Änderung § 61h EEG 2023 vom 01.01.2018

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§ 61h EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 61h EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61h Messung und Berechnung bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch


(Text neue Fassung)

§ 61h (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Strom, für den die Netzbetreiber nach § 61 die Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage verlangen können, muss von dem Letztverbraucher durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst werden.

(2) 1 Bei der Berechnung der selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen darf unabhängig davon, ob hierfür nach den vorstehenden Bestimmungen die volle, eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist, Strom nur bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. 2 Eine Messung der Ist-Einspeisung ist nur erforderlich, wenn nicht schon technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen. 3 Sonstige Bestimmungen, die eine Messung der Ist-Einspeisung verlangen, bleiben unberührt.



 
(heute geltende Fassung) 



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