Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 39n EEG 2023 vom 21.12.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39n EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 1 EEG2021-EG am 21. Dezember 2018 und Änderungshistorie des EEG 2023

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 39j EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 39n EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39j Innovationsausschreibungen


(Text neue Fassung)

§ 39n Innovationsausschreibungen


vorherige Änderung

(1) 1 Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren 2018 bis 2020 Innovationsausschreibungen für erneuerbare Energien durch. 2 Die Teilnahme an diesen Ausschreibungen ist nicht auf einzelne erneuerbare Energien beschränkt. 3 Auch können Gebote für Kombinationen oder Zusammenschlüsse verschiedener erneuerbarer Energien abgegeben werden.

(2) 1 Die Einzelheiten der Innovationsausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88d näher bestimmt. 2 Dabei soll sichergestellt werden, dass besonders netz- oder systemdienliche technische Lösungen gefördert werden, die sich im technologieneutralen wettbewerblichen Verfahren als effizient erweisen. 3 Die Rechtsverordnung wird erstmals spätestens bis zum 1. Mai 2018 erlassen.

(3) Auf Grundlage der Erfahrungen mit den Innovationsausschreibungen legt die Bundesregierung rechtzeitig einen Vorschlag vor, ob und inwieweit Innovationsausschreibungen auch für die Jahre ab 2021 durchgeführt werden.




(1) 1 Die Bundesnetzagentur führt Innovationsausschreibungen für erneuerbare Energien durch. 2 Die Teilnahme an diesen Ausschreibungen ist nicht auf einzelne erneuerbare Energien beschränkt. 3 Auch können Gebote für Kombinationen oder Zusammenschlüsse verschiedener erneuerbarer Energien abgegeben werden.

(2) (weggefallen)

(3)
1 Die Einzelheiten der Innovationsausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88d näher bestimmt. 2 Dabei soll sichergestellt werden, dass besonders netz- oder systemdienliche technische Lösungen gefördert werden, die sich im technologieneutralen wettbewerblichen Verfahren als effizient erweisen.

(heute geltende Fassung)