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Synopse aller Änderungen des EEG 2023 am 29.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juli 2022 durch Artikel 1 des EEGAusbGuEnFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EEG 2023.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 2 Grundsätze des Gesetzes
(Text neue Fassung)

    § 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 4 Ausbaupfad
    § 4a Strommengenpfad
    § 5 Ausbau im In- und Ausland
    § 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau
    § 7 Gesetzliches Schuldverhältnis
Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
    Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 8 Anschluss
       § 9 Technische Vorgaben
       § 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
       § 10a Messstellenbetrieb
       § 10b Vorgaben zur Direktvermarktung
       § 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung
    Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement
       § 12 Erweiterung der Netzkapazität
       § 13 Schadensersatz
       § 14 (aufgehoben)
       § 15 (aufgehoben)
    Abschnitt 3 Kosten
       § 16 Netzanschluss
       § 17 Kapazitätserweiterung
       § 18 (aufgehoben)
Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
    Abschnitt 1 Arten des Zahlungsanspruchs
       § 19 Zahlungsanspruch
       § 20 Marktprämie
       § 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag
       § 21a Sonstige Direktvermarktung
       § 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel
       § 21c Verfahren für den Wechsel
    Abschnitt 2 Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
       § 22 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie
       § 22a Pilotwindenergieanlagen an Land
       § 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung
       § 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie
       § 23b Besondere Bestimmungen zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen
       § 23c Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag
       § 23d Anteilige Zahlung
       § 24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen
       § 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs
       § 26 Abschläge und Fälligkeit
       § 27 Aufrechnung
       § 27a Zahlungsanspruch und Eigenversorgung
    Abschnitt 3 Ausschreibungen
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
          § 28 Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für Windenergie an Land
          § 28a Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für solare Strahlungsenergie
          § 28b Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für Biomasse
          § 28c Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für innovative Anlagenkonzepte
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          § 28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
          § 28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
          § 29 Bekanntmachung
          § 30 Anforderungen an Gebote
          § 30a Ausschreibungsverfahren
          § 31 Sicherheiten
          § 32 Zuschlagsverfahren
          § 33 Ausschluss von Geboten
          § 34 Ausschluss von Bietern
          § 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert
          § 35a Entwertung von Zuschlägen
       Unterabschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
          § 36 Gebote für Windenergieanlagen an Land
          § 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land
          § 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
          § 36c Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land
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          § 36d Zuschlagsverfahren für Windenergieanlagen an Land


          § 36d (aufgehoben)
          § 36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land
          § 36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land
          § 36g Besondere Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften
          § 36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an Land
          § 36i Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
          § 36j Zusatzgebote
          § 36k (aufgehoben)
       Unterabschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
          § 37 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments
          § 37a Sicherheiten für Solaranlagen des ersten Segments
          § 37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments
          § 37c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für benachteiligte Gebiete; Verordnungsermächtigung für die Länder
          § 37d Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments
          § 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments
          § 38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des ersten Segments
          § 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments
       Unterabschnitt 4 Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments
          § 38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments
          § 38d Projektsicherungsbeitrag
          § 38e Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments
          § 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Segments
          § 38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen des zweiten Segments
          § 38h (aufgehoben)
          § 38i (aufgehoben)
       Unterabschnitt 5 Ausschreibungen für Biomasseanlagen
          § 39 Gebote für Biomasseanlagen
          § 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen
          § 39b Höchstwert für Biomasseanlagen
          § 39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen
          § 39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen
          § 39e Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen
          § 39f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen
          § 39g Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen
          § 39h Dauer des Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen
          § 39i Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen
       Unterabschnitt 6 Ausschreibungen für Biomethananlagen
          § 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5
          § 39k Gebote für Biomethananlagen in der Südregion
          § 39l Höchstwert für Biomethananlagen
          § 39m Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen
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       Unterabschnitt 7 Innovationsausschreibungen


       Unterabschnitt 7 Ausschreibungen für innovative Konzepte
          § 39n Innovationsausschreibungen
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          § 39o Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
          § 39p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
          § 39q Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
    Abschnitt 4 Gesetzliche Bestimmung der Zahlung
       Unterabschnitt 1 Anzulegende Werte
          § 40 Wasserkraft
          § 41 Deponie-, Klär- und Grubengas
          § 42 Biomasse
          § 43 Vergärung von Bioabfällen
          § 44 Vergärung von Gülle
          § 44a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse
          § 44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen
          § 44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse
          § 45 Geothermie
          § 46 Windenergie an Land
          § 46a (aufgehoben)
          § 46b (aufgehoben)
          § 47 (aufgehoben)
          § 48 Solare Strahlungsenergie
          § 48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie
          § 49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie
       Unterabschnitt 2 Zahlungen für Flexibilität
          § 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität
          § 50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen
          § 50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen
    Abschnitt 5 Rechtsfolgen und Strafen
       § 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
       § 51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen
       § 52 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen
       § 53 Verringerung der Einspeisevergütung
       § 53a (aufgehoben)
       § 53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen
       § 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung
       § 54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
       § 54a (aufgehoben)
       § 55 Pönalen
       § 55a Erstattung von Sicherheiten
Teil 4 Ausgleichsmechanismus
    Abschnitt 1 Bundesweiter Ausgleich
       § 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
       § 57 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern
       § 58 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
       § 59 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber
       § 60 EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen
       § 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen
       § 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger
       § 61a Entfallen der EEG-Umlage
       § 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen
       § 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen
       § 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
       § 61e Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen
       § 61f Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen
       § 61g Verringerung der EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen
       § 61h Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen
       § 61i Entfallen und Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten
       § 61j Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch
       § 61k Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage
       § 61l Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage
       § 62 Nachträgliche Korrekturen
       § 62a Geringfügige Stromverbräuche Dritter
       § 62b Messung und Schätzung
    Abschnitt 2 Besondere Ausgleichsregelung
       § 63 Grundsatz
       § 64 Stromkostenintensive Unternehmen
       § 64a Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen
       § 65 Schienenbahnen
       § 65a Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
       § 65b Landstromanlagen
       § 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung
       § 67 Umwandlung von Unternehmen
       § 68 Rücknahme der Entscheidung, Auskunft, Betretungsrecht
       § 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
       § 69a Mitteilungspflicht der Behörden der Zollverwaltung
    Abschnitt 3 Grüner Wasserstoff
       § 69b Herstellung von Grünem Wasserstoff
Teil 5 Transparenz
    Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
       § 70 Grundsatz
       § 71 Anlagenbetreiber
       § 72 Netzbetreiber
       § 73 Übertragungsnetzbetreiber
       § 74 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
       § 74a Letztverbraucher und Eigenversorger
       § 75 Testierung
       § 76 Information der Bundesnetzagentur
       § 77 Information der Öffentlichkeit
    Abschnitt 2 Stromkennzeichnung und Doppelvermarktungsverbot
       § 78 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage
       § 79 Herkunftsnachweise
       § 79a Regionalnachweise
       § 80 Doppelvermarktungsverbot
       § 80a Kumulierung
Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren
    § 81 Clearingstelle
    § 82 Verbraucherschutz
    § 83 Einstweiliger Rechtsschutz
    § 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen
    § 84 Nutzung von Seewasserstraßen
    § 84a Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
    § 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur
    § 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen
    § 85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung
    § 86 Bußgeldvorschriften
    § 87 (aufgehoben)
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen
    Abschnitt 1 Verordnungsermächtigungen
       § 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse
       § 88a Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen
       § 88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen
       § 88c Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung
       § 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen
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       § 88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
       § 88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
       § 89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse
       § 90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse
       § 91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus
       § 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen
       § 93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff
       § 94 Verordnungsermächtigungen zur Besonderen Ausgleichsregelung
       § 95 Weitere Verordnungsermächtigungen
       § 96 Gemeinsame Bestimmungen
    Abschnitt 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte
       § 97 Kooperationsausschuss
       § 98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung
       § 99 Erfahrungsbericht
       § 99a Funknavigationsbericht
    Abschnitt 3 Übergangsbestimmungen
       § 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen
       § 101 Anschlussförderung für Altholz-Anlagen
       § 102 Anschlussförderung für Grubengas
       § 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung
       § 104 Weitere Übergangsbestimmungen
       § 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 23a) Höhe der Marktprämie
    Anlage 2 (zu § 36h) Referenzertrag
    Anlage 3 (zu § 50b) Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie
    Anlage 4 (zu den §§ 64, 103) Stromkosten- oder handelsintensive Branchen
    Anlage 5 (zu § 3 Nummer 43c) Südregion
(heute geltende Fassung) 
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§ 2 Grundsätze des Gesetzes




§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden.

(2) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden.

(3)
1 Die Höhe der Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien soll durch Ausschreibungen ermittelt werden. 2 Dabei soll die Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten bleiben.

(4) Die Kosten für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sollen gering gehalten und unter Einbeziehung des Verursacherprinzips sowie gesamtwirtschaftlicher und energiewirtschaftlicher Aspekte angemessen verteilt
werden.



1 Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. 2 Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. 3 Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.

§ 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

1. 'Anlage' jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,

2. 'Anlagenbetreiber', wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. 'anzulegender Wert' der Wert, den die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) im Rahmen einer Ausschreibung nach § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39n ermittelt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt ist und der die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags ist,



3. 'anzulegender Wert' der Wert, den die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) im Rahmen einer Ausschreibung nach § 22 in Verbindung mit den §§ 28 bis 39q ermittelt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt ist und der die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags ist,

3a. 'ausgeförderte Anlagen' Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist; mehrere ausgeförderte Anlagen sind zur Bestimmung der Größe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ausgeförderten Anlagen als eine Anlage anzusehen, wenn sie nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs auf Zahlung als eine Anlage galten,

4. 'Ausschreibung' ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und des anzulegenden Werts,

4a. 'Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments' Ausschreibungen, bei denen Gebote für Freiflächenanlagen und für Solaranlagen abgegeben werden können, die auf, an oder in baulichen Anlagen errichtet werden sollen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwände sind,

4b. 'Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments' Ausschreibungen, bei denen Gebote für Solaranlagen abgegeben werden können, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen,

5. 'Ausschreibungsvolumen' die Summe der zu installierenden Leistung, für die der Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,

6. 'Bemessungsleistung' der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas durch eine Anlage und nach endgültiger Stilllegung dieser Anlage,

7. 'benachteiligtes Gebiet' ein Gebiet im Sinn der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S. 1), in der Fassung der Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72 vom 13.3.1997, S. 1),

8. 'bezuschlagtes Gebot' ein Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist,

9. 'Bilanzkreis' ein Bilanzkreis nach § 3 Nummer 10a des Energiewirtschaftsgesetzes,

10. 'Bilanzkreisvertrag' ein Vertrag nach § 26 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung,

11. 'Biogas' jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird,

12. 'Biomasseanlage' jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biomasse,

13. 'Biomethan' jedes Biogas oder sonstige gasförmige Biomasse, das oder die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist,

14. 'Brutto-Zubau' die Summe der installierten Leistung aller Anlagen eines Energieträgers, die in einem bestimmten Zeitraum an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,

15. 'Bürgerenergiegesellschaft' jede Gesellschaft,

a) die aus mindestens zehn natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht,

b) bei der mindestens 51 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die seit mindestens einem Jahr vor der Gebotsabgabe in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis, in der oder dem die geplante Windenergieanlage an Land errichtet werden soll, nach § 21 oder § 22 des Bundesmeldegesetzes mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind, und

c) bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält,

wobei es beim Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis c erfüllt,

16. 'Direktvermarktung' die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an Dritte, es sei denn, der Strom wird in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz durchgeleitet,

17. 'Direktvermarktungsunternehmer', wer von dem Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas beauftragt ist oder Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber zu sein,

18. 'Energie- oder Umweltmanagementsystem' ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50.001, Ausgabe November 2018 1 entspricht, oder ein System im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

19. 'Eigenversorgung' der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt,

20. 'Elektrizitätsversorgungsunternehmen' jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert,

21. 'erneuerbare Energien'

a) Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie,

b) Windenergie,

c) solare Strahlungsenergie,

d) Geothermie,

e) Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie,

22. 'Freiflächenanlage' jede Solaranlage, die nicht auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,

23. 'Gebäude' jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen,

24. 'Gebotsmenge' die zu installierende Leistung in Kilowatt, für die der Bieter ein Gebot abgegeben hat,

25. 'Gebotstermin' der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft,

26. 'Gebotswert' der anzulegende Wert, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,

27. 'Generator' jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische, thermische oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt,

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27a. 'Grüner Wasserstoff' Wasserstoff, der nach Maßgabe der Verordnung nach § 93 elektrochemisch durch den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energien hergestellt wird, wobei der Wasserstoff zur Speicherung oder zum Transport auch in anderen Energieträgern chemisch oder physikalisch gespeichert werden kann,

28. 'Gülle' jeder Stoff, der Gülle ist im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist,

29. 'Herkunftsnachweis' ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde,

29a. 'hocheffiziente KWK-Anlage' eine KWK-Anlage, die den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,

30. 'Inbetriebnahme' die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme,

31. 'installierte Leistung' die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,

32. 'KWK-Anlage' jede KWK-Anlage im Sinn von § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

33. 'Letztverbraucher' jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht,

34. 'Marktwert' der für die Berechnung der Höhe der Marktprämie für den Strom aus einer Anlage nach Anlage 1 Nummer 2 maßgebliche Wert:

a) der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 3 aus dem tatsächlichen Monatsmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf einen Kalendermonat ergibt (Monatsmarktwert), oder

b) der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 4 aus dem tatsächlichen Jahresmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf ein Kalenderjahr ergibt (Jahresmarktwert),

soweit der Marktwert maßgeblich ist für Strom, der in einer Veräußerungsform einer Einspeisevergütung veräußert wird, ist 'Marktwert' der Wert, der maßgeblich wäre, wenn dieser Strom direkt vermarktet würde,

35. 'Netz' die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung,

36. 'Netzbetreiber' jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene,

37. 'Pilotwindenergieanlagen an Land'

a) die jeweils ersten zwei als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register gemeldeten Windenergieanlagen eines Typs an Land, die nachweislich

aa) jeweils eine installierte Leistung von 6 Megawatt nicht überschreiten,

bb) wesentliche technische Weiterentwicklungen oder Neuerungen insbesondere bei der Generatorleistung, dem Rotordurchmesser, der Nabenhöhe, dem Turmtypen oder der Gründungsstruktur aufweisen und

cc) einer Typenprüfung oder einer Einheitenzertifizierung bedürfen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht erteilt ist und erst nach der Inbetriebnahme einer Anlage erteilt werden kann, oder

b) die als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register gemeldeten Windenergieanlagen an Land,

aa) die vorwiegend zu Zwecken der Forschung und Entwicklung errichtet werden und

bb) mit denen eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen, die Gründungsstruktur oder die Betriebsführung der Anlage betreffen,

