Änderung § 53b EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 53b EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 53b EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen


vorherige Änderung

 


Der anzulegende Wert für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis ausgestellt worden ist, verringert sich bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent pro Kilowattstunde.




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