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§ 39j - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
15 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 353 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
15 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 353 Vorschriften zitiert
§ 39j Innovationsausschreibungen
(1) 1Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren 2018 bis 2020 Innovationsausschreibungen für erneuerbare Energien durch. 2Die Teilnahme an diesen Ausschreibungen ist nicht auf einzelne erneuerbare Energien beschränkt. 3Auch können Gebote für Kombinationen oder Zusammenschlüsse verschiedener erneuerbarer Energien abgegeben werden.
(2) 1Die Einzelheiten der Innovationsausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88d näher bestimmt. 2Dabei soll sichergestellt werden, dass besonders netz- oder systemdienliche technische Lösungen gefördert werden, die sich im technologieneutralen wettbewerblichen Verfahren als effizient erweisen. 3Die Rechtsverordnung wird erstmals spätestens bis zum 1. Mai 2018 erlassen.
(3) Auf Grundlage der Erfahrungen mit den Innovationsausschreibungen legt die Bundesregierung rechtzeitig einen Vorschlag vor, ob und inwieweit Innovationsausschreibungen auch für die Jahre ab 2021 durchgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017
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Frühere Fassungen von § 39j EEG 2017
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 39j EEG 2017
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39j EEG 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG 2017 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EEG 2017 Begriffsbestimmungen (vom 25.07.2017)
§ 22 EEG 2017 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie (vom 01.01.2017)
§ 28 EEG 2017 Ausschreibungsvolumen (vom 01.01.2017)
§ 81 EEG 2017 Clearingstelle (vom 01.01.2017)
§ 82 EEG 2017 Verbraucherschutz (vom 01.01.2017)
§ 85 EEG 2017 Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 25.07.2017)
§ 88c EEG 2017 Verordnungsermächtigung zu gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen (vom 25.07.2017)
§ 88d EEG 2017 Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen (vom 01.01.2017)
Anlage 1 EEG 2017 (zu § 23a) Höhe der Marktprämie (vom 01.01.2017)
Zitat in folgenden Normen
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Zitate in aufgehobenen Titeln
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
§ 42 GEEV Solaranlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten (vom 01.01.2017)
Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/11230/a203367.htm