38. 'Regionalnachweis' ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem Letztverbraucher die regionale Herkunft eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Menge des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien nachzuweisen,

39. 'Register' das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,

40. 'Schienenbahn' jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infrastrukturanlagen betreibt,

41. 'Solaranlage' jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,

41a. 'Solaranlage des ersten Segments' jede Solaranlage, für die ein Gebot in einer Ausschreibung nach Nummer 4a abgegeben werden kann,

41b. 'Solaranlage des zweiten Segments' jede Solaranlage, für die ein Gebot in einer Ausschreibung nach Nummer 4b abgegeben werden kann,

42. 'Speichergas' jedes Gas, das keine erneuerbare Energie ist, aber zum Zweck der Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird,

42a. 'Spotmarktpreis' der Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromstundenkontrakten ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,

43. 'Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung' KWK-Strom im Sinn von § 2 Nummer 16 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

43a. 'Strombörse' eine Börse, an der für die Preiszone für Deutschland Stromprodukte gehandelt werden können,

43b. 'Stromerzeugungsanlage' jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungsanlage ist,

43c. 'Südregion' das Gebiet, das die Gebietskörperschaften umfasst, die in Anlage 5 aufgeführt sind,

44. 'Übertragungsnetzbetreiber' der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu anderen Netzen dienen,

44a. 'umlagepflichtige Strommengen' Strommengen, für die nach § 60 oder § 61 die volle oder anteilige EEG-Umlage gezahlt werden muss; nicht umlagepflichtig sind Strommengen, wenn und solange die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage entfällt oder sich auf null Prozent verringert; Strommengen, die im Kalenderjahr 2022 verbraucht worden sind, gelten als umlagepflichtige Strommengen, wenn für sie ohne Berücksichtigung des § 60 Absatz 1a die volle oder anteilige EEG-Umlage hätte gezahlt werden müssen,

45. 'Umwandlung' jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Anwachsung im Sinn des § 738 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie jede Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils im Weg der Singularsukzession, bei der jeweils die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten bleibt,

46. 'Umweltgutachter' jede Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf,

47. 'Unternehmen' jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt,

47a. 'Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung' der Quotient aus der kalenderjährlichen Stromerzeugung in Kilowattstunden zur Eigenversorgung und der installierten Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt in entsprechender Anwendung von Nummer 31,

48. 'Windenergieanlage an Land' jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die keine Windenergieanlage auf See ist,

49. 'Windenergieanlage auf See' jede Anlage im Sinn von § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,

50. 'Wohngebäude' jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,

50a. 'Zuschlag' der Verwaltungsakt, mit dem die Bundesnetzagentur ein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren bezuschlagt,

51. 'Zuschlagswert' der anzulegende Wert, zu dem ein Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt wird; er entspricht dem Gebotswert, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.


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1 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.



(heute geltende Fassung) 

§ 8 Anschluss


(1) 1 Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist; bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkts sind die unmittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu berücksichtigen. 2 Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.

(2) Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen, es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich.

(3) Der Netzbetreiber darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen, es sei denn, die Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 11 Absatz 1 wäre an diesem Verknüpfungspunkt nicht sichergestellt.

(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 12 möglich wird.

(5) 1 Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermitteln. 2 In diesem Zeitplan ist anzugeben,

1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und

2. welche Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder ihre Planungen nach § 12 durchführen können.

vorherige Änderung nächste Änderung

3 Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 Kilowatt den Zeitplan nach Satz 1 nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens, können die Anlagen angeschlossen werden.



3 Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8 Kilowatt den Zeitplan nach Satz 1 nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. 4 Zur Bestimmung der Größe der Anlagen und des günstigsten Netzverknüpfungspunktes ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(6) 1 Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang der erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, Folgendes übermitteln:

1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,

2. alle Informationen, die Anschlussbegehrende für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die den Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung,

4.
die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 erforderlichen Informationen.

2 Das Recht der Anlagenbetreiber nach § 10 Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 3 übermittelt hat.



3. die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen,

4.
einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die den Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung,

5.
die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2 erforderlichen Informationen.

2 Wenn Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 die Information nach Satz 1 Nummer 3 nicht fristgerecht übermitteln, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen auch ohne die Anwesenheit des Netzbetreibers angeschlossen werden. 3 Das Recht der Anlagenbetreiber nach § 10 Absatz 1 bleibt auch dann unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer 4 übermittelt hat.

(7) 1 Abweichend von Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 1 sind für Netzanschlussbegehren nach Absatz 1 Satz 2 ab dem 1. Januar 2025 die Sätze 2 bis 6 anzuwenden. 2 Netzbetreiber müssen auf ihrer Internetseite insbesondere die folgenden allgemeinen Informationen zur Verfügung stellen:

1. die Information, in welchen Arbeitsschritten ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird,

2. die Angabe, welche Informationen die Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich dem Netzbetreiber übermitteln müssen, damit der Netzbetreiber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder seine Planung nach § 12 durchführen kann,

3. die Kosten, die Anlagenbetreibern durch einen Netzanschluss entstehen, und

4. die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2a notwendige Ausstattung.

3 Netzbetreiber müssen ein Webportal zur Verfügung stellen, über das das Netzanschlussbegehren nach Satz 1 gestellt und die Informationen nach Satz 2 Nummer 2 übermittelt werden können. 4 Netzbetreiber müssen Anschlussbegehrenden nach Eingang des Anschlussbegehrens unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, die folgenden spezifischen Informationen übermitteln:

1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,

2. auf Verlangen alle Informationen, die der Anschlussbegehrende für die Prüfung nach Absatz 1 bis 3 benötigt, sowie die für die Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,

3. die Information, ob bei der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage die Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist; wenn der Netzbetreiber die Anwesenheit ausnahmsweise für erforderlich hält, ist dies einfach und verständlich anhand des Einzelfalls zu begründen,

4. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die durch den Netzanschluss entstehen; dieser Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die Verlegung der Netzanschlussleitung,

5. die Informationen über die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 bis 2a notwendige Ausstattung.

5 Das Format und die Inhalte der nach Satz 2 bis 4 bereitzustellenden Informationen und Webportale sind möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. 6 Im Übrigen sind Absatz 5 Satz 3 und 4 sowie Absatz 6 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.


§ 9 Technische Vorgaben


(1) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben einer Verordnung nach § 95 Nummer 2 müssen Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und Betreiber von Anlagen, die hinter einem Netzanschluss betrieben werden, hinter dem auch mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird, ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt, ihre ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz

1. die Ist-Einspeisung abrufen können und

2. die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln können.

(1a) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben einer Verordnung nach § 95 Nummer 2 müssen Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt, die nicht hinter einem Netzanschluss betrieben werden, hinter dem auch mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird, ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 feststellt, ihre ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz die Ist-Einspeisung abrufen können.

(1b) 1 Ihre Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 1a können Betreiber auch durch einen Dritten erfüllen lassen. 2 Übernimmt die Ausstattung der Anlage mit einem intelligenten Messsystem der nach dem Messstellenbetriebsgesetz grundzuständige Messstellenbetreiber, genügt die Beauftragung des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach § 33 des Messstellenbetriebsgesetzes. 3 Übernimmt die Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem ein Dritter als Messstellenbetreiber im Sinn des Messstellenbetriebsgesetzes, genügt dessen Beauftragung.

(2) 1 Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems und unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen Betreiber von

1. Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann,

2. Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, oder

3. Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 feststellt, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen nach Nummer 2 ausstatten oder am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.

2 Die Pflicht nach Satz 1 kann bei mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, auch mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung erfüllt werden, wenn hiermit die jeweilige Pflicht nach Satz 1 für die Gesamtheit der Anlagen erfüllt werden kann.

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(2a) Ab dem Einbau eines intelligenten Messsystems sind die Absätze 1, 1a und 1b entsprechend anzuwenden auf Anlagen nach Absatz 2.

(3) 1 Mehrere Solaranlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1, 1a und 2 als eine Anlage, wenn

1. sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und

2. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

2 Entsteht eine Pflicht nach Absatz 1, 1a oder 2 für einen Anlagenbetreiber erst durch den Zubau von Anlagen eines anderen Anlagenbetreibers, kann er von diesem den Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen.

(4) (weggefallen)

(5) 1 Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases

1. bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sind, und Gärrestlagern, die nach dem 31. Dezember 2011 errichtet worden sind, die hydraulische Verweilzeit in dem gesamten gasdichten und an eine Gasverwertung angeschlossenen System der Biogasanlage mindestens 150 Tage beträgt und

2. zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet werden.

2 Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden, wenn zur Erzeugung des Biogases

1. ausschließlich Gülle eingesetzt wird oder

2. mindestens 90 Masseprozent getrennt erfasster Bioabfälle im Sinn des Anhangs 1 Nummer 1 Buchstabe a Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Bioabfallverordnung eingesetzt werden.

3 Satz 1 Nummer 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 43 geltend gemacht wird.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(8) 1 Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. 2 Auf Betreiber von Windenergieanlagen auf See ist Satz 1 anzuwenden, wenn sich die Windenergieanlage befindet

1. im Küstenmeer,

2. in der Zone 1 der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee wie sie in dem nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes durch die Bundesnetzagentur bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan 2017-2030 ausgewiesen wird,

3. in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee.

3 Die Pflicht nach Satz 1 gilt ab dem 1. Juli 2020. 4 Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch eine Einrichtung zur Nutzung von Signalen von Transpondern von Luftverkehrsfahrzeugen erfüllt werden. 5 Von der Pflicht nach Satz 1 kann die Bundesnetzagentur auf Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine Windparks Ausnahmen zulassen, sofern die Erfüllung der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist.



§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag


(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 besteht nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz einspeist und dem Netzbetreiber nach § 11 zur Verfügung stellt, und zwar für

1. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 1,

2. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt für eine Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und insgesamt bis zu sechs Kalendermonaten pro Kalenderjahr (Ausfallvergütung), dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 3 und bei Überschreitung einer der Höchstdauern nach dem ersten Halbsatz nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, oder

3. Strom aus

a) ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 beendet ist, oder

b) ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben,

dabei verringert sich in diesen Fällen der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 1 oder 2.

(2) Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen,

1. müssen dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung stellen, der

a) nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und

b) durch ein Netz durchgeleitet wird, und

2. dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.

(3) 1 Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, soweit er von dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht worden ist

1. innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt, und

2. ohne Durchleitung durch ein Netz.

2 § 3 Nummer 50 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient. 3 Im Fall der Nutzung eines Speichers besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird. 4 Die Strommenge nach Satz 1 muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist.

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(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert den Schwellenwert nach Absatz 1 Nummer 1 innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 10b Absatz 2 Satz 1 und legt einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.



(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert den Schwellenwert nach Absatz 1 Nummer 1 innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 10b Absatz 2 Satz 1 und legt einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.

§ 22 Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie


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(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39n, auch in Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88d, und dem Windenergie-auf-See-Gesetz die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für Strom aus Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen, Biomasseanlagen und Windenergieanlagen auf See.



(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39q, auch in Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f, und dem Windenergie-auf-See-Gesetz die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für Strom aus Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen, Biomasseanlagen, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff und Windenergieanlagen auf See.

(2) 1 Bei Windenergieanlagen an Land besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist; der Anspruch besteht für Strommengen, die mit einer installierten Leistung erzeugt werden, die die bezuschlagte Leistung um bis zu 15 Prozent übersteigt. 2 Von diesem Erfordernis sind folgende Windenergieanlagen an Land ausgenommen:

1. Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt und

2. Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 125 Megawatt pro Jahr.

(3) 1 Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom

1. bei Solaranlagen des ersten Segments nur, solange und soweit eine von der Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage wirksam ist,

2. bei Solaranlagen des zweiten Segments nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist.

2 Von diesem Erfordernis sind Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt ausgenommen.

(4) 1 Bei Biomasseanlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für den in der Anlage erzeugten Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden Fassung und nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist. 2 Von diesem Erfordernis sind Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um bestehende Biomasseanlagen nach § 39g. 3 Der Anspruch nach § 50 in Verbindung mit § 50a bleibt unberührt.

(5) 1 Bei Windenergieanlagen auf See besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist. 2 Von diesem Erfordernis sind Pilotwindenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes ausgenommen.

(6) 1 Für Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen, deren Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 nicht nach den Absätzen 2 bis 4 von der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausschreibung abhängig ist, werden Gebote im Zuschlagsverfahren nicht berücksichtigt. 2 Für Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 300 Kilowatt bis einschließlich 750 Kilowatt, die auf, an, oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden, können abweichend von Satz 1 Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments berücksichtigt werden. 3 Für Anlagen nach Satz 1, Anlagen nach Satz 2, für deren Gebot kein wirksamer Zuschlag *) besteht, und für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder Geothermie wird die Höhe des anzulegenden Werts durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 11 Nummer 8 Buchstabe b G. v. 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung) 

§ 22a Pilotwindenergieanlagen an Land


(1) 1 Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 125 Megawatt in Betrieb genommen sind und dies dem Register gemeldet worden ist, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 für alle Pilotwindenergieanlagen an Land, deren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht werden. 2 Die Bundesnetzagentur informiert hierüber die Anlagenbetreiber und die Netzbetreiber, an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind. 3 Die Betreiber der Anlagen, für deren Strom der Anspruch nach Satz 1 entfällt, können ihren Anspruch vorrangig und in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Meldung im Register ab dem folgenden Kalenderjahr geltend machen, solange die Grenze der installierten Leistung von 125 Megawatt nicht überschritten wird. 4 Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 beginnt in diesem Fall abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 erst, wenn der Anlagenbetreiber den Anspruch nach § 19 Absatz 1 geltend machen darf.

(2) Der Nachweis, dass eine Pilotwindenergieanlage an Land die Anforderungen nach § 3 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc einhält, ist durch die Bestätigung eines nach DIN EN ISO/IEC 17065:20132 akkreditierten Zertifizierers zu führen; im Übrigen wird das Vorliegen einer Pilotwindenergieanlage an Land nach § 3 Nummer 37 Buchstabe a durch die Eintragung im Register nachgewiesen.

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(3) 1 Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilotwindenergieanlage nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b ist, ist vom Anlagenbetreiber durch eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu führen. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Bescheinigung auf Antrag des Anlagenbetreibers ausstellen, wenn der Antragsteller geeignete Unterlagen einreicht, die nachweisen, dass die Anforderungen nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b erfüllt sind.



(3) 1 Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilotwindenergieanlage nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b ist, ist vom Anlagenbetreiber durch eine Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu führen. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Bescheinigung auf Antrag des Anlagenbetreibers ausstellen, wenn der Antragsteller geeignete Unterlagen einreicht, die nachweisen, dass die Anforderungen nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b erfüllt sind.


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2 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.



§ 28a Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für solare Strahlungsenergie


(1) 1 Die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juni und 1. November statt. 2 Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1. im Jahr 2021 1.850 Megawatt zu installierender Leistung, davon 1.600 Megawatt als Sonderausschreibungen,

2. in dem Jahr 2022 3.600 Megawatt zu installierender Leistung, davon 2.000 Megawatt als Sonderausschreibungen,

3. in den Jahren 2023, 2024 und 2025 jeweils 1.650 Megawatt zu installierender Leistung und

4. in den Jahren 2026, 2027 und 2028 jeweils 1.550 Megawatt zu installierender Leistung.

3 Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 2 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. 4 Das Ausschreibungsvolumen

1. erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten,

2. verringert sich jeweils

a) um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine Anrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist, und

b) um die Summe der installierten Leistung der Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.

5 Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Menge der installierten Leistung nach Satz 4 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden drei Ausschreibungen.

(2) 1 Die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments finden statt

1. in dem Jahr 2021 zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember,

2. in dem Jahr 2022 zu den Gebotsterminen am 1. April, 1. August und 1. Dezember und

3. ab dem Jahr 2023 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember.

2 Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1. im Jahr 2021 300 Megawatt zu installierender Leistung,

1a. im Jahr 2022 2.300 Megawatt zu installierender Leistung, davon 2.000 Megawatt als Sonderausschreibungen,

2. in den Jahren 2023 und 2024 jeweils 350 Megawatt zu installierender Leistung,

3. ab dem Jahr 2025 jährlich 400 Megawatt zu installierender Leistung.

3 Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 2 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. 4 Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Menge, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(3) 1 Das nach Absatz 1 oder Absatz 2 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge des jeweiligen Segments, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. 2 Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet.

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(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 bis 4 entspricht das Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen des ersten Segments zu dem Gebotstermin am 1. November 2022 dem Durchschnitt der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote der Gebotstermine am 1. März 2022 und 1. Juni 2022.

(5) 1 Abweichend von Absatz 2 Satz 2 bis 4 entspricht das Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen des zweiten Segments zu dem Gebotstermin am 1. Dezember 2022 dem Durchschnitt der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote der Gebotstermine am 1. April 2022 und 1. August 2022. 2 Liegt die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote zu dem Gebotstermin am 1. August 2022 über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote zu dem Gebotstermin am 1. April 2022, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen.

§ 28c Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für innovative Anlagenkonzepte


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(1) Die Innovationsausschreibungen nach § 39n finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. August statt.



(1) 1 Die Innovationsausschreibungen nach § 39n finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. August statt. 2 Abweichend von Satz 1 finden die Gebotstermine des Jahres 2022 am 1. April und 1. Dezember statt.

(2) 1 Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1. im Jahr 2021 500 Megawatt zu installierender Leistung,

2. im Jahr 2022 700 Megawatt zu installierender Leistung, davon 150 Megawatt für das Zuschlagsverfahren der besonderen Solaranlagen, davon wiederum 100 Megawatt als Sonderausschreibungen,

3. im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierender Leistung,

4. im Jahr 2024 650 Megawatt zu installierender Leistung,

5. im Jahr 2025 700 Megawatt zu installierender Leistung,

6. im Jahr 2026 750 Megawatt zu installierender Leistung,

7. im Jahr 2027 800 Megawatt zu installierender Leistung und

8. im Jahr 2028 850 Megawatt zu installierender Leistung.

2 Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird jeweils gleichmäßig auf die Ausschreibungstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) 1 Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Innovationsausschreibungen keine Zuschläge erteilt werden konnten. 2 In den Jahren 2023 und 2024 erhöht sich das Ausschreibungsvolumen zusätzlich um ein Drittel der Mengen, für die in dem Nachholtermin nach § 28 Absatz 1 Satz 2 des jeweils vorangegangenen Jahres keine Zuschläge für Windenergieanlagen an Land erteilt werden konnten.

(4) 1 Das nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. 2 Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 28d (neu)




§ 28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung


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(1) Die Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o finden statt:

1. im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezember,

2. im Jahr 2024 zum Gebotstermin am 1. Juli und

3. in den Jahren 2025 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Januar und am 1. Juli.

(2) 1 Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39o beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88e

1. im Jahr 2023.400 Megawatt zu installierende Leistung,

2. im Jahr 2024.600 Megawatt zu installierende Leistung,

3. im Jahr 2025.700 Megawatt zu installierende Leistung,

4. im Jahr 2026.800 Megawatt zu installierende Leistung,

5. im Jahr 2027.900 Megawatt zu installierende Leistung und

6. im Jahr 2028 1.000 Megawatt zu installierende Leistung.

2 Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem Jahr durchgeführt werden.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39o keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 28e (neu)




§ 28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff


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(1) Die Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p finden statt:

1. im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezember und

2. in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember.

(2) 1 Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39p beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88f

1. im Jahr 2023.800 Megawatt zu installierende Leistung,

2. im Jahr 2024 1.000 Megawatt zu installierende Leistung,

3. im Jahr 2025 1.200 Megawatt zu installierende Leistung und

4. im Jahr 2026 1.400 Megawatt zu installierende Leistung.

2 Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem Jahr durchgeführt werden.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39p keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine.

(heute geltende Fassung) 

§ 32 Zuschlagsverfahren


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(1) 1 Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung für jeden Energieträger das folgende Zuschlagsverfahren durch, soweit in den Unterabschnitten 2 bis 7 oder in der Innovationsausschreibungsverordnung nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. 2 Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. 3 Sie sortiert die Gebote



(1) 1 Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung für jeden Energieträger das folgende Zuschlagsverfahren durch, soweit in den Unterabschnitten 2 bis 7 oder in einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. 2 Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. 3 Sie sortiert die Gebote

1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,

2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.

4 Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 und erteilt bei jeder Ausschreibung für den jeweiligen Energieträger in der Reihenfolge nach Satz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). 5 Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.

(2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.



(heute geltende Fassung) 

§ 33 Ausschluss von Geboten


(1) 1 Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn

1. die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig eingehalten wurden,

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2. die für den jeweiligen Energieträger nach den §§ 36, 36c und 36j, den §§ 37 und 37c, dem § 38c, den §§ 39, 39c, 39g und 39i oder den §§ 39j und 39k oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88d gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,



2. die für den jeweiligen Energieträger nach den §§ 36, 36c und 36j, den §§ 37 und 37c, dem § 38c, den §§ 39, 39c, 39g und 39i oder den §§ 39j und 39k oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,

3. bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, die Sicherheit oder der Projektsicherungsbeitrag nicht vollständig geleistet worden sind,

4. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung oder die Anlage festgelegten Höchstwert überschreitet,

5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder

6. das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.

2 Die Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und

1. auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken bereits eine Anlage in Betrieb genommen worden ist oder

2. die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise übereinstimmen

a) mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder

b) mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.

2 Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage ersetzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.



(heute geltende Fassung) 
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§ 36d Zuschlagsverfahren für Windenergieanlagen an Land




§ 36d (aufgehoben)


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1 Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur ab dem Jahr 2022 folgendes Zuschlagsverfahren durch: Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. 2 Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. 3 Sie separiert die zugelassenen Gebote, die für Projekte in der Südregion abgegeben wurden, und sortiert diese Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. 4 Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 4 separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge

1. in den Ausschreibungen der Jahre 2022 und 2023 von 15 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist, oder

2. in den Ausschreibungen ab dem Jahr 2024 von 20 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist.

5 Sodann sortiert die Bundesnetzagentur sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Satz 5 einen Zuschlag erhalten haben, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das gesamte Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). 6 Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.



 
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§ 39o (neu)




§ 39o Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung


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(1) 1 Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe von Absatz 2 Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung durch, um Anlagenkombinationen aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen mit einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas zu fördern. 2 Dabei können nach Maßgabe der Verordnung nach § 88e auch Gebote für Anlagenkombinationen abgegeben werden, die mehrere Anlagen verschiedener erneuerbarer Energien umfassen.

(2) 1 Die Einzelheiten der Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung werden in einer Rechtsverordnung nach § 88e näher bestimmt. 2 Dabei soll sichergestellt werden, dass eine Anlagenkombination aus Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen und einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas besteht und diese Anlagenkombination über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt Strom einspeist, wobei

1. der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich durch Elektrolyse aus dem Strom der anderen Anlagen der Anlagenkombination erzeugt worden ist,

2. der gespeicherte Wasserstoff nicht zuvor in das Netz eingespeist worden ist,

3. der gespeicherte Wasserstoff ausschließlich für die Erzeugung von Strom verwendet wird und

4. nur der in dem chemischen Speicher erzeugte und gespeicherte Wasserstoff für die Erzeugung von Strom verwendet wird.

3 In der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung sollen die Standorte der bezuschlagten Anlagenkombinationen erschlossen werden, soweit die Erschließung des Standorts beiträgt zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

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§ 39p (neu)




§ 39p Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff


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(1) Die Bundesnetzagentur führt nach Maßgabe von Absatz 2 Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff durch.

(2) Die Einzelheiten der Ausschreibungen werden in einer Rechtsverordnung nach § 88f näher bestimmt.

(3) In der langfristigen Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung sollen die Standorte der bezuschlagten Anlagen erschlossen werden, soweit die Erschließung des Standorts beiträgt zu einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.

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§ 39q (neu)




§ 39q Besondere Zahlungsbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff


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1 Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Grünem Wasserstoff besteht nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von höchstens zehn Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. 2 Für den darüberhinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der anzulegende Wert auf null.

§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht


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(1) 1 Antragsteller und Begünstigte, die eine Entscheidung nach § 63 beantragen oder erhalten haben, müssen bei der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 63 bis 68 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder deren Beauftragte mitwirken. 2 Sie müssen auf Verlangen erteilen:



(1) 1 Antragsteller und Begünstigte, die eine Entscheidung nach § 63 beantragen oder erhalten haben, müssen bei der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 63 bis 68 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder deren Beauftragte mitwirken. 2 Sie müssen auf Verlangen erteilen:

1. Auskunft über sämtliche von ihnen selbst verbrauchten Strommengen, auch solche, die nicht von der Begrenzungsentscheidung erfasst sind, um eine Grundlage für die Entwicklung von Effizienzanforderungen zu schaffen,

2. Auskunft über mögliche und umgesetzte effizienzsteigernde Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, die durch den Betrieb des Energie- oder Umweltmanagementsystems oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz aufgezeigt wurden,

3. Auskunft über sämtliche Bestandteile der Stromkosten des Unternehmens, soweit dies für die Ermittlung durchschnittlicher Strompreise für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen erforderlich ist,

4. Auskunft über die an Seeschiffe gelieferten Strommengen einschließlich der Angaben über Schiffstyp und Bruttoraumzahl der belieferten Schiffe und

5. weitere Auskünfte, die zur Evaluierung und Fortschreibung der §§ 63 bis 68 erforderlich sind.

3 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 näher ausgestalten.

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(2) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbeitung erhobenen Daten und die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 63 bis 68 zu übermitteln. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach § 99 übermitteln. 3 Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann. 4 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, den Namen, die Branchenzuordnung, die Postleitzahl und den Ort des begünstigten Unternehmens und der begünstigten Abnahmestelle zu veröffentlichen.



(2) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbeitung erhobenen Daten und die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 63 bis 68 zu übermitteln. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach § 99 übermitteln. 3 Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann. 4 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, den Namen, die Branchenzuordnung, die Postleitzahl und den Ort des begünstigten Unternehmens und der begünstigten Abnahmestelle zu veröffentlichen.

§ 76 Information der Bundesnetzagentur


(1) 1 Netzbetreiber müssen die Angaben, die sie nach den §§ 71, 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 erhalten, die Angaben nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 und die Endabrechnungen nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 73 Absatz 2 einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten bis zum 31. Mai eines Jahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen. 2 Die Frist nach Satz 1 endet am 31. Juli eines Jahres, wenn der Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist. 3 Auf Verlangen müssen Anlagenbetreiber die Angaben nach § 71, Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Angaben nach § 74 sowie Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher die Angaben nach § 74a Absatz 1 und 2 der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen.

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(2) 1 Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen zu Form und Inhalt bereitstellt, müssen die Daten unter Verwendung dieser übermittelt werden. 2 Die Daten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Strombezugskosten werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 98 und 99 zur Verfügung gestellt.



(2) 1 Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen zu Form und Inhalt bereitstellt, müssen die Daten unter Verwendung dieser übermittelt werden. 2 Die Daten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Strombezugskosten werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 98 und 99 zur Verfügung gestellt.

§ 81 Clearingstelle


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(1) 1 Zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle eingerichtet. 2 Der Betrieb erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie durch eine juristische Person des Privatrechts.



(1) 1 Zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten wird eine Clearingstelle eingerichtet. 2 Der Betrieb erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz durch eine juristische Person des Privatrechts.

(2) 1 Die Clearingstelle und die Behörden, die für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig sind, wirken im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes und einer schnellen Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv zusammen. 2 Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht, soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.

(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen

1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55a, 70, 71, 80, 100 bis 102 und 104 Absatz 1, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen dieses Gesetzes entsprechen,

3. zur Anwendung der §§ 61 bis 61l, soweit Anlagen betroffen sind, und

4. zur Messung des für den Betrieb einer Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist.

(4) 1 Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 3 zwischen Verfahrensparteien

1. schiedsgerichtliche Verfahren unter den Voraussetzungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchführen,

2. sonstige Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, oder

3. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf deren Ersuchen abgeben.

2 Soweit eine Streitigkeit auch andere als die in Absatz 3 genannten Regelungen betrifft, kann die Clearingstelle auf Antrag der Verfahrensparteien die Streitigkeit umfassend vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz 3 zu vermeiden oder beizulegen ist; insbesondere kann die Clearingstelle Streitigkeiten über Zahlungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien umfassend beilegen. 3 Verfahrensparteien können Anlagenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche, Direktvermarktungsunternehmer, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sein. 4 Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung unberührt.

(5) 1 Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten nach Absatz 3 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 4 Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4 zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. 2 Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.

(6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:

1. die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,

2. die höchstrichterliche Rechtsprechung und

3. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.

(7) 1 Die Clearingstelle muss die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchführen. 2 Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle verabschiedet. 3 Die Verfahrensvorschriften müssen Regelungen enthalten, die es der Clearingstelle ermöglichen,

1. als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung und unter Berücksichtigung dieses Paragrafen durchzuführen und

2. die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durchzuführen; hierbei kann vorgesehen werden, dass die Clearingstelle Fristen setzt und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellt.

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4 Die Verfahrensvorschriften können Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach Absatz 2 enthalten. 5 Erlass und Änderungen der Verfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. 6 Die Durchführung der Verfahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu den Verfahrensvorschriften.



4 Die Verfahrensvorschriften können Regelungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach Absatz 2 enthalten. 5 Erlass und Änderungen der Verfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. 6 Die Durchführung der Verfahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu den Verfahrensvorschriften.

(8) 1 Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen ist keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. 2 Eine Haftung der Betreiberin der Clearingstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.

(9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Paragrafen auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

(10) 1 Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Verfahrensvorschriften Entgelte zur Deckung des Aufwands für Handlungen nach Absatz 4 von den Verfahrensparteien erheben. 2 Verfahren nach Absatz 5 sind unentgeltlich durchzuführen. 3 Für sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit der Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten stehen, kann die Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erheben.



§ 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur


(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben,

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1. die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39n durchzuführen,



1. die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39q durchzuführen,

2. sicherzustellen, dass die Transparenzpflichten mit Blick auf Zahlungen an Anlagen erfüllt werden,

3. zu überwachen, dass

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a) die Übertragungsnetzbetreiber den nach § 19 Absatz 1 und § 57 vergüteten oder den nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nach § 59 vermarkten, die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung einhalten, die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermitteln, festlegen, veröffentlichen, erheben und vereinnahmen, die Netzbetreiber die EEG-Umlage ordnungsgemäß erheben und weiterleiten und dass nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55a geleistet werden und hierbei die Saldierung nach § 57 Absatz 4 berücksichtigt worden ist,

b)
die Daten nach den §§ 70 bis 76 übermittelt und nach § 77 veröffentlicht werden,

c)
die Kennzeichnung des Stroms nach Maßgabe des § 78 erfolgt.



a) die Netzbetreiber Anlagen nach § 8 an ihr Netz anschließen,

b) die
Übertragungsnetzbetreiber den nach § 19 Absatz 1 und § 57 vergüteten oder den nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nach § 59 vermarkten, die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung einhalten, die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermitteln, festlegen, veröffentlichen, erheben und vereinnahmen, die Netzbetreiber die EEG-Umlage ordnungsgemäß erheben und weiterleiten und dass nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55a geleistet werden und hierbei die Saldierung nach § 57 Absatz 4 berücksichtigt worden ist,

c)
die Daten nach den §§ 70 bis 76 übermittelt und nach § 77 veröffentlicht werden,

d)
die Kennzeichnung des Stroms nach Maßgabe des § 78 erfolgt.

(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

1. zu den technischen Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 bis 2, insbesondere zu den Datenformaten,

1a. zu § 9 Absatz 8, insbesondere zur Verlängerung der Umsetzungsfrist in § 9 Absatz 8, wenn nicht innerhalb der Frist nach § 9 Absatz 8 Satz 3 technische Einrichtungen nach § 9 Absatz 8 in einem ausreichenden Umfang am Markt angeboten werden,

2. (aufgehoben)

3. zur Abwicklung von Zuordnungen und Wechseln nach den §§ 21b und 21c, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,

4. abweichend von § 30 zu Anforderungen an die Gebote und die Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten, sowie abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 dazu, dass als Nachweis nur ein beschlossener Bebauungsplan anerkannt wird,

5. zu den Voraussetzungen der Befreiung von Stromspeichern von einer Doppelbelastung mit der EEG-Umlage nach § 61l Absatz 1 und zu den insoweit nach § 61l Absatz 1 zu erfüllenden Anforderungen insbesondere

a) zu dem Nachweis der Zahlung der EEG-Umlage nach § 61l Absatz 1 Satz 1,

b) zu dem Nachweis der Netzeinspeisung nach § 61l Absatz 1 Satz 2,

c) zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung oder Abgrenzung der relevanten Strommengen sicherzustellen,

d) zu den Anforderungen an eine nachvollziehbare Abrechnung nach § 61l Absatz 1a Satz 5 und 6,

6. zu Nachweisen, die der Bieter erbringen muss, um zu belegen, dass die Fläche, auf der die Freiflächenanlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h geplant und nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 errichtet worden ist, tatsächlich zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden ist,

7. zusätzlich zu den Ausschlussgründen nach § 33 Absatz 2 einen Ausschlussgrund für Gebote auf Standorten vorzusehen, soweit ein Gebot für diesen Standort in einer vorangegangenen Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat und der Zuschlag erloschen ist,

8. zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bieters auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung der Bundesnetzagentur übermittelt werden müssen,

9. zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber nach § 30, § 36, § 37, § 38, § 38a, § 38c, § 39, § 39g, § 39k oder § 39m vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen verlangen muss,

10. abweichend von § 3 Nummer 51 zur Ermittlung des Zuschlagswerts, insbesondere zu einer Umstellung auf ein Einheitspreisverfahren,

11. abweichend von § 37a die Sicherheit und Pönale auf bis 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge zu erhöhen,

12. abweichend von § 37d Nummer 2 die Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung auf bis zu 12 Monate zu verkürzen, sofern als Nachweis von der Festlegungskompetenz nach Nummer 4 Gebrauch gemacht wurde,

13. im Anwendungsbereich des § 69b dazu, welche Verbrauchsgeräte als Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff anzusehen sind,

14. zur Berücksichtigung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, der selbst verbraucht wird, bei den Veröffentlichungspflichten nach § 73 und bei der Berechnung des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Anlage 1 Nummer 3.3.4 und 4.3.4 zu diesem Gesetz, jeweils insbesondere zu Berechnung oder Abschätzung der Strommengen,

15. abweichend von § 39l zur Ermittlung eines entsprechend § 39i Absatz 3 degressiv auszugestaltenden anzulegenden Werts für Biomethananlagen nach § 39j, soweit in ihnen Biogas eingesetzt wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, für den aus diesen Bioabfällen erzeugten Strom, einschließlich der entsprechenden Nachweisanforderungen.

(3) 1 Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. 2 Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.

(4) 1 Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 3 werden von den Beschlusskammern getroffen. 2 Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruchsberechtigten und des anzulegenden Werts durch Ausschreibungen nach § 22, Festlegungen nach Absatz 2 Nummer 5 und Nummer 13 und zu Festlegungen zu den Höchstwerten nach § 85a und den Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88 bis 88d. 3 § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 sowie § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.



§ 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei Ausschreibungen


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(1) 1 Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes den Höchstwert nach § 36b, § 37b oder § 38e, § 39b, § 39l dieses Gesetzes oder § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung für die Ausschreibungen mit einem Gebotstermin in den jeweils darauffolgenden zwölf Kalendermonaten neu bestimmen, wenn sich bei den letzten drei vor Einleitung des Festlegungsverfahrens durchgeführten Ausschreibungen gemeinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 Absatz 4 zu hoch oder zu niedrig ist. 2 Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen.



(1) 1 Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes den Höchstwert nach § 36b, § 37b oder § 38e, § 39b, § 39l dieses Gesetzes oder § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung für die Ausschreibungen mit einem Gebotstermin in den jeweils darauffolgenden zwölf Kalendermonaten neu bestimmen, wenn sich bei den letzten drei vor Einleitung des Festlegungsverfahrens durchgeführten Ausschreibungen gemeinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksichtigung des § 1 zu hoch oder zu niedrig ist. 2 Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen.

(2) 1 Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 gesenkt werden, wenn die durchschnittlichen Erzeugungskosten deutlich unter dem Höchstwert liegen. 2 Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 erhöht werden, wenn in den letzten drei Ausschreibungen mit den zulässigen Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht gedeckt werden konnte und die durchschnittlichen Erzeugungskosten über dem Höchstwert liegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Entscheidung nach Absatz 1 von einer Einholung von Stellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes absehen; eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. 2 Die Bundesnetzagentur macht Entscheidungen nach Absatz 1 unter Angabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.



(2a) 1 Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes den Höchstwert nach § 36b dieses Gesetzes für Ausschreibungen mit einem Gebotstermin im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr neu bestimmen, wenn die Preise für Rohstoffe, die bei der Errichtung von Windenergieanlagen an Land eingesetzt werden, im Vorjahr insgesamt um mehr als 15 Prozent gestiegen sind. 2 Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen. 3 Eine weitere Erhöhung des Höchstwerts in diesem Kalenderjahr nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht zulässig.

(3) 1 Die Bundesnetzagentur
soll vor ihrer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2a von einer Einholung von Stellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes absehen; eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. 2 Die Bundesnetzagentur macht Entscheidungen nach Absatz 1 oder 2a unter Angabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.

§ 88a Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter den in § 5 genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu Ausschreibungen zu treffen, die Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offenstehen, insbesondere

1. zu regeln, dass ein Anspruch auf Zahlung nach diesem Gesetz auch für Anlagen besteht, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union errichtet worden sind, wenn

a) der Anlagenbetreiber über einen Zuschlag oder eine Zahlungsberechtigung verfügt, die im Rahmen einer Ausschreibung durch Zuschlag erteilt worden ist, und

b) die weiteren Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch nach diesem Gesetz erfüllt sind, soweit auf der Grundlage der folgenden Nummern keine abweichenden Regelungen in der Rechtsverordnung getroffen worden sind,

2. abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen zu treffen, insbesondere

a) zur kalenderjährlich insgesamt auszuschreibenden installierten Leistung in Megawatt,

b) zur Anzahl der Ausschreibungen pro Jahr und zur Aufteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens auf die Ausschreibungen eines Jahres,

c) zur Festlegung von Höchstwerten,

d) den Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf Anlagen auf bestimmten Flächen zu begrenzen,

e) die Anlagengröße zu begrenzen und abweichend von § 24 Absatz 1 und 2 die Zusammenfassung von Anlagen zu regeln,

f) Anforderungen zu stellen, die der Netz- oder Systemintegration der Anlagen dienen,

3. abweichend von den §§ 30, 31, 34 und 36 bis 39m Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen zu regeln, insbesondere

a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,

b) Mindest- oder Höchstgrenzen für Gebote oder Teillose zu bestimmen,

c) Anforderungen an den Planungs- oder Genehmigungsstand der Anlagen zu stellen,

d) finanzielle Anforderungen an die Teilnahme an der Ausschreibung zu stellen,

e) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen Teilnehmern oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,

f) festzulegen, wie Teilnehmer die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis e nachweisen müssen,

4. die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zuschlagserteilung und die Bestimmung des Zuschlagswerts zu regeln,

5. die Art, die Form und den Inhalt der durch einen Zuschlag vergebenen Zahlungsansprüche zu regeln, insbesondere zu regeln,

a) dass die Zahlungen für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde auch abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind,

b) unter welchen Voraussetzungen die Zahlungen erfolgen; hierbei können insbesondere getroffen werden

aa) abweichende Bestimmungen von § 27a,

bb) Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelzahlungen durch zwei Staaten und

cc) abweichende Bestimmungen von § 80 Absatz 2 zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen,

c) wie sich die Höhe und die Dauer der Zahlungen berechnen und

d) wie die Standortbedingungen die Höhe der Zahlungen beeinflussen,

6. Regelungen zu treffen, um die Errichtung, die Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlagen sicherzustellen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,

a) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,

b) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen zu regeln und

c) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge oder Zahlungsberechtigungen nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben oder die Dauer oder Höhe des Förderanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,

7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,

8. zur Übertragbarkeit von Zuschlägen oder Zahlungsberechtigungen vor der Inbetriebnahme der Anlage und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einer Anlage, insbesondere

a) zu den zu beachtenden Frist- und Formerfordernissen und Mitteilungspflichten,

b) zu dem Kreis der berechtigten Personen und den an diese zu stellenden Anforderungen,

9. zu regeln, dass abweichend von § 5 der Strom nicht im Bundesgebiet erzeugt oder im Bundesgebiet in ein Netz eingespeist werden muss,

10. zum Anspruchsgegner, der zur Zahlung verpflichtet ist, zur Erstattung der entsprechenden Kosten und zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung in Abweichung von den §§ 19 bis 27, 51 bis 54a,

11. zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen Zahlung des erzeugten Stroms aufgrund dieses Gesetzes und durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,

12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen und dem Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten,

13. abweichend von § 35, den §§ 70 bis 72 und 75 bis 77 sowie von der Marktstammdatenregisterverordnung Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zu regeln,

14. abweichend von den §§ 8 bis 17 dieses Gesetzes sowie den §§ 13 und 13a des Energiewirtschaftsgesetzes Regelungen zur Netz- und Systemintegration zu treffen,

15. abweichend von den §§ 56 bis 61l und der Rechtsverordnung nach § 91 Regelungen zu den Kostentragungspflichten und dem bundesweiten Ausgleich der Kosten der finanziellen Förderung der Anlagen zu treffen,

16. abweichend von § 81 Regelungen zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten durch die Clearingstelle und von § 85 abweichende Regelungen zur Kompetenz der Bundesnetzagentur zu treffen,

17. zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder die Gerichte des Kooperationsstaates in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über die Zahlungen oder über die Ausschreibungen zuständig sein sollen und ob sie hierbei deutsches Recht oder das Recht des Kooperationsstaates anwenden sollen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, die im Bundesgebiet errichtet worden sind und einen Anspruch auf Zahlung nach einem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union haben,

1. abweichend von den §§ 19 bis 87 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 zu regeln, soweit ein Zahlungsanspruch aus einem anderen Mitgliedstaat besteht,

2. die Erstreckung des Doppelvermarktungsverbots nach § 80 auch auf diese Anlagen zu regeln und

3. abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes den angemessenen finanziellen Ausgleich zu regeln.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu ermächtigen, im Rahmen von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 und der Vorgaben nach § 5



2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu ermächtigen, im Rahmen von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 und der Vorgaben nach § 5

a) Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den Ausschreibungen festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 1 und 2,

b) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zahlungen an Betreiber von Anlagen im Bundesgebiet nach dem Fördersystem des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu regeln und

c) einer staatlichen oder privaten Stelle in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Aufgaben der ausschreibenden Stelle nach Absatz 1 oder 2 zu übertragen und festzulegen, wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1. zu entscheiden, welche in der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen im Rahmen der Ausschreibung mit dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union Anwendung finden sollen und

2. zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die ausschreibende Stelle nach Absatz 1 oder 2 ist und wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.



(heute geltende Fassung) 

§ 88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 39g und 44 eine Anschlussförderung einzuführen für Anlagen,



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 39g und 44 eine Anschlussförderung einzuführen für Anlagen,

1. bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist,

2. in denen mit Beginn der Anschlussförderung Biogas eingesetzt wird, zu dessen Erzeugung in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird, und

3. die eine installierte Leistung von 150 Kilowatt nicht überschreiten.



§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen


Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Innovationsausschreibungen nach § 39n einzuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen

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1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere



1. zu den Ausschreibungsvolumen und Gebotsterminen sowie zur Anrechnung der Zuschlagsmengen auf die Ausschreibungsmengen der §§ 28 bis 28c,

2. zu
Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere

a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens der Innovationsausschreibung in Teilmengen, zu den Gebotsterminen, die auch abweichend von § 28c festgelegt werden dürfen, und dem Ausschluss von Anlagen, wobei insbesondere unterschieden werden kann

aa) nach Regionen und Netzebenen,

bb) nach Vorgaben aus Netz- und Systemsicht,

b) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,

c) zu der Festlegung von Höchstwerten,

d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen und

e) zu den Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge reduzieren,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 53a zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche



3. abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 53a zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche

a) für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde, insbesondere auch durch die Zahlung von technologieneutralen fixen Marktprämien und den Ausschluss einer Zahlung bei negativen Preisen,

b) für die Bereitstellung installierter oder bereitgestellter systemdienlicher Leistung in Euro pro Kilowatt,

c) für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen als Zahlung für geleistete Arbeit oder die bereitgestellte Leistung,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, mit denen der Innovationscharakter festgestellt wird, insbesondere



4. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, mit denen der Innovationscharakter festgestellt wird, insbesondere

a) zum Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,

b) zur Steigerung der Flexibilität der Anlagen,

c) zur besseren Nutzung der Netzanschlusskapazität, insbesondere können von den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt werden,

d) zu einem verstärkten Einsatz von Anlagen für Systemdienstleistungen,

e) zu Ansätzen zur Minderung der Abregelung von Anlagen und

f) zur Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere



5. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere

a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer stellen,

b) Mindestanforderungen an die Anlagen stellen, insbesondere auch die Kombination von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien untereinander oder mit Speichern vorzuschreiben,

c) Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte stellen,

d) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten treffen,

e) festlegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis d nachweisen müssen,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung, insbesondere falls der Zuschlag nicht allein nach dem kostengünstigsten Gebot erteilt werden soll,



6. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung, insbesondere falls der Zuschlag nicht allein nach dem kostengünstigsten Gebot erteilt werden soll,

a) Wertungskriterien für die Beurteilung des Innovationscharakters sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,

b) Wertungskriterien für die Beurteilung des Beitrags zur Netz- und Systemdienlichkeit sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,



7. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,

a) eine Untergrenze für die zu erbringende ausgeschriebene und bezuschlagte Leistung in Form von Arbeit oder Leistung festlegen,

b) eine Verringerung oder einen Wegfall der Zahlungen vorsehen, wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten ist,

c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorsehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht regeln,

d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen regeln und

e) die Möglichkeit vorsehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben oder die Dauer oder Höhe des Zahlungsanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,

vorherige Änderung nächste Änderung

7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,

8.
zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber den Netzbetreibern und anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,

9.
zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermittelnden Informationen,

10.
die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 8.



8. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,

9.
zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber den Netzbetreibern und anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,

10.
zu den nach den Nummern 2 bis 8 zu übermittelnden Informationen,

11.
die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 2 bis 9.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 88e (neu)




§ 88e Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung


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Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o nähere Bestimmungen erlassen

1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine,

2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei von § 28d Absatz 2 abgewichen werden kann,

3. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere

a) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,

b) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte,

c) zu Mindestgebotswerten,

d) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,

e) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter für ein Konzept abgeben darf,

f) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei nach Regionen und Netzebenen unterschieden werden kann, und

g) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere zu Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren,

4. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere

a) zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie,

b) zu dem Ausschluss von Zahlungen bei negativen Preisen,

c) zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu der Veräußerungsform der Marktprämie,

d) zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringerung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbesondere

aa) dazu, dass solche Ansprüche für den Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen entstehen, in denen

aaa) der jeweilige Marktwert nach Anlage 1 oder nach abweichenden Regelungen nach Buchstabe a oberhalb des anzulegenden Wertes liegt oder

bbb) der Spotmarktpreis oberhalb von über Anlage 1 hinausgehenden, weiteren Referenzwerten liegt,

bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die Anlagenbetreiber in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen verpflichtet werden,

5. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, insbesondere

a) zu dem Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,

b) zu der Flexibilität der Anlagen,

c) zu der Nutzung der Abwärme der Elektrolyseanlagen,

d) zu der besseren Nutzung der Netzanschlusskapazität; insbesondere können von den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt werden, und

e) zu der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,

6. zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere

a) zu den Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,

b) zu der Beschränkung der Ausschreibung auf einzelne erneuerbare Energien,

c) zu den Mindestanforderungen an die Anlagen, insbesondere auch zu der Kombination von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien untereinander oder mit Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz,

d) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Erzeugung des Wasserstoffs,

e) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Speicherung des Wasserstoffs,

f) zu den Anforderungen an die Anlagen zur Rückverstromung aus Wasserstoff,

g) zu den Anforderungen an die Abwärmenutzung,

h) zu zusätzlichen Anforderungen zu dem Verhältnis der Anlagen für die Erzeugung und Rückverstromung des Wasserstoffs,

i) zu den Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Anlagen,

j) zu dem Nachweis der Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis i durch die Teilnehmer und

k) zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an den Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und zu entsprechenden Regelungen zu der teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,

7. zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbesondere

a) zu der räumlichen und zeitlichen Geltung der Zuschläge einschließlich der Möglichkeit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und

b) zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf andere Anlagenkombinationen mit Wasserstoffspeicherung oder auf andere Bieter,

8. zu den Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere, wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,

a) zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,

b) zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und den Voraussetzungen für die Zahlungspflicht,

c) zu Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und

d) zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich der Realisierung der bezuschlagten Anlagenkombinationen mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung,

9. zu der näheren Bestimmung, inwieweit die Erschließung eines bezuschlagten Standortes im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung beiträgt zu einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht,

10. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abweichend von den §§ 29 und 35,

11. zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,

12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen,

13. zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und

14. zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu erlassen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 13.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 88f (neu)




§ 88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff


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Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p nähere Bestimmungen erlassen:

1. zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine,

2. zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei sie von § 28e Absatz 2 abweichen kann,

3. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere

a) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,

b) zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte,

c) zu Mindestgebotswerten,

d) zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,

e) zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter abgeben darf,

f) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei insbesondere nach Regionen und Netzebenen oder danach, ob es sich um neue Anlagenteile handelt, unterschieden werden kann, und

g) zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren,

4. zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere

a) zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie,

b) zu dem Ausschluss von Zahlungen bei negativen Preisen,

c) zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu der Veräußerungsform der Marktprämie,

d) zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringerung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbesondere

aa) dazu, dass solche Ansprüche für den Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen entstehen, in denen

aaa) der jeweilige Marktwert nach Anlage 1 oder nach abweichenden Regelungen nach Buchstabe a oberhalb des anzulegenden Wertes liegt oder

bbb) der Spotmarktpreis oberhalb von über Anlage 1 hinausgehenden, weiteren Referenzwerten liegt,

bb) dazu, dass die §§ 20 und 24 bis 27 ganz oder in Teilen auch auf den Anspruch auf Erstattung anzuwenden sind oder dass die Anlagenbetreiber in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen verpflichtet werden,

5. zur Bestimmung der höchstens zulässigen Bemessungsleistung der Anlage nach § 39q,

6. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, insbesondere

a) zu dem Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,

b) zu der Flexibilität der Anlagen,

c) zu der Nutzung der Abwärme,

d) zu der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,

7. zu der Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere

a) zu den Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,

b) zu zusätzlichen Anforderungen an den eingesetzten Grünen Wasserstoff,

c) zu zusätzlichen Anforderungen an die Anlagen,

d) zu den Anforderungen an die Abwärmenutzung,

e) zu den Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Anlagen,

f) zu dem Nachweis der Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis e durch die Teilnehmer und

g) zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an den Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und zu entsprechenden Regelungen zu der teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,

8. zu dem Umfang der Zuschlagserteilung, insbesondere

a) zu der räumlichen und zeitlichen Geltung der Zuschläge einschließlich der Möglichkeit, die zeitliche Geltung zu verlängern, und

b) zu der Übertragbarkeit von Zuschlägen auf andere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff oder auf andere Bieter,

9. zu den Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,

a) zu der behördlichen Zulassung der Anlagen,

b) zu der Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und den Voraussetzungen für die Zahlungspflicht,

c) zu Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und

d) zu Berichtspflichten der Bieter hinsichtlich der Realisierung der bezuschlagten Anlagen,

10. zu der näheren Bestimmung von Standortanforderungen, mit dem Ziel, dass die Erschließung eines bezuschlagten Standortes im Rahmen der Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung zu einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, beiträgt,

11. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Bekanntgabe der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber, auch abweichend von den §§ 29 und 35,

12. zu Auskunftspflichten der Netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,

13. zu den nach den Nummern 1 bis 12 zu übermittelnden Informationen,

14. zu Berichtspflichten der Bundesnetzagentur gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und

15. zu der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu erlassen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 14.

(heute geltende Fassung) 

§ 90 Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse


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Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. zu regeln, dass der Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 und § 50 für Strom aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse nur besteht, wenn die zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse folgende Anforderungen erfüllt:

a) bestimmte ökologische und sonstige Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau und an die durch den Anbau in Anspruch genommenen Flächen, insbesondere zum Schutz natürlicher Lebensräume, von Grünland mit großer biologischer Vielfalt im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 und von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand,

b) bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung,

c) ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspotenzial, das bei der Stromerzeugung mindestens erreicht werden muss,

2. die Anforderungen nach Nummer 1 einschließlich der Vorgaben zur Ermittlung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln,

3. festzulegen, wie Anlagenbetreiber die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 nachweisen müssen; dies schließt Regelungen ein

a) zum Inhalt, zu der Form und der Gültigkeitsdauer dieser Nachweise einschließlich Regelungen zur Anerkennung von Nachweisen, die nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Staates als Nachweis über die Erfüllung von Anforderungen nach Nummer 1 anerkannt wurden,

b) zur Einbeziehung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen in die Nachweisführung und

c) zu den Anforderungen an die Anerkennung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen sowie zu den Maßnahmen zu ihrer Überwachung einschließlich erforderlicher Auskunfts-, Einsichts-, Probenentnahme- und Weisungsrechte sowie des Rechts der zuständigen Behörde oder unabhängiger Kontrollstellen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist,

4. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Aufgaben zu betrauen, die die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 geregelten Anforderungen sicherstellen, insbesondere mit der näheren Bestimmung der in der Rechtsverordnung auf Grund der Nummern 1 und 2 geregelten Anforderungen sowie mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Nummer 3.



§ 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen


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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. die Anforderungen zu regeln an

a) die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen nach § 79 Absatz 1 und von Regionalnachweisen nach § 79a Absatz 1 und

b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 79 Absatz 3,

2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise und der Regionalnachweise festzulegen,

3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen und für die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Regionalnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,

4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 Absatz 4 und des Regionalnachweisregisters nach § 79a Absatz 4 zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an diese Register übermittelt werden müssen, wer zur Übermittlung verpflichtet ist und in welchem Umfang Netzbetreiber Auskunft über die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen verlangen können; dies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein, in denen Art, Umfang und Zweck der Speicherung sowie Löschungsfristen festgelegt werden müssen,

5. abweichend von § 79 Absatz 7 und von § 79a Absatz 10 zu regeln, dass Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise Finanzinstrumente im Sinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes sind,

6. abweichend von § 78 im Rahmen der Stromkennzeichnung die Ausweisung von Strom zu regeln, für den eine Zahlung nach § 19 in Anspruch genommen wird; hierbei kann insbesondere abweichend von § 79 Absatz 1 auch die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen Strom an die Übertragungsnetzbetreiber geregelt werden,

7. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 zu regeln und zu veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete jeweils eine Region für die regionale Grünstromkennzeichnung um ein oder mehrere Postleitzahlengebiete, in denen Strom verbraucht wird, bilden,

8. für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 3 erhalten haben:

a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betreffenden Staaten von der jeweiligen Region für die regionale Grünstromkennzeichnung nach § 79a Absatz 6 umfasst sind, und die Veröffentlichung dieser Gebiete zu regeln,

b) Anforderungen zu regeln an die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen aus Anlagen in Gebieten nach Buchstabe a,

9. den Betrag, um den sich der anzulegende Wert für Anlagen mit gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert reduziert, abweichend von § 53b festzulegen,

10. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3 Bestimmungen zum Nachweis zu treffen, dass die Übertragung von Regionalnachweisen nur entlang der vertraglichen Lieferkette erfolgt ist,

11. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der regionalen Herkunft nach § 79a in der Stromkennzeichnung zu regeln, insbesondere die textliche und grafische Darstellung.



(heute geltende Fassung) 

§ 93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff


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1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. zu bestimmen, dass
die Begrenzung nach § 64a nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, die Grünen Wasserstoff herstellen,

2. die
Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff

a) im Anwendungsbereich des § 64a in Verbindung mit Nummer 1 oder

b) im Anwendungsbereich des § 69b

zu bestimmen; hierbei können inhaltliche, räumliche oder zeitliche Anforderungen gestellt werden,
um sicherzustellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar ist; hierbei ist auch vorzusehen, dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat,

3.
im Anwendungsbereich des § 69b unterschiedliche Anforderungen zu regeln und zu bestimmen, dass die EEG-Umlage zu einem bestimmten Prozentsatz zu zahlen ist, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt werden, die geringer sind als die Anforderungen für die Begrenzung der EEG-Umlage nach § 69b auf null,

4.
die Nachweisführung für die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 zu regeln,

5. im Anwendungsbereich des § 64a in Verbindung mit Nummer
1 zu regeln, wie schutzwürdiges Vertrauen, das Unternehmen vor dem Erlass dieser Verordnung gebildet haben, geschützt wird; hierbei können auch unterschiedliche Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff vorgesehen werden, und

6. besondere Bestimmungen zu Demonstrations- und Pilotvorhaben zu regeln.

2 Soweit eine Rechtsverordnung auf Grund von Satz
1 Nummer 2 bestimmt, dass § 64a oder § 69b nur für einen bestimmten Anteil der Vollbenutzungsstunden in einem Kalenderjahr in Anspruch genommen werden darf, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diese Anzahl abweichend zu regeln.



(1) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff zu bestimmen, um sicherzustellen, dass nur Wasserstoff als Grüner Wasserstoff gilt, der ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar ist. 2 Hierbei ist vorzusehen, dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat. 3 Darüber hinaus können insbesondere nähere Bestimmungen erlassen werden:

1. zu den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, deren Strom zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verwendet werden kann, insbesondere zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Anlagen
im Verhältnis zur Inbetriebnahme der Anlage zur Herstellung von Grünem Wasserstoff,

2. zum zeitlichen Verhältnis von Stromerzeugung und Wasserstoffherstellung,

3. zum räumlichen Verhältnis der Anlage zur Erzeugung von Grünem Wasserstoff zur Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien,

4.
zu einer Einführungsphase, in der von den Anforderungen der Nummern 1 bis 3 in vorgegebenem Maß abgewichen werden kann, und

5.
zu besonderen Anforderungen an Demonstrations- und Pilotvorhaben.

4 Außerdem kann bestimmt
werden, dass auch chemische Verbindungen, die ausschließlich aus Grünem Wasserstoff erzeugt werden, als Grüner Wasserstoff gelten.

(2) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, in
der Verordnung nach Absatz 1 auch Anforderungen an die Nachweisführung für die Anforderungen nach Absatz 1 zu bestimmen. 2 Hierbei können insbesondere nähere Anforderungen daran gestellt werden, wie vertragliche Beziehungen, die Stromlieferungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff zugrunde liegen, die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 nachweisen können.

(3) Im Anwendungsbereich der Absätze
1 und 2 wird die Bundesregierung auch ermächtigt, Grünen Wasserstoff durch einen Verweis auf die Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu bestimmen.

§ 94 Verordnungsermächtigungen zur Besonderen Ausgleichsregelung


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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. Vorgaben zu regeln zur Festlegung von Effizienzanforderungen, die bei der Berechnung des standardisierten Stromverbrauchs im Rahmen der Berechnung der Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 anzuwenden sind, insbesondere zur Festlegung von Stromeffizienzreferenzwerten, die dem Stand fortschrittlicher stromeffizienter Produktionstechnologien entsprechen, oder von sonstigen Effizienzanforderungen, sodass nicht der tatsächliche Stromverbrauch, sondern der standardisierte Stromverbrauch bei der Berechnung der Stromkosten angesetzt werden kann; hierbei können

a) Vorleistungen berücksichtigt werden, die von Unternehmen durch Investitionen in fortschrittliche Produktionstechnologien getätigt wurden, oder

b) Erkenntnisse aus den Auskünften über den Betrieb von Energie- oder Umweltmanagementsystemen oder alternativen Systemen zur Verbesserung der Energieeffizienz durch die Unternehmen nach § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 herangezogen werden,

2. festzulegen, welche durchschnittlichen Strompreise nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 und in Verbindung mit § 64a Absatz 7 für die Berechnung der Stromkostenintensität eines Unternehmens zugrunde gelegt werden müssen und wie diese Strompreise berechnet werden; hierbei können insbesondere

a) Strompreise für verschiedene Gruppen von Unternehmen mit ähnlichem Stromverbrauch oder Stromverbrauchsmuster gebildet werden, die die Strommarktrealitäten abbilden, und

b) verfügbare statistische Erfassungen von Strompreisen in der Industrie berücksichtigt werden,

3. Branchen in die Anlage 4 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, sobald und soweit dies für eine Angleichung an Beschlüsse der Europäischen Kommission erforderlich ist.



§ 96 Gemeinsame Bestimmungen


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(1) Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88, 88b, 88c, 88d, 89, 91, 92, 93 Satz 1 und 95 Nummer 2 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.



(1) Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88, 88b, 88c, 88d, 88e, 88f, 89, 91, 92, 93 Satz 1 und 95 Nummer 2 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.

(2) 1 Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. 2 Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. 3 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(3) 1 Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 91 und 92 können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, aber mit Zustimmung des Bundestages auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. 2 Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des Bundestages.



§ 97 Kooperationsausschuss


(1) 1 Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. 2 Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 und deren Umsetzungsstand.

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(2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie geleitet.



(2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geleitet.

(3) 1 Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. 2 Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen.

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(4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einzurichtenden Sekretariat unterstützt.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann eine juristische Person des Privatrechts beauftragen, das Sekretariat des Kooperationsausschusses im Bereich der Windenergie an Land, insbesondere bei der Datenbeschaffung und Datenanalyse sowie bei Aspekten der Planung und Genehmigung beim Ausbau der Windenergie an Land, zu unterstützen.



(4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einzurichtenden Sekretariat unterstützt.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann eine juristische Person des Privatrechts beauftragen, das Sekretariat des Kooperationsausschusses im Bereich der Windenergie an Land, insbesondere bei der Datenbeschaffung und Datenanalyse sowie bei Aspekten der Planung und Genehmigung beim Ausbau der Windenergie an Land, zu unterstützen.

§ 98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung


(1) 1 Die Länder berichten dem Sekretariat des Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis zum 31. August über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien, insbesondere über

1. den Umfang an Flächen, die in der geltenden Regional- und Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch Windenergieanlagen genutzt werden,

2. Planungen für neue Festsetzungen für die Windenergienutzung an Land in der Regional- und Bauleitplanung und

3. den Stand der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land (Anzahl und Leistung der Windenenergieanlagen an Land), auch mit Blick auf die Dauer von Genehmigungsverfahren (Antragstellung bis Genehmigungserteilung).

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2 Die festgesetzten und geplanten Flächen sollen in Form von standardisierten Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) in nicht personenbezogener Form gemeldet werden. 3 Auch die Meldung von Flächen, die nicht durch GIS-Daten erfolgt, darf nur in nicht personenbezogener Form erfolgen. 4 Im Fall nicht ausreichender Flächenverfügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar gemacht werden können. 5 Im Fall von Hemmnissen in der Regional- oder Bauleitplanung oder in Genehmigungsverfahren sollen die Berichte die dafür maßgeblichen Gründe und Vorschläge für Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen zu verringern. 6 Die Flächendaten und Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. 7 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Ländern Formatvorgaben für die Berichte nach Satz 1 machen. 8 Bis diese Vorgaben vorliegen, können die Länder das Format ihrer Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen.



2 Die festgesetzten und geplanten Flächen sollen in Form von standardisierten Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) in nicht personenbezogener Form gemeldet werden. 3 Auch die Meldung von Flächen, die nicht durch GIS-Daten erfolgt, darf nur in nicht personenbezogener Form erfolgen. 4 Im Fall nicht ausreichender Flächenverfügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar gemacht werden können. 5 Im Fall von Hemmnissen in der Regional- oder Bauleitplanung oder in Genehmigungsverfahren sollen die Berichte die dafür maßgeblichen Gründe und Vorschläge für Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen zu verringern. 6 Die Flächendaten und Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. 7 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Ländern Formatvorgaben für die Berichte nach Satz 1 machen. 8 Bis diese Vorgaben vorliegen, können die Länder das Format ihrer Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen.

(2) Der Kooperationsausschuss wertet die Berichte der Länder nach Absatz 1 aus und legt jährlich spätestens bis zum 31. Oktober der Bundesregierung einen Bericht vor.

(3) 1 Die Bundesregierung berichtet jährlich spätestens bis zum 31. Dezember, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden. 2 Zu diesem Zweck bewertet sie insbesondere auf Grundlage des Berichts des Kooperationsausschusses nach Absatz 2, ob in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr das Zwischenziel für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a erreicht worden ist; die mit den Sonderausschreibungen im Jahr 2022 angestrebte weitere Stromerzeugung bleibt hierbei unberücksichtigt und wird zusätzlich bewertet. 3 Bei einer Verfehlung des Zwischenziels stellt die Bundesregierung die Gründe dar, unterteilt in energie-, planungs-, genehmigungs- und natur- und artenschutzrechtliche Gründe, und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor. 4 Die Bundesregierung geht in dem Bericht ferner auf die tatsächliche und die erwartete Entwicklung des Bruttostromverbrauchs ein. 5 Wenn aufgrund von Prognosen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt worden sein müssen, ein deutlicher Anstieg des Bruttostromverbrauchs bis zum Jahr 2030 zu erwarten ist, enthält der Bericht auch erforderliche Handlungsempfehlungen für eine Anpassung des Ausbaupfads nach § 4, des Strommengenpfads nach § 4a oder der Ausschreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28c. 6 Die Bundesregierung leitet den Bericht den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und dem Bundestag zu und legt, sofern erforderlich, unverzüglich den Entwurf für eine Verordnung nach § 88c vor.

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(4) 1 Für die Zwecke des Absatzes 3 Satz 2 ist die tatsächlich erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien anhand der tatsächlichen Wetterbedingungen zu bereinigen. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Kriterien für die Wetterbereinigung fest.



(4) 1 Für die Zwecke des Absatzes 3 Satz 2 ist die tatsächlich erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien anhand der tatsächlichen Wetterbedingungen zu bereinigen. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Kriterien für die Wetterbereinigung fest.

§ 99 Erfahrungsbericht


(1) 1 Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und das Windenergie-auf-See-Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2023 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. 2 Der Bericht enthält insbesondere Angabe über

1. die Auswirkungen des Ausbaus der erneuerbaren Energien, insbesondere auf die Entwicklung der übrigen Stromerzeugung, auf die Entwicklung der Treibhausgasemissionen, auf den Strommarkt und die Wechselwirkungen mit den europäischen Strommärkten und auf Arbeitsplätze in der Energiewirtschaft,

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2. die Erfahrungen mit Ausschreibungen nach § 2 Absatz 3, auch vor dem Hintergrund der Ziele, durch Wettbewerb einen kosteneffizienten Ausbau der erneuerbaren Energien zu sichern und Akteursvielfalt und Innovationen zu ermöglichen,



2. die Erfahrungen mit Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 3, auch vor dem Hintergrund der Ziele, durch Wettbewerb einen kosteneffizienten Ausbau der erneuerbaren Energien zu sichern und Akteursvielfalt und Innovationen zu ermöglichen,

3. den Stand und die direkten und indirekten Vorteile und Kosten von Mieterstrom,

4. den Stand der Markt-, Netz- und Systemintegration der erneuerbaren Energien,

5. die Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien und ihrer Markt-, Netz- und Systemintegration, insbesondere auch die Entwicklung der EEG-Umlage, die Entwicklung der Börsenstrompreise und die Entwicklung der Netzkosten, und

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6. die angemessene Verteilung der Kosten nach § 2 Absatz 4 auch vor dem Hintergrund der Entwicklung der Besonderen Ausgleichsregelung und der Eigenversorgung.



6. die Erfahrungen mit der finanziellen Beteiligung der Kommunen nach § 6.

3 Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit der Ausbau der erneuerbaren Energien ohne Zahlungen nach diesem Gesetz erfolgt und inwieweit neue Ansprüche für Zahlungen nach diesem Gesetz noch erforderlich sind; hierbei ist auch zu bewerten, ob die Dauer der Zahlungen nach § 25 Absatz 1 verkürzt werden kann und ob eine Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen weiterhin erforderlich ist. 4 Schließlich sind mit Blick auf die Nutzung der Biomasse zur Stromerzeugung auch die Wechselwirkungen und Konkurrenzen zu ihrer Nutzung im Verkehrs- und im Wärmemarkt zu berichten.

(2) 1 Spätestens im Jahr 2027 legt die Bundesregierung einen umfassenden Vorschlag zur Anpassung dieses Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes vor. 2 Hierzu überprüft die Bundesregierung auch, ob in absehbarer Zeit ein marktgetriebener Ausbau der erneuerbaren Energien zu erwarten ist. 3 In diesem Fall legt die Bundesregierung einen Vorschlag für einen Umstieg von der finanziellen Förderung auf einen marktgetriebenen Ausbau vor.

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(3) 1 Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung des Erfahrungsberichts. 2 Zur Unterstützung bei der Erstellung des Erfahrungsberichts soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.



(3) 1 Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Erstellung des Erfahrungsberichts. 2 Zur Unterstützung bei der Erstellung des Erfahrungsberichts soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz außerdem wissenschaftliche Gutachten in Auftrag geben.

§ 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen


(1) 1 Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder der Gemeinsamen Ausschreibungsverordnung in den am 31. Dezember 2020 geltenden Fassungen anzuwenden für Strom aus Anlagen,

1. die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind,

2. deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2021 ermittelt worden ist oder

3. die vor dem 1. Januar 2021 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn von § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundeswirtschaftsministerium oder als Pilotwindenergieanlage auf See im Sinn von § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Bundesnetzagentur festgestellt worden sind.

2 Als vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen gelten auch mit Biomethan betriebene Anlagen, wenn diese aufgrund von § 100 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung die Kapazität von stillgelegten Biomethananlagen nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 teilweise oder vollständig übernommen und die Umstellung als EEG-Anlage vor dem 1. Januar 2023 im Marktstammdatenregister eingetragen haben.

(2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 ist abweichend von Absatz 1 das Folgende anzuwenden:

1. § 3 Nummer 34 Buchstabe a dieses Gesetzes ist anstelle von § 3 Nummer 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;

2. § 3 Nummer 43a dieses Gesetzes ist anstelle von § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;

3. die §§ 10b und 20 dieses Gesetzes sind anstelle von § 20 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wobei hier auch § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a dieses Gesetzes anzuwenden ist;

4. § 15 dieses Gesetzes ist bis zum 30. September 2021 anstelle von § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;

5. § 27a Satz 2 Nummer 4 dieses Gesetzes ist anstelle von § 27a Satz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wobei auch § 3 Nummer 42a und 43a dieses Gesetzes anzuwenden ist;

6. § 37d dieses Gesetzes ist anstelle von § 37d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;

7. § 38a dieses Gesetzes ist anstelle von § 38a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;

8. § 39e Absatz 1 dieses Gesetzes ist anstelle von § 39d Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, sofern der Zuschlag nicht bereits am 31. Dezember 2020 erloschen ist;

9. § 39g Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes ist anstelle von § 39f Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, sofern die Mitteilung nicht vor dem 1. Januar 2021 erfolgt ist;

10. § 39i Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes ist anstelle von § 39h Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzulegende Wert unabhängig von dem Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt ist bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt auf 14,88 Cent pro Kilowattstunde und bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt auf 13,05 Cent pro Kilowattstunde;

11. § 50 Absatz 3 und § 50a dieses Gesetzes sind anstelle von § 50a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, es ist für die Anlage vor dem 1. Januar 2021

a) der Flexibilitätszuschlag nach einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden oder

b) ein Zuschlag in einer Ausschreibung für Bestandsanlagen nach § 39f des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erteilt worden;

für Anlagen, die noch keinen Flexibilitätszuschlag nach § 53 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in Anspruch genommen haben, ist § 53 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Flexibilitätszuschlag 65 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr beträgt und auch von Anlagenbetreibern, die eine finanzielle Förderung nach § 19 in Verbindung mit § 46 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erhalten, in Anspruch genommen werden kann;

12. § 50 Absatz 3, § 50b und Anlage 3 dieses Gesetzes sind anzuwenden für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind oder unter den Anwendungsbereich des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung fallen, wenn der Betreiber nach dem 31. Dezember 2020 erstmalig die zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie zusätzlich installierte Leistung im Sinn des § 50b an das Register übermittelt;

13. § 51 Absatz 1 dieses Gesetzes ist anstelle von § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der anzulegende Wert erst auf null reduziert, wenn der Spotmarktpreis im Sinn des § 3 Nummer 42a dieses Gesetzes in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist; § 51 Absatz 3 dieses Gesetzes ist anstelle von § 51 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;

14. § 55 Absatz 4 dieses Gesetzes ist anstelle von § 55 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, sofern der Zuschlag nicht bereits am 31. Dezember 2020 erloschen ist;

14a. § 61b dieses Gesetzes ist anstelle von § 61b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;

15. Anlage 1 zu diesem Gesetz ist anstelle von Anlage 1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung und anstelle von Anlage 1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden, wobei auch § 3 Nummer 42a und 43a dieses Gesetzes anzuwenden ist; für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, ist Anlage 1 Nummer 3.1.2 zu diesem Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die jeweils anzulegenden Werte 'AW' für nach dem 31. Dezember 2014 erzeugten Strom

a) um 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas zu erhöhen sind oder

b) um 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See zu erhöhen sind.

(3) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 sind ferner § 22 Absatz 2, § 36e Absatz 3, § 36f Absatz 2 und § 36j dieses Gesetzes anzuwenden.

(4) 1 Sobald

1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat oder die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden muss, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann,

2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat, oder

3. eine Anlage nach Absatz 1, die hinter demselben Netzanschluss betrieben wird wie einer steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,

nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1 und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2 In den Fällen der Nummern 1 und 2 gilt bis zum Einbau des intelligenten Messsystems nach dem Messstellenbetriebsgesetz die Pflicht nach der maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Anlage oder die KWK-Anlage mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, auch als erfüllt, wenn die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind,

1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung stufenweise ferngesteuert zu reduzieren,

2. die Anlage oder die KWK-Anlage vollständig ferngesteuert abzuschalten oder

3. die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betreiber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt hat.

3 Satz 2 ist rückwirkend anzuwenden. 4 Abweichend von Satz 3 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde.

(4a) Sobald

1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt hat und die nicht nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden muss, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder

2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt hat,

nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(4b) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach den Absätzen 4 und 4a ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(5) 1 § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, § 21b, § 21c Absatz 1 Satz 3, § 23b, § 25 Absatz 2, § 53, § 72 Absatz 4 und § 73 Absatz 7 und 8 ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf Einspeisevergütung hatten. 2 Bei ausgeförderten Anlagen, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 beendet ist, und bei Anlagen, die mit diesen ausgeförderten Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden, ist § 21c Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach § 21c Absatz 1 Satz 1 auch als erfüllt gilt, wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 bis zum Ablauf des 18. Dezember 2020 mitgeteilt hat.

(6) § 52 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 sind nicht anzuwenden für Strom aus

1. Solaranlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, und

2. sonstigen Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, sofern sie nicht einer Registrierungspflicht nach § 6 der Anlagenregisterverordnung unterfielen.

(7) 1 Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich der anzulegende Wert um 3 Cent pro Kilowattstunde bis zum Ende der Vergütungsdauer der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. 2 Bei Anlagen nach Satz 1, deren Vergütungsdauer nach der maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht befristet ist, besteht der Anspruch ab dem 1. Januar 2021 für 10 Kalenderjahre.

(8) 1 Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2021 in Betrieb genommen worden sind, sind ab dem 1. Oktober 2021 die §§ 10b Absatz 3 und 11 in der ab diesem Datum geltenden Fassung anzuwenden und die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 30. September 2021 geltenden Fassung ab dem 1. Oktober 2021 nicht mehr anzuwenden. 2 Satz 1 ist auch für Anlagen nach Absatz 1 anzuwenden.

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(9) § 48 Absatz 5 ist nicht anzuwenden für Solaranlagen, die vor dem 1. April 2021 in Betrieb genommen worden sind.

(10) Für Gebote, die in der Solarausschreibung des zweiten Segments zum Gebotstermin 1. Juni 2021 abgegeben worden sind, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(11) 1 § 37d ist auf Zuschläge in den Ausschreibungen mit einem Gebotstermin in dem Jahr 2021 oder 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anlagen innerhalb von 32 Monaten in Betrieb genommen werden müssen und die Meldung im Register innerhalb von 34 Monaten erfolgen muss. 2 Für Strom aus Anlagen nach Satz 1 ist § 54 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der anzulegende Wert um weitere 0,3 Cent pro Kilowattstunde verringert, soweit die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 24. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. 3 Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf Zuschläge in den Ausschreibungen mit einem Gebotstermin vor dem 1. Januar 2021, wenn der Zuschlag nicht bereits am 26. Juli 2021 erloschen ist.



(9) 1 § 48 Absatz 5 ist nicht anzuwenden für Solaranlagen, die vor dem 1. April 2021 in Betrieb genommen worden sind. 2 Für Solaranlagen, die nach dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen worden sind, ist § 48 Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 für 80 Prozent der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge besteht.

(10) 1 Für Gebote, die in der Solarausschreibung des zweiten Segments zum Gebotstermin 1. Juni 2021 abgegeben worden sind, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden. 2 § 55 Absatz 3 in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung ist auf Zuschläge, die in der Ausschreibung für Solaranlagen des zweiten Segments zum Gebotstermin 1. Dezember 2021 erteilt wurden, anzuwenden.

(11) 1 § 37d ist auf Zuschläge in den Ausschreibungen mit einem Gebotstermin in dem Jahr 2021 oder 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anlagen innerhalb von 32 Monaten in Betrieb genommen werden müssen und die Beantragung der Zahlungsberechtigung innerhalb von 34 Monaten erfolgen muss. 2 Für Strom aus Anlagen nach Satz 1 ist § 54 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der anzulegende Wert um weitere 0,3 Cent pro Kilowattstunde verringert, soweit die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 24. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. 3 Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf Zuschläge in den Ausschreibungen mit einem Gebotstermin vor dem 1. Januar 2021, wenn der Zuschlag nicht bereits am 26. Juli 2021 erloschen ist.

(12) 1 Für Bürgerenergiegesellschaften, die einen Zuschlag nach § 36g Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 28. Mai 2020 geltenden Fassung bereits vor der Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erhalten haben, verlängert die Bundesnetzagentur auf Antrag einmalig die Frist, nach der der Zuschlag erlischt. 2 Die Frist wird verlängert, wenn

1. der Antrag vor dem 1. Januar 2022 gestellt worden ist und

2. der Zuschlag zum Zeitpunkt der Antragstellung

a) nicht bereits erloschen ist und

b) einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nach § 36g Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 28. Mai 2020 geltenden Fassung zugeordnet worden ist.

3 Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach § 36e Absatz 3 eine Dauer von insgesamt zwölf Monaten nicht überschreiten darf.

(13) Für bestehende Biomasseanlagen, die einen Zuschlag in der Ausschreibung zum Gebotstermin am 1. März 2021 erhalten haben, ist § 50a Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

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(14) 1 Für Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht und nach dem 29. Juli 2022 in Betrieb genommen worden sind, beträgt der anzulegende Wert abweichend von § 48 Absatz 2

1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 8,6 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 7,5 Cent pro Kilowattstunde und

3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 6,2 Cent pro Kilowattstunde.

2 Wenn der Anlagenbetreiber den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist und dies dem Netzbetreiber im Kalenderjahr 2022 vor der Inbetriebnahme und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres in Textform mitgeteilt hat, erhöht sich der anzulegende Wert nach Satz 1

1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt um 4,8 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt um 3,8 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 100 Kilowatt um 5,1 Cent pro Kilowattstunde und

4. bis einschließlich einer installierten Leistung von 300 Kilowatt um 3,2 Cent pro Kilowattstunde.

3 § 24 Absatz 1 Satz 1 ist zum Zweck der Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Anlagenbetreiber abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmen kann, dass Solaranlagen, die innerhalb von weniger als zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen werden, nicht als eine Anlage, sondern als zwei Anlagen anzusehen sind, wenn

1. sie auf, an oder in demselben Gebäude angebracht sind,

2. der Strom aus beiden Anlagen über jeweils eine eigene Messeinrichtung abgerechnet wird und

3. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme der zweiten Anlage vor deren Inbetriebnahme und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres mitgeteilt hat, für welche der beiden Anlagen er den erhöhten anzulegenden Wert nach Satz 2 in Anspruch nehmen möchte; für Strom aus der anderen Anlage ist die Erhöhung des anzulegenden Wertes nach Satz 2 ausgeschlossen.

4 Wenn der Anlagenbetreiber entgegen der Mitteilung nach Satz 2 nicht den gesamten in der Anlage in einem Kalenderjahr erzeugten Strom in das Netz einspeist, verringert sich der anzulegende Wert für dieses Kalenderjahr auf den Marktwert.

(15) 1 Für Windenergieanlagen an Land, die vor dem 29. Juli 2022 einen Zuschlag in den Ausschreibungen erhalten haben, verlängert die Bundesnetzagentur auf Antrag einmalig die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, um sechs Monate. 2 Die Frist wird verlängert, wenn der Zuschlag zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bereits erloschen ist.

§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung


(1) 1 Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025 sind bei der Anwendung des § 64 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und c, Absatz 5a Satz 3 und Absatz 6 Nummer 3 anstelle der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen, wobei das Unternehmen selbst bestimmen kann, welche zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde gelegt werden sollen. 2 Dabei müssen für dieselben zwei Geschäftsjahre die Angaben über den Stromverbrauch und die Bruttowertschöpfung zugrunde gelegt werden. 3 Für Unternehmen mit nur zwei abgeschlossenen Geschäftsjahren sind bei Anträgen für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025, unabhängig von § 64 Absatz 4, diese zwei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. 4 Satz 1 ist entsprechend für Anträge für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025 nach Absatz 4 anzuwenden.

(2) 1 Landstromanlagen dürfen abweichend von § 66 Absatz 3 den Antrag für das Begrenzungsjahr 2021 bis zum 31. März 2021 stellen. 2 Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2021, 2022 und 2023 müssen abweichend von § 65b Absatz 3 die Stromlieferverträge und Abrechnungen des letzten Kalenderjahres gegenüber den Seeschiffen nicht vorgelegt werden.

(3) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2022 sind § 64 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 5a Satz 1 Nummer 2 und § 65 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Unternehmen anstelle des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres auch das letzte vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossene Geschäftsjahr zugrunde legen kann.

(4) 1 Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die

1. als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen und

2. die Voraussetzungen nach § 64 dieses Gesetzes nicht erfüllen, weil sie

a) keiner Branche nach Anlage 4 zuzuordnen sind oder

b) einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 20 Prozent beträgt,

begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter Abnahmestelle auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage, wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 mindestens 14 Prozent betragen hat. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden für selbständige Unternehmensteile, die abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b die Voraussetzungen nach § 64 dieses Gesetzes deshalb nicht erfüllen, weil das Unternehmen einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist. 3 Im Übrigen sind die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden.

(5) Abweichend von § 3 Nummer 18 kann der Nachweis eines Energie- oder Umweltmanagement-Systems für das Begrenzungsjahr 2022 auch durch eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, geführt werden.

(6) Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen dürfen abweichend von § 66 Absatz 1 den Antrag für das Begrenzungsjahr 2022 bis zum 30. September 2021 stellen.

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(7) 1 Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen erhalten eine Begrenzung nach § 65a nur, soweit diese Begrenzung und alle sonstigen Beihilfen, die dem Unternehmen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013) in den Kalenderjahren 2020, 2021 sowie 2022 gewährt worden sind, den Betrag von 200.000 Euro nicht überschreiten. 2 Die Nachweisführung für die Voraussetzungen nach Satz 1 erfolgt durch eine Eigenerklärung, in der das Unternehmen

1. sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 in den Jahren 2020, 2021 und 2022 bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Eigenerklärung gewährt worden sind,

2. sich verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Eigenerklärung und bis zum Ende des Jahres 2022 keine sonstigen Beihilfen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 in Anspruch zu nehmen, die den zulässigen Gesamtbetrag aller Beihilfen aufgrund dieser Verordnung von 200.000 Euro übersteigen würden, und

3. bestätigt, dass es keinem Förderausschluss nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 unterliegt.

3 Die Eigenerklärung nach Satz 2 muss für das Begrenzungsjahr 2022 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zum 31. Oktober 2022 übermittelt werden. 4 Als dem Unternehmen gewährte Beihilfen im Sinn dieses Absatzes gelten alle Beihilfen, die dem Unternehmen im Sinn des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt werden.

§ 104 Weitere Übergangsbestimmungen


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(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, die vor dem Inkrafttreten der auf Grundlage des § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Gebührenverordnung am 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist das bis einschließlich zum 30. September 2021 geltende Recht in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.



(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, die vor dem Inkrafttreten der auf Grundlage des § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlassenen Gebührenverordnung am 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist das bis einschließlich zum 30. September 2021 geltende Recht in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) 1 Für Eigenversorgungsanlagen, die vor dem 1. August 2014 ausschließlich Strom mit Gichtgas, Konvertergas oder Kokereigas (Kuppelgase) erzeugt haben, das bei der Stahlerzeugung entstanden ist, ist § 62b Absatz 5 nicht anzuwenden und die Strommengen dürfen, soweit sie unter die Ausnahmen nach §§ 61a, 61e und 61f fallen, rückwirkend zum 1. Januar 2014 jährlich bilanziert werden. 2 Erdgas ist in dem Umfang als Kuppelgas anzusehen, in dem es zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung erforderlich ist.

(3) 1 Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind und Ablaugen der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach dem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung anzuwenden, die für die jeweilige Anlage am 31. Dezember 2016 anzuwenden war. 2 Anlagen nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilnehmen.

