Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 37d EEG 2023 vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 WaStNUG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des EEG 2023

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 37d EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 37d EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37d Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments


vorherige Änderung

 


Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) zulässig und begründet beantragt worden ist.