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Artikel 6 - Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (EEGReformG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes



Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Nummer 18b wird wie folgt gefasst:

„18b.
erneuerbare Energien

Energien im Sinne des § 5 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,".

2.
§ 12e Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
In § 12f Absatz 1 werden die Wörter „und Technologie, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „und Energie" ersetzt.

4.
§ 17d wird wie folgt gefasst:

„§ 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone der Netzanschluss von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Leitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzanschlüsse von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu beginnen und die Errichtung der Netzanschlüsse von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. Eine Leitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.

(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber, der eine Anbindungsleitung nach Absatz 1 errichtet, hat spätestens nach Auftragsvergabe das Datum des voraussichtlichen Fertigstellungstermins der Anbindungsleitung dem Betreiber der Windenergieanlage auf See gegenüber bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach Satz 1 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Betreiber der Windenergieanlage auf See, dem nach den Absätzen 3 bis 5 Anschlusskapazitäten auf der Anbindungsleitung zugewiesen wurden, einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 2 sind unverzüglich mitzuteilen. Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich.

(3) Die Zuweisung von Anschlusskapazitäten auf Anbindungsleitungen erfolgt durch die Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in einem objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Die unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender unbedingter Netzanbindungszusagen höchstens zuweisbare Anschlusskapazität beträgt bis zum 31. Dezember 2020 6,5 Gigawatt. Ab dem 1. Januar 2021 erhöht sich die Menge der nach Satz 2 zuweisbaren Anschlusskapazität jährlich um 800 Megawatt. Die Regulierungsbehörde kann die Zuweisung von Anschlusskapazität mit Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht monatlich die nach den Sätzen 2 und 3 zuweisbare Anschlusskapazität im Internet.

(4) Sind für Kapazitätszuweisungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Kapazitäten nach Absatz 3 Satz 2 und 3 vorhanden oder übersteigt die Nachfrage der im Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 identifizierten Windenergieanlagen auf See die auf einer beauftragten Anbindungsleitung noch zur Verfügung stehende Kapazität, erfolgt die Kapazitätszuweisung nach Absatz 3 Satz 1 im Wege eines Versteigerungsverfahrens oder eines anderen nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 bestimmten Zuweisungsverfahrens. Soweit die Kapazitätszuweisung im Wege eines Versteigerungsverfahrens erfolgt, geht diesem ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich oder elektronisch zu beantragen ist. Die Regulierungsbehörde entscheidet über die Zulassung zum Versteigerungsverfahren durch schriftlichen Bescheid. Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren nicht nachweist. Die Betreiber von Windenergieanlagen auf See, die im Versteigerungsverfahren einen Zuschlag erhalten, zahlen den ihrem Gebot entsprechenden Geldbetrag an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, der die Zahlung nach § 3 Absatz 3 Nummer 6 der Ausgleichsmechanismusverordnung vereinnahmt.

(5) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, die über eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine nach Absatz 3 Satz 1 zugewiesene Kapazität verfügt, im Wege der Kapazitätsverlagerung die zugewiesene Kapazität entziehen und ihm Kapazitäten an einer anderen Anbindungsleitung zuweisen, soweit dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore nicht entgegenstehen; die Regulierungsbehörde kann hierfür freie Anbindungskapazität auf Anbindungsleitungen von der Zuweisung nach Absatz 3 Satz 1 ausnehmen. Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.

(6) Ein Betreiber einer Windenergieanlage auf See, die über die notwendige Zulassung im Sinne des § 1 Nummer 10a des Seeaufgabengesetzes oder eine entsprechende Zulassung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde verfügt, hat im Rahmen der von der Regulierungsbehörde nach den Absätzen 3 bis 5 zugewiesenen Kapazität auf der ihr zugewiesenen Anbindungsleitung Anspruch auf Netzanbindung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin gemäß Absatz 2 Satz 5; hat die Regulierungsbehörde die Kapazitätszuweisung auf einen Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin befristet, hat der Betreiber einer Windenergieanlage auf See erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Netzanbindung. Ein Anspruch des Betreibers einer Windenergieanlage auf See auf Erweiterung der Netzkapazität nach § 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen; für nicht zugewiesene Kapazität sind die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden. Um eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen und um eine installierte Leistung aller Windenergieanlagen auf See von 6.500 Megawatt im Jahr 2020 zu erreichen, soll die Regulierungsbehörde in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die einer Windenergieanlage auf See zugewiesene Anschlusskapazität entziehen, wenn der Betreiber der Windenergieanlage auf See

1.
nicht spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach Absatz 2 Satz 5 der Regulierungsbehörde den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung der Windenergieanlage auf See erbringt,

2.
nicht spätestens zwölf Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach Absatz 2 Satz 5 mit der Errichtung der Windenergieanlage auf See begonnen hat oder

3.
die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See nicht innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach Absatz 2 Satz 5 hergestellt ist.

Für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für die Windenergieanlage auf See vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen. Für Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit unbedingter Netzanbindungszusage ist Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach Absatz 2 Satz 5 der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleichsteht.

(7) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach Absatz 1 und den §§ 17a und 17b über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber von Windenergieanlagen auf See für die Planung und Genehmigung der Netzanschlussleitungen bis zum 17. Dezember 2006 getätigt haben, soweit diese Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich anzusehen waren und den Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs nach § 21 entsprechen.

(8) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen

1.
zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Bestimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung ein,

2.
zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans, zu den erforderlichen Schritten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 2, zur Information der Betreiber der anzubindenden Windenergieanlagen auf See und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und

3.
zum Verfahren zur Zuweisung, Versteigerung, Verlagerung und Entziehung von Anbindungskapazitäten; dies schließt Festlegungen zur Art und Ausgestaltung des Zuweisungsverfahrens nach Absatz 3, zum Zeitpunkt der Durchführung eines Zuweisungsverfahrens, zu den Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zu einem Zuweisungsverfahren und für die Zuweisung von Anbindungskapazität sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder Garantien ein.

Festlegungen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(9) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans errichtet."

5.
§ 17e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Offshore-Anlage" durch die Wörter „Windenergieanlage auf See", wird die Angabe „16" durch die Angabe „19" und die Angabe „31" durch die Angabe „50" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2, 4 und 6 werden jeweils die Wörter „Offshore-Anlage" durch die Wörter „Windenergieanlage auf See" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Offshore-Anlage" durch die Wörter „Windenergieanlage auf See", wird die Angabe „16" durch die Angabe „19" und die Angabe „31" durch die Angabe „50" und werden die Wörter „dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 5" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2, 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Offshore-Anlage" durch die Wörter „Windenergieanlage auf See" ