Abschnitt 3 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 3 Kosten
§ 16 Netzanschluss
§ 17 Kapazitätserweiterung
§ 18 (aufgehoben)

Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung

Abschnitt 3 Kosten

§ 16 Netzanschluss


§ 16 wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt der Anlagenbetreiber.

(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8 Absatz 3 einen anderen Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.

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§ 17 Kapazitätserweiterung


§ 17 wird in 11 Vorschriften zitiert

Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes trägt der Netzbetreiber.

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§ 18 (aufgehoben)


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus G. v. 13. Mai 2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 1. Oktober 2021



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