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Änderung § 38 EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 38 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 38 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Einspeisevergütung in Ausnahmefällen


(Text neue Fassung)

§ 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen


vorherige Änderung

(1) Anlagenbetreiber können für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, den sie nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen, von diesem Netzbetreiber eine Einspeisevergütung verlangen.

(2) 1 Die Höhe
der Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten und den §§ 20 bis 32, wobei sich die anzulegenden Werte nach der Absenkung nach den §§ 26 bis 31 um 20 Prozent gegenüber dem nach § 26 Absatz 3 Satz 1 anzulegenden Wert verringern. 2 Auf die nach Satz 1 ermittelten anzulegenden Werte ist § 26 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.



(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.

(2) Der Antrag
nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

1. die Nummer, unter
der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register,

2.
die Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind,

3. die Angabe, in welchem Umfang die Anlagen nicht auf einer baulichen Anlage errichtet worden sind,

4. den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern und

5. die Angabe des Bieters, dass er Betreiber der Solaranlagen ist.


 (keine frühere Fassung vorhanden)