WaStNUG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... der §§ 3, 6 bis 55a, 70, 71, 80, 100 bis 102 und 104 Absatz 1, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. zur ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anlagenregisterverordnung (AnlRegV)
V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1320; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
§ 11 AnlRegV Veröffentlichung der Daten der registrierten Anlagen (vom 01.01.2017)
...  (3) Die Bundesnetzagentur hat zur Umsetzung der Nummer I.5 der Anlage 3 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz monatlich die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in ...