(4) 1 Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann für Strom, den es in einer Stromerzeugungsanlage erzeugt und vor dem 1. August 2014 an einen Letztverbraucher geliefert hat, die Erfüllung des Anspruchs eines Übertragungsnetzbetreibers auf Abnahme und Vergütung von Strom oder die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der EEG-Umlage nach den vor dem 1. August 2014 geltenden Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verweigern, soweit

1. der Anspruch aufgrund der Fiktion nach Satz 2 nicht entstanden wäre und

2. die Angaben nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 74a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2017 mitgeteilt worden sind.

2 Ausschließlich zur Bestimmung des Betreibers und der von ihm erzeugten Strommengen im Rahmen von Satz 1 Nummer 1 gilt ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht des Letztverbrauchers an einer bestimmten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage als eigenständige Stromerzeugungsanlage, wenn und soweit der Letztverbraucher diese wie eine Stromerzeugungsanlage betrieben hat. 3 § 62b Absatz 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. 4 Die Sätze 1 und 2 sind auch für Strom anzuwenden, den das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ab dem 1. August 2014 in derselben Stromerzeugungsanlage erzeugt und an einen Letztverbraucher geliefert hat, soweit und solange

1. die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 weiterhin erfüllt sind,

2. sich die Pflicht des Letztverbrauchers zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 61e oder § 61f auf 0 Prozent verringern würde, wenn der Letztverbraucher Betreiber der Stromerzeugungsanlage wäre,

3. die Stromerzeugungsanlage nicht erneuert, ersetzt oder erweitert worden ist und

4. das Nutzungsrecht und das Eigenerzeugungskonzept unverändert fortbestehen.

5 § 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.

(5) 1 Wenn zwischen einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und einem Übertragungsnetzbetreiber ein Streit oder eine Ungewissheit über das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts nach Absatz 4 besteht und noch nicht durch ein Gericht dem Grunde nach rechtskräftig entschieden worden ist, kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, wenn die Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 fristgerecht übermittelt wurde, bis zum 30. Juni 2022 von dem Übertragungsnetzbetreiber den Abschluss eines Vergleichs nach Satz 2 verlangen. 2 In dem Vergleich ist zu regeln, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen

1. für die streitbefangenen Strommengen, die es entsprechend der Mitteilung in der in dieser Mitteilung genannten Stromerzeugungsanlage erzeugt und vor dem 1. Januar 2021 an den betreffenden Letztverbraucher geliefert hat, die Erfüllung des Anspruchs des Übertragungsnetzbetreibers auf Abnahme und Vergütung von Strom oder auf Zahlung der EEG-Umlage verweigern kann und

2. für Strommengen, die es nach dem 31. Dezember 2020 entsprechend der Mitteilung in der in dieser Mitteilung genannten Stromerzeugungsanlage erzeugt und an den betreffenden Letztverbraucher liefert, die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 leistet, soweit es die Leistung nicht unstreitig nach Absatz 4 verweigern kann oder die EEG-Umlage nicht nach § 60a von dem belieferten Letztverbraucher zu leisten ist.

(6) 1 Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt auch für Anfahrts- und Stillstandsstrom von Kraftwerken, soweit und solange der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und

1. die Stromerzeugungsanlage, in der der Strom erzeugt wird, von dem Letztverbraucher als ältere Bestandsanlage nach § 61f betrieben wird,

2. das Kraftwerk, das versorgt wird,

a) bereits vor dem 1. August 2014 von dem Letztverbraucher betrieben worden ist und

b) bereits vor dem 1. September 2011 seinen Anfahrts- und Stillstandsstrom aus Eigenerzeugung gedeckt hat,

3. der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 den ursprünglichen Letztverbraucher, der das Kraftwerk nach Nummer 2 Buchstabe b betrieben hatte, im Wege einer Rechtsnachfolge als Betreiber abgelöst hat,

4. nach dem 31. Juli 2014 das Konzept für die Bereitstellung des Anfahrts- und Stillstandsstroms unverändert fortbesteht,

5. die Stromerzeugungsanlage und das Kraftwerk, das versorgt wird, an demselben Standort betrieben werden, an dem sie vor dem 1. September 2011 betrieben wurden, und

6. die Angaben nach § 74a Absatz 1 bis zum 31. Mai 2017 mitgeteilt worden sind.

2 Anfahrts- und Stillstandsstrom nach Satz 1 ist der Strom, der in der Stromerzeugungsanlage eines nicht stillgelegten Kraftwerks sowie ihren Neben- und Hilfseinrichtungen verbraucht wird, soweit die Stromerzeugungsanlage zwischenzeitlich selbst keine oder eine zu geringe Stromerzeugung hat, um diesen Bedarf selbst zu decken. 3 Die §§ 61i und 62b Absatz 1 und 5 sind entsprechend anzuwenden.

(7) § 61c Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden für hocheffiziente KWK-Anlagen, die vor dem 1. August 2014 erstmals Strom zur Eigenerzeugung erzeugt haben, deren erstmalige Nutzung zur Eigenversorgung durch den Letztverbraucher aber nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt ist.

(8) (aufgehoben)

(9) (aufgehoben)

(10) 1 Für Strommengen, die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2022 verbraucht werden, kann im Fall fehlender mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen abweichend von § 62b Absatz 1 und unbeschadet von § 62b Absatz 2 bis 6 die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen durch eine Schätzung in entsprechender Anwendung von § 62b Absatz 3 bis 5 erfolgen. 2 Für Strommengen, die im Rahmen der Endabrechnung für das Kalenderjahr 2021 abgegrenzt werden, gilt dies nur, wenn eine Erklärung vorgelegt wird, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2022 sichergestellt ist, dass § 62b eingehalten wird. 3 Der Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, kann verlangen, dass die nach Satz 2 erforderliche Darlegung bei Vorlage durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft wird. 4 § 75 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(11) 1 Die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der EEG-Umlage kann verweigert werden, wenn und soweit

1. der Anspruch deshalb geltend gemacht wird, weil Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage in unterschiedlicher Höhe unterliegen, nicht durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst oder abgegrenzt wurden und aus diesem Grund der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste EEG-Umlagesatz auf die Gesamtmenge geltend gemacht wird,

2. die Strommengen vor dem 1. Januar 2018 verbraucht wurden,

3. die Abgrenzung der Strommengen in entsprechender Anwendung von § 62b Absatz 3 bis 5 erfolgt ist,

4. die EEG-Umlage für diese Strommengen entsprechend der Abgrenzung der Strommengen nach Nummer 3 geleistet worden ist und

5. für Strommengen, die ab dem 1. Januar 2022 verbraucht werden, § 62b eingehalten wird; Absatz 10 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

2 Satz 1 Nummer 5 ist nicht in den Fällen des § 62b Absatz 2 Nummer 2 anzuwenden.



§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt


(1) Soweit das Ausschreibungsvolumen

1. nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die zu installierende Leistung von 2.900 Megawatt,

2. nach § 28a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die zu installierende Leistung von 1.600 Megawatt,

3. nach § 28a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1a die zu installierende Leistung von 300 Megawatt und

4. nach § 28c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die zu installierende Leistung von 600 Megawatt

überschreitet, dürfen diese Bestimmungen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

(2) 1 § 28 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 und 5 und § 28c Absatz 3 Satz 2 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. 2 Solange und soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, ist § 28 Absatz 1, 3 Nummer 1, Absatz 4 und 5 sowie § 28c Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3, § 23 Absatz 3 Nummer 8, § 28a Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 2 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Nummer 3, die §§ 37 bis 38i sowie § 100 Absatz 11 Satz 1 und 2 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. 2 Solange und soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind § 22 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3, § 23 Absatz 3 Nummer 8, § 28a Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 2 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Nummer 3 und die §§ 37 bis 38i in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Die Neufassung von § 50a Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 11 Nummer 36 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3, §§ 36d, 39d Absatz 3, § 39j Satz 2, § 39k, § 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a Absatz 6 und 8, § 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65a, §§ 69b, 100 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7, §§ 101 und 102 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.



(5) § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3, §§ 39d Absatz 3, § 39j Satz 2, § 39k, § 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a Absatz 6 und 8, §§ 69b, 100 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7, §§ 101 und 102 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

(6) § 100 Absatz 9 Satz 2 und Absatz 14 darf
erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 (zu § 23a) Höhe der Marktprämie


1. Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Anlage ist

- 'MP' die Höhe der Marktprämie nach § 23a in Cent pro Kilowattstunde,

vorherige Änderung

- 'AW' der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde,



- 'AW' der anzulegende Wert unter Berücksichtigung der §§ 19 bis 54 in Cent pro Kilowattstunde, in den Fällen des § 23d ist dies der Gesamtwert für eine Anlage,

- 'MW' der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde,

- 'JW' der jeweilige Jahresmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.

2. Zeitlicher Anwendungsbereich

Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind oder deren Zuschlag vor dem 1. Januar 2023 erteilt worden ist, wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a ('MP') anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes nach Nummer 3 berechnet. Für Strom aus anderen Anlagen wird die Höhe der Marktprämie nach § 23a ('MP') anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet.

3. Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Monatsmarktwertes

3.1 Berechnungsgrundsätze

3.1.1 Die Höhe der Marktprämie wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte.

3.1.2 Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wir nach der folgenden Formel berechnet:

MP = AW - MW

Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert 'MP' mit null festgesetzt.

3.2 Berechnung des Monatsmarktwerts 'MW' bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie

Der Wert 'MW' ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Monatsmittelwert des Spotmarktpreises.

3.3 Berechnung es Monatsmarktwerts 'MW' bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie

3.3.1 Energieträgerspezifischer Monatsmarktwert

Als Wert 'MW' ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus

- Windenergieanlagen an Land der Wert 'MWWind an Land'

- Windenergieanlagen auf See der Wert 'MWWind auf See' und

- Solaranlagen der Wert 'MWSolar'

3.3.2 Windenergie an Land

'MWWind an Land' ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:

- Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.

- Die Ergebnisse für alle Stunden des Kalendermonats werden summiert.

- Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.

3.3.3 Windenergie auf See

'MWWind auf See' ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von 'MWWind auf See' ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist.

3.3.4 Solare Strahlungsenergie

'MWSolar' ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von 'MWSolar' ist die Berechnungsmethode der Nummer 3.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.

4. Berechnung der Marktprämie anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts

4.1 Berechnungsgrundsätze

4.1.1 Die Höhe der Marktprämie wird jährlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend anhand des für das jeweilige Kalenderjahr tatsächlich berechneten Jahresmarktwerts.

4.1.2 Die Höhe der Marktprämie in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

MP = AW - JW

Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert 'MP' mit dem Wert null festgesetzt.

4.2 Berechnung des Jahresmarktwerts 'JW' bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie

Als Wert 'JW' ist bei direkt vermarktetem Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Jahresmittelwert des Spotmarktpreises anzulegen.

4.3 Berechnung des Jahresmarktwertes 'JW' bei Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie

4.3.1 Energieträgerspezifischer Jahresmarktwert

Als Wert 'JW' in Cent pro Kilowattstunde ist anzulegen bei direkt vermarktetem Strom aus

- Windenergieanlagen an Land der Wert 'JWWind an Land'

- Windenergieanlagen auf See der Wert 'JWWind auf See' und

- Solaranlagen der Wert 'JWSolar'.

4.3.2 Windenergie an Land

'JWWind an Land' ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen an Land, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt und wie folgt berechnet wird:

- Für jede Stunde eines Kalenderjahres wird der durchschnittliche Spotmarktpreis mit der Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land multipliziert.

- Die Ergebnisse für alle Stunden des Kalenderjahres werden summiert.

- Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalenderjahr nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land.

4.3.3 Windenergie auf See

'JWWind auf See' ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergieanlagen auf See, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von 'JWWind auf See' ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Windenergieanlagen auf See zugrunde zu legen ist.

4.3.4 Solare Strahlungsenergie

'JWSolar' ist der tatsächliche Jahresmittelwert des Marktwerts von Strom aus Solaranlagen, der sich aus dem Spotmarktpreis ergibt. Für die Berechnung von 'JWSolar' ist die Berechnungsmethode der Nummer 4.3.2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land der nach der Online-Hochrechnung nach Nummer 5.1 erzeugte Strom aus Solaranlagen zugrunde zu legen ist.

5. Veröffentlichungen

5.1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergieanlagen an Land, Windenergieanlagen auf See und Solaranlagen in ihren Regelzonen in mindestens stündlicher Auflösung veröffentlichen. Für die Erstellung der Online-Hochrechnung sind Reduzierungen der Einspeiseleistung der Anlage durch den Netzbetreiber oder im Rahmen der Direktvermarktung nicht zu berücksichtigen.

5.2 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:

a) den Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,

b) den Wert 'MW' nach der Maßgabe der Nummer 3.2,

c) den Wert 'MWWind an Land' nach der Maßgabe der Nummer 3.3.2,

d) den Wert 'MWWind auf See' nach der Maßgabe der Nummer 3.3.3 und

e) den Wert 'MWSolar' nach der Maßgabe der Nummer 3.3.4.

5.3 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des zehnten Werktages des Folgejahres auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:

a) den Wert 'JW' nach der Maßgabe der Nummer 4.2,

b) den Wert 'JWWind an Land' nach der Maßgabe der Nummer 4.3.2,

c) den Wert 'JWWind auf See' nach der Maßgabe der Nummer 4.3.3 und

d) den Wert 'JWSolar' nach der Maßgabe der Nummer 4.3.4.

5.4 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen den von ihnen ermittelten Spotmarktpreis unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach der Mitteilung der erforderlichen Informationen durch die Strombörsen nach Nummer 6 Buchstabe b veröffentlichen.

5.5 Soweit Daten, die nach Nummer 5.2 oder 5.3 veröffentlicht werden müssen, nicht fristgerecht verfügbar sind, muss die Veröffentlichung unverzüglich nachgeholt werden.'

6. Mitteilungspflichten der Strombörsen

Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern folgende Informationen mitteilen:

a) bis zum Ablauf des zweiten Werktags des Folgemonats den von ihnen im Rahmen der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen ermittelten Spotmarktpreis für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung und

b) im Fall einer nicht vollständigen oder nur teilweisen Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen für die jeweils hiervon betroffenen Stunden den an ihrer Strombörse ermittelten Preis für die Stromstundenkontrakte in der vortägigen Auktion und ihr Handelsvolumen für diese Stromstundenkontrakte; diese Mitteilung muss unverzüglich, spätestens zwei Stunden nach Abschluss der vortägigen Auktion erfolgen.