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Änderung § 39 EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 39 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 39 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Gemeinsame Bestimmungen für die Einspeisevergütung


(Text neue Fassung)

§ 39 Gebote für Biomasseanlagen


vorherige Änderung

(1) Der Anspruch auf eine Einspeisevergütung besteht nur für Strom, der nach § 11 tatsächlich von einem Netzbetreiber abgenommen worden ist.

(2) 1 Anlagenbetreiber,
die dem Netzbetreiber Strom nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 zur Verfügung stellen, müssen ab diesem Zeitpunkt und für diesen Zeitraum dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,

1. für
den dem Grunde nach ein Anspruch nach § 19 besteht,

2.
der nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und

3.
der durch ein Netz durchgeleitet wird,

zur Verfügung stellen. 2 Sie
dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.



(1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 müssen Biomasseanlagen, für die Gebote abgegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen:

1. die Anlage darf im Zeitpunkt
der Zuschlagserteilung noch nicht in Betrieb genommen worden sein,

2. die Genehmigung
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts oder die Baugenehmigung muss für die Anlage, für die ein Gebot abgegeben wird, drei Wochen vor dem Gebotstermin erteilt worden sein, und

3.
die Anlage muss mit den erforderlichen Daten drei Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Register gemeldet worden sein; die Meldefristen des Registers bleiben hiervon unberührt.

(2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen
nach § 30 folgende Angaben beifügen:

1. die Nummer, unter der die von der Genehmigung nach
Absatz 1 Nummer 2 umfasste Anlage an das Register gemeldet worden ist, oder eine Kopie der Meldung an das Register und

2. das Aktenzeichen der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2, unter
dem die Genehmigung der Anlage erteilt worden ist, sowie die Genehmigungsbehörde und deren Anschrift.

(3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu
den Anforderungen nach § 30 folgende Nachweise beifügen:

1. die Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 auf ihn ausgestellt worden ist, oder die Erklärung des Inhabers
der entsprechenden Genehmigung, dass der Bieter das Gebot mit Zustimmung des Genehmigungsinhabers abgibt, und

2. eine Eigenerklärung des Inhabers
der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2, dass kein wirksamer Zuschlag aus einer früheren Ausschreibung für die Anlage besteht, für die das Gebot abgegeben worden ist.

(4) 1 In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30
dürfen Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird, eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten. 2 § 24 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)