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Änderung § 99 EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 99 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 99 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 99 Ausschreibungsbericht


(Text neue Fassung)

§ 99 Erfahrungsbericht


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1 Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag spätestens bis zum 30. Juni 2016 über die Erfahrungen mit Ausschreibungen insbesondere nach § 55. 2 Der Bericht enthält auch Handlungsempfehlungen

1. zur Ermittlung
der finanziellen Förderung und ihrer Höhe durch Ausschreibungen im Hinblick auf § 2 Absatz 5 Satz 1 und

2. zur Menge
der für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 erforderlichen auszuschreibenden Strommengen oder installierten Leistungen.



(1) 1 Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und das Windenergie-auf-See-Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2023 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. 2 Der Bericht enthält insbesondere Angabe über

1.
die Auswirkungen des Ausbaus der erneuerbaren Energien, insbesondere auf die Entwicklung der übrigen Stromerzeugung, auf die Entwicklung der Treibhausgasemissionen, auf den Strommarkt und die Wechselwirkungen mit den europäischen Strommärkten und auf Arbeitsplätze in der Energiewirtschaft,

2. die
Erfahrungen mit Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 3, auch vor dem Hintergrund der Ziele, durch Wettbewerb einen kosteneffizienten Ausbau der erneuerbaren Energien zu sichern und Akteursvielfalt und Innovationen zu ermöglichen,

3. den Stand und die direkten und indirekten Vorteile und Kosten von Mieterstrom,

4. den Stand
der Markt-, Netz- und Systemintegration der erneuerbaren Energien,

5. die Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien und
ihrer Markt-, Netz- und Systemintegration und

6. die Erfahrungen mit
der finanziellen Beteiligung der Kommunen nach § 6.

3 Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit der Ausbau der erneuerbaren Energien ohne Zahlungen nach diesem Gesetz erfolgt und inwieweit neue Ansprüche
für Zahlungen nach diesem Gesetz noch erforderlich sind; hierbei ist auch zu bewerten, ob die Dauer der Zahlungen nach § 25 Absatz 1 verkürzt werden kann und ob eine Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen weiterhin erforderlich ist. 4 Schließlich sind mit Blick auf die Nutzung der Biomasse zur Stromerzeugung auch die Wechselwirkungen und Konkurrenzen zu ihrer Nutzung im Verkehrs- und im Wärmemarkt zu berichten.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Erstellung des Erfahrungsberichts. 2 Zur Unterstützung bei der Erstellung des Erfahrungsberichts soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.