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Änderung § 88c EEG 2023 vom 25.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 88c EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 88c EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 88c Verordnungsermächtigung zu gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen


(Text neue Fassung)

§ 88c Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Erprobung von gemeinsamen Ausschreibungen nach § 39i

1. zu regeln, dass für ein Ausschreibungsvolumen von 400 Megawatt pro Jahr Ausschreibungen durchgeführt werden, an denen Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen teilnehmen können, einschließlich der Anzahl der Ausschreibungen pro Jahr sowie der Gebotstermine und der Verteilung der Ausschreibungsmengen auf die Gebotstermine,

2. zu regeln, welche Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land auch abweichend von § 22 an dieser Ausschreibung teilnehmen können,

3. auch abweichend von § 22 und
den §§ 28 bis 38b zu regeln, wobei die Anforderungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen jeweils unterschiedlich festgelegt werden können,

a) dass Windenergieanlagen an Land abweichend von § 22 erst
nach Erteilung einer Zahlungsberechtigung einen Anspruch auf eine Zahlung nach § 19 haben und Solaranlagen abweichend von § 22 schon aufgrund des Zuschlags einen Anspruch auf eine Zahlung nach § 19 haben,

b)
die Höchstwerte, wobei zur Vermeidung von Überförderungen und zur Berücksichtigung von Netz- und Systemintegrationskosten auch differenzierte Höchstwerte eingeführt werden dürfen,

c) Ober- und Untergrenzen
für die Größe von Anlagen, die an der Ausschreibung teilnehmen können,

d) Ober- und Untergrenzen für die Gebotsgröße,

e) Mindestanforderungen an die Eignung
der Teilnehmer,

f) Mindestanforderungen an den Planungs- oder Genehmigungsstand der Anlagen,

g) finanzielle Anforderungen für die Teilnahme an der Ausschreibung,

h) die Art und Form von finanziellen Sicherheiten für die Realisierung der Anlagen,

i) die Art, die Form und das Verfahren sowie den Inhalt der Zuschlagserteilung,

j) die Voraussetzungen für die Ausstellung von Förderberechtigungen,

k) die Übertragbarkeit von Zuschlägen vor Inbetriebnahme der Anlage und die Übertragbarkeit von Förderberechtigungen vor der verbindlichen Zuordnung zu einer Anlage einschließlich

aa) der zu beachtenden Form- und Fristerfordernisse sowie Mitteilungspflichten und

bb) dem Kreis der berechtigten Personen und Anlagen und den an diese zu stellenden Anforderungen,

l) welche Nachweise für die Buchstaben a bis k vorzulegen sind,

4. auch abweichend von den
§§ 5 bis 55a

a) zu regeln, dass bestimmte Flächentypen oder Regionen als Standorte
für Anlagen ausgeschlossen sind oder Mengen einer Technologie oder aller Technologien, die in bestimmten Regionen oder Flächenkategorien zugeschlagen werden, zu begrenzen,

b) Anforderungen zu stellen, die
der Netz- und Systemintegration der Anlagen dienen,

c) Zu- oder Abschläge gegenüber dem Zuschlagspreis vorzusehen,
die die Kosten der Integration der Anlage in das Stromsystem abbilden; dabei kann die Höhe der Zu- und Abschläge insbesondere berücksichtigen,

aa) in welcher Region
die Anlage angeschlossen wird,

bb) welchen Einfluss sie auf die Netzbelastung hat,

cc) welches Einspeiseprofil die Anlage hat,

dd) auf welcher Netzebene die Anlage angeschlossen wird,

ee) wie viele Anlagen mit einem vergleichbaren Einspeiseprofil in der betroffenen Region bereits installiert sind und

ff) welche weiteren Kosten die Systemintegration der Anlage verursacht,

d) die Kriterien für die Zuschlagserteilung insbesondere dahingehend zu regeln, dass für die Reihung der Gebote auch die Kriterien
nach Buchstabe c herangezogen werden können,

e) das Verfahren für die Ermittlung des Zuschlagswerts zu regeln,

f) die Berechnung von Dauer und Höhe der Zahlung nach § 19 zu regeln,

g) Einmalzahlungen der Anlagen an
den Netzbetreiber für den Anschluss der Anlage an das Netz vorzusehen, die

aa) mögliche Netzausbaukosten im Einzelfall oder nach typisierten Fallgruppen abbilden und

bb) die an den Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werden und dessen EEG-Konto entlasten,

h) erforderliche Nachweise,

5. auch abweichend von den
§§ 36, 36a, 37, 37a, 55 und 55a Regelungen zu treffen, um die Errichtung, die Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlagen sicherzustellen und insbesondere

a) eine Pflicht für eine Geldzahlung sowie deren Höhe festzulegen, die bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Errichtung
oder bei einem unzureichenden Betrieb der Anlage anfällt,

b) Kriterien für den Ausschluss von Bietern
oder Anlagestandorten von zukünftigen Ausschreibungen,

c) zu der Möglichkeit, Zuschläge und Förderberechtigungen
nach Ablauf der Realisierungsfristen zu entziehen und

d) die Beschränkung der Dauer oder Höhe des Vergütungsanspruchs für Anlagen, die gegen die Pflichten für die rechtzeitige Errichtung oder den ordnungsgemäßen Betrieb verstoßen haben.




Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. den Ausbaupfad nach § 4 neu festzusetzen,

2.
die jährlichen Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a neu festzusetzen,

3. im Anwendungsbereich
der §§ 28 bis 28d Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre oder die Verteilung der Ausschreibungsvolumen auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres neu festzusetzen; hierbei kann auch die Anzahl der Gebotstermine eines Kalenderjahres abweichend geregelt werden, und

4.
die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b, 38e, 39b oder § 39l dieses Gesetzes oder nach § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung neu festzusetzen.

(heute geltende Fassung)