Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 61g EEG 2023 vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 61g EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 2 KWKStrRÄndG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des EEG 2023

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 61g EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 61g EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 61g Entfallen und Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten


vorherige Änderung

 


(1) Der nach den §§ 61b bis 61e verringerte Anspruch nach § 61 Absatz 1 erhöht sich auf 100 Prozent, wenn der Letztverbraucher oder Eigenversorger für das jeweilige Kalenderjahr seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 4 nicht erfüllt hat.

(2) 1 Der nach § 61a entfallene oder nach den §§ 61b bis 61e verringerte Anspruch nach § 61 Absatz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, wenn der Letztverbraucher oder der Eigenversorger seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 1 nicht spätestens bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflichten unverzüglich zu erfüllen gewesen wären. 2 Der Fristablauf nach Satz 1 verschiebt sich auf den 31. Mai des Jahres, wenn die Mitteilung nach § 74a Absatz 1 gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)