Änderung § 37b EEG 2023 vom 21.12.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 37b EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 37b EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549

(Textabschnitt unverändert)

§ 37b Höchstwert für Solaranlagen


(Text alte Fassung)

(1) Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen beträgt 8,91 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Der Höchstwert verringert oder erhöht sich ab dem 1. Februar 2017 monatlich entsprechend § 49 Absatz 1 bis 4.


(Text neue Fassung)

Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen beträgt 8,91 Cent pro Kilowattstunde.




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