EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.11.2018 geltenden Fassung | EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 21.11.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 14.11.2018 BGBl. I S. 1850 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes § 2 Grundsätze des Gesetzes § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Ausbaupfad § 5 Ausbau im In- und Ausland § 6 Erfassung des Ausbaus § 7 Gesetzliches Schuldverhältnis Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 8 Anschluss § 9 Technische Vorgaben § 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses § 10a Messstellenbetrieb § 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement § 12 Erweiterung der Netzkapazität § 13 Schadensersatz § 14 Einspeisemanagement § 15 Härtefallregelung Abschnitt 3 Kosten § 16 Netzanschluss § 17 Kapazitätserweiterung § 18 Vertragliche Vereinbarung Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung Abschnitt 1 Arten des Zahlungsanspruchs § 19 Zahlungsanspruch § 20 Marktprämie § 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag § 21a Sonstige Direktvermarktung § 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel § 21c Verfahren für den Wechsel Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung § 22 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie § 22a Pilotwindenergieanlagen an Land § 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung § 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie § 23b Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag § 23c Anteilige Zahlung § 24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen § 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs § 26 Abschläge und Fälligkeit § 27 Aufrechnung § 27a Zahlungsanspruch und Eigenversorgung Abschnitt 3 Ausschreibungen Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen § 28 Ausschreibungsvolumen § 29 Bekanntmachung § 30 Anforderungen an Gebote § 30a Ausschreibungsverfahren § 31 Sicherheiten § 32 Zuschlagsverfahren § 33 Ausschluss von Geboten § 34 Ausschluss von Bietern § 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert § 35a Entwertung von Zuschlägen Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land § 36 Gebote für Windenergieanlagen an Land § 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land § 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land § 36c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für das Netzausbaugebiet § 36d Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land § 36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land § 36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land § 36g Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften § 36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land § 36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen § 37 Gebote für Solaranlagen § 37a Sicherheiten für Solaranlagen § 37b Höchstwert für Solaranlagen § 37c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für benachteiligte Gebiete; Verordnungsermächtigung für die Länder § 37d Rückgabe und Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen § 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen § 38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen § 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Biomasseanlagen § 39 Gebote für Biomasseanlagen § 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen § 39b Höchstwert für Biomasseanlagen § 39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen § 39d Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen § 39e Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen § 39f Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen § 39g Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen § 39h Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen Unterabschnitt 5 Technologieneutrale Ausschreibungen § 39i Gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen § 39j Innovationsausschreibungen Abschnitt 4 Gesetzliche Bestimmung der Zahlung Unterabschnitt 1 Anzulegende Werte § 40 Wasserkraft § 41 Deponie-, Klär- und Grubengas § 42 Biomasse § 43 Vergärung von Bioabfällen § 44 Vergärung von Gülle § 44a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse § 44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen § 44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse § 45 Geothermie § 46 Windenergie an Land bis 2018 § 46a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Windenergie an Land bis 2018 § 46b Windenergie an Land ab 2019 § 47 Windenergie auf See bis 2020 § 48 Solare Strahlungsenergie § 49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie Unterabschnitt 2 Zahlungen für Flexibilität § 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität § 50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen § 50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen Abschnitt 5 Rechtsfolgen und Strafen § 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen § 52 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen § 53 Verringerung der Einspeisevergütung und des Mieterstromzuschlags § 53a Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Windenergieanlagen an Land § 53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen § 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung § 54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen § 55 Pönalen § 55a Erstattung von Sicherheiten Teil 4 Ausgleichsmechanismus Abschnitt 1 Bundesweiter Ausgleich § 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber § 57 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern § 58 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern § 59 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber § 60 EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen § 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen § 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger § 61a Entfallen der EEG-Umlage | |
(Text alte Fassung) § 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen § 61c Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen § 61d Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen § 61e Verringerung der EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen § 61f Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen § 61g Entfallen und Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten § 61h Messung und Berechnung bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch § 61i Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch § 61j Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage § 61k Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage | (Text neue Fassung) § 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen § 61e Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen § 61f Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen § 61g Verringerung der EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen § 61h Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen § 61i Entfallen und Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten § 61h (aufgehoben) § 61j Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch § 61k Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage § 61l Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage |
