Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 104 EEG 2023 vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 104 EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 1 MietStrFG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des EEG 2023

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 104 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 104 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532

(Textabschnitt unverändert)

§ 104 Weitere Übergangsbestimmungen


(1) 1 Für Anlagen und KWK-Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind und mit einer technischen Einrichtung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des am 31. Juli 2014 geltenden Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgestattet werden mussten, ist § 9 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 rückwirkend anzuwenden. 2 Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen vor dem 9. April 2014 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber anhängig oder rechtskräftig entschieden worden ist.

(2) 1 Für Eigenversorgungsanlagen, die vor dem 1. August 2014 ausschließlich Strom mit Gichtgas, Konvertergas oder Kokereigas (Kuppelgase) erzeugt haben, das bei der Stahlerzeugung entstanden ist, ist § 61h Absatz 2 nicht anzuwenden und die Strommengen dürfen, soweit sie unter die Ausnahmen nach §§ 61a, 61c und § 61d fallen, rückwirkend zum 1. Januar 2014 jährlich bilanziert werden. 2 Erdgas ist in dem Umfang als Kuppelgas anzusehen, in dem es zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung erforderlich ist.

(3) 1 Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind und Ablaugen der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach dem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung anzuwenden, die für die jeweilige Anlage am 31. Dezember 2016 anzuwenden war. 2 Anlagen nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilnehmen. 3 Für Anlagen nach Satz 1 verlängert sich der Zeitraum nach § 100 Absatz 2 Nummer 11 einmalig um zehn Jahre. 4 Erstmalig am ersten Tag des zweiten Jahres des Anschlusszeitraums nach Satz 3 und danach jährlich zum 1. Januar verringert sich der anzulegende Wert um acht Prozentpunkte gegenüber dem anzulegenden Wert für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung. 5 Der sich ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 6 Für die Berechnung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 4 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen. 7 Eine Anschlusszahlung nach Satz 3 bis 6 darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission erfolgen.

(4) 1 Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann für Strom, den es in einer Stromerzeugungsanlage erzeugt und vor dem 1. August 2014 an einen Letztverbraucher geliefert hat, die Erfüllung des Anspruchs eines Übertragungsnetzbetreibers auf Abnahme und Vergütung von Strom oder die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der EEG-Umlage nach den vor dem 1. August 2014 geltenden Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verweigern, soweit

1. der Anspruch aufgrund der Fiktion nach Satz 2 nicht entstanden wäre und

(Text alte Fassung)

2. die Angaben nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 74a Absatz 1 bis zum 31. Mai 2017 mitgeteilt worden sind.

(Text neue Fassung)

2. die Angaben nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 74a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2017 mitgeteilt worden sind.

2 Ausschließlich zur Bestimmung des Betreibers und der von ihm erzeugten Strommengen im Rahmen von Satz 1 Nummer 1 gilt ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht des Letztverbrauchers an einer bestimmten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage als eigenständige Stromerzeugungsanlage, wenn und soweit der Letztverbraucher diese wie eine Stromerzeugungsanlage betrieben hat. 3 § 61h Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. 4 Die Sätze 1 und 2 sind auch für Strom anzuwenden, den das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ab dem 1. August 2014 in derselben Stromerzeugungsanlage erzeugt und an einen Letztverbraucher geliefert hat, soweit und solange

1. die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 weiterhin erfüllt sind,

2. sich die Pflicht des Letztverbrauchers zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 61c oder § 61d auf 0 Prozent verringern würde, wenn der Letztverbraucher Betreiber der Stromerzeugungsanlage wäre,

3. die Stromerzeugungsanlage nicht erneuert, ersetzt oder erweitert worden ist und

4. das Nutzungsrecht und das Eigenerzeugungskonzept unverändert fortbestehen.

5 § 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die §§ 53c und 86 Absatz 1 Nummer 1a sind rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwenden.

(6) 1 Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt auch für Anfahrts- und Stillstandsstrom von Kraftwerken, soweit und solange der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und

1. die Stromerzeugungsanlage, in der der Strom erzeugt wird, von dem Letztverbraucher als ältere Bestandsanlage nach § 61d betrieben wird,

2. das Kraftwerk, das versorgt wird,

a) bereits vor dem 1. August 2014 von dem Letztverbraucher betrieben worden ist und

b) bereits vor dem 1. September 2011 seinen Anfahrts- und Stillstandsstrom aus Eigenerzeugung gedeckt hat,

3. der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 den ursprünglichen Letztverbraucher, der das Kraftwerk nach Nummer 2 Buchstabe b betrieben hatte, im Wege einer Rechtsnachfolge als Betreiber abgelöst hat,

4. nach dem 31. Juli 2014 das Konzept für die Bereitstellung des Anfahrts- und Stillstandsstroms unverändert fortbesteht,

5. die Stromerzeugungsanlage und das Kraftwerk, das versorgt wird, an demselben Standort betrieben werden, an dem sie vor dem 1. September 2011 betrieben wurden, und

6. die Angaben nach § 74a Absatz 1 bis zum 31. Mai 2017 mitgeteilt worden sind.

2 Anfahrts- und Stillstandsstrom nach Satz 1 ist der Strom, der in der Stromerzeugungsanlage eines nicht stillgelegten Kraftwerks sowie ihren Neben- und Hilfseinrichtungen verbraucht wird, soweit die Stromerzeugungsanlage zwischenzeitlich selbst keine oder eine zu geringe Stromerzeugung hat, um diesen Bedarf selbst zu decken. 3 Die §§ 61g und 61h sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen nach § 61f und nach den Absätzen 4 und 6 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.