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Änderung § 76 EEG 2023 vom 21.12.2018

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§ 76 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 76 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 76 Information der Bundesnetzagentur


(Text alte Fassung)

(1) 1 Netzbetreiber müssen die Angaben, die sie nach den §§ 71, 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 erhalten, die Angaben nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 und die Endabrechnungen nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 73 Absatz 2 einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten bis zum 31. Mai eines Jahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen. 2 Die Frist nach Satz 1 endet am 31. Juli eines Jahres, wenn der Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist. 3 Auf Verlangen müssen Anlagenbetreiber die Angaben nach § 71, Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Angaben nach § 74 sowie Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher die Angaben nach § 74a der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen.

(2) 1 Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen zu Form und Inhalt bereitstellt, müssen die Daten unter Verwendung dieser übermittelt werden. 2 Die Daten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Strombezugskosten werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 97 und 98 zur Verfügung gestellt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Vorlage nach § 59 Absatz 4 des Energiefinanzierungsgesetzes die Angaben, die sie nach § 71 Absatz 1 erhalten, einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten bis zum 15. September eines Kalenderjahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen. 2 Auf Verlangen der Bundesnetzagentur müssen in elektronischer Form vorlegen:

1. Netzbetreiber,
die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, die Angaben nach Satz 1 bis zum 31. Mai eines Kalenderjahres und

2. Anlagenbetreiber
die Angaben nach § 71 Absatz 1.

(2) 1 Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen zu Form und Inhalt bereitstellt, müssen die Daten unter Verwendung dieser übermittelt werden. 2 Die Daten nach Absatz 1 werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 98 und 99 zur Verfügung gestellt.

(heute geltende Fassung)