§ 62 Nachträgliche Korrekturen Abschnitt 2 Besondere Ausgleichsregelung § 63 Grundsatz § 64 Stromkostenintensive Unternehmen § 65 Schienenbahnen § 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung § 67 Umwandlung von Unternehmen § 68 Rücknahme der Entscheidung, Auskunft, Betretungsrecht § 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht § 69a Mitteilungspflicht der Behörden der Zollverwaltung Teil 5 Transparenz Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten § 70 Grundsatz § 71 Anlagenbetreiber § 72 Netzbetreiber § 73 Übertragungsnetzbetreiber § 74 Elektrizitätsversorgungsunternehmen § 74a Letztverbraucher und Eigenversorger § 75 Testierung § 76 Information der Bundesnetzagentur § 77 Information der Öffentlichkeit Abschnitt 2 Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot § 78 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage § 79 Herkunftsnachweise § 79a Regionalnachweise § 80 Doppelvermarktungsverbot § 80a Kumulierungsverbot Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren § 81 Clearingstelle § 82 Verbraucherschutz § 83 Einstweiliger Rechtsschutz § 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen § 84 Nutzung von Seewasserstraßen § 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur § 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen § 85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung § 86 Bußgeldvorschriften § 87 Gebühren und Auslagen Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen § 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse § 88a Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen § 88b Verordnungsermächtigung zu Netzausbaugebieten § 88c Verordnungsermächtigung zu gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen § 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen § 89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse § 90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse § 91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus § 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen § 93 Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister § 94 Verordnungsermächtigungen zur Besonderen Ausgleichsregelung § 95 Weitere Verordnungsermächtigungen § 96 Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 2 Berichte § 97 Erfahrungsbericht § 98 Monitoringbericht § 99 Mieterstrombericht Abschnitt 3 Übergangsbestimmungen § 100 Allgemeine Übergangsvorschriften § 101 Übergangsbestimmungen für Strom aus Biogas § 102 (aufgehoben) § 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung § 104 Weitere Übergangsbestimmungen Anlagen Anlage 1 (zu § 23a) Höhe der Marktprämie Anlage 2 (zu § 36h) Referenzertrag Anlage 3 (zu § 50b) Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie Anlage 4 (zu den §§ 64, 103) Stromkosten- oder handelsintensive Branchen | |
§ 44 Vergärung von Gülle | |
Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert 23,14 Cent pro Kilowattstunde, wenn | 1 Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt der anzulegende Wert 23,14 Cent pro Kilowattstunde, wenn |
1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird, 2. die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage insgesamt bis zu 75 Kilowatt beträgt und 3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird. | |
2 Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) geändert worden ist, im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und konnte deshalb den in Satz 1 Nummer 3 vorgesehenen jährlichen Güllemindestanteil nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach Satz 1 Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. 3 In diesem Fall entfällt der Anspruch nach Satz 1 für den nicht berücksichtigten Zeitraum. 4 Ein Anspruch nach den §§ 41 bis 43 bleibt unberührt. | |
§ 101 Übergangsbestimmungen für Strom aus Biogas | |
(1) 1 Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, verringert sich ab dem 1. August 2014 der Vergütungsanspruch nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung für jede Kilowattstunde Strom, um die in einem Kalenderjahr die vor dem 1. August 2014 erreichte Höchstbemessungsleistung der Anlage überschritten wird, auf den Monatsmarktwert; für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, verringert sich entsprechend der Vergütungsanspruch nach § 8 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nach Maßgabe des ersten Halbsatzes. 2 Höchstbemessungsleistung im Sinne von Satz 1 ist die höchste Bemessungsleistung der Anlage in einem Kalenderjahr seit dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme und vor dem 1. Januar 2014. 3 Abweichend von Satz 2 gilt der um 5 Prozent verringerte Wert der am 31. Juli 2014 installierten Leistung der Anlage als Höchstbemessungsleistung, wenn der so ermittelte Wert höher als die tatsächliche Höchstbemessungsleistung nach Satz 2 ist. 4 Für Strom aus Anlagen nach § 100 Absatz 4 sind die Sätze 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben ab 1. Januar 2017 entsprechend anzuwenden: 1. der Vergütungsanspruch verringert sich ab dem 1. Januar 2017, soweit die vor dem 1. Januar 2017 erreichte Höchstbemessungsleistung überschritten wird, 2. Höchstbemessungsleistung ist die Bemessungsleistung der Anlage im Jahr 2016, 3. abweichend von Nummer 2 gilt der um 5 Prozent verringerte Wert der am 31. Dezember 2016 installierten Leistung der Anlage als Höchstbemessungsleistung, wenn der so ermittelte Wert höher als die tatsächliche Höchstbemessungsleistung nach Nummer 2 ist. (2) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, | |
1. besteht der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2.c zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ab dem 1. August 2014 nur, wenn zur Stromerzeugung überwiegend Landschaftspflegematerial einschließlich Landschaftspflegegras im Sinne von Anlage 3 Nummer 5 zur Biomasseverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung eingesetzt werden, 2. ist § 44b Absatz 5 Nummer 2 anzuwenden für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 erzeugt worden ist. (3) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, ist auch nach dem 31. Juli 2014 die Biomasseverordnung in ihrer am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden. | 1. 1 entfällt der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2.b und VII.2 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nicht endgültig, wenn ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle beeinträchtigt wurde. 2 Im Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen entfällt der Anspruch nur für die Kalendertage, in denen der Mindestanteil an Gülle nicht eingehalten wurde, 2. besteht der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2.c zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ab dem 1. August 2014 nur, wenn zur Stromerzeugung überwiegend Landschaftspflegematerial einschließlich Landschaftspflegegras im Sinne von Anlage 3 Nummer 5 zur Biomasseverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung eingesetzt werden, 3. ist § 44b Absatz 5 Nummer 2 anzuwenden für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 erzeugt worden ist. (3) 1 Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, 1. ist auch nach dem 31. Juli 2014 die Biomasseverordnung in ihrer am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden, 2. ist bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung im Falle der Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen nicht zu berücksichtigen, wenn der vorgesehene jährliche Güllemindestanteil nicht eingehalten werden konnte, 3. ist bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach § 27b Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung im Falle einer Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen nicht zu berücksichtigen, wenn der vorgesehene jährliche Güllemindestanteil nicht eingehalten werden konnte. 2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 entfällt der Anspruch nach § 27b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für den nicht berücksichtigten Zeitraum. 3 Ein Anspruch nach den §§ 24 bis 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung bleibt im Falle des Satzes 1 Nummer 3 unberührt. (4) 1 Für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind, ist bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach § 46 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung im Falle einer Beeinträchtigung des Gülleeinsatzes aufgrund einer Sperre im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen nicht zu berücksichtigen, wenn der vorgesehene jährliche Güllemindestanteil nicht eingehalten werden konnte. 2 In diesem Fall entfällt der Anspruch nach § 46 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für den nicht berücksichtigten Zeitraum. 3 Ein Anspruch nach den §§ 41 bis 45 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung bleibt unberührt. |