Änderung § 36f EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 36f EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 36f EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land


vorherige Änderung

 


(1) 1 Zuschläge sind den Windenergieanlagen an Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 2 Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.

(2) 1 Wird die Genehmigung nach der Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der Zuschlag auf die geänderte Genehmigung bezogen. 2 Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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