Tools:
Update via:
Änderung § 37d EEG 2023 vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 WaStNUG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des EEG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 37d EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 37d EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 37d (neu) | (Text neue Fassung)§ 37d Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments |
Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) zulässig und begründet beantragt worden ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al0-58642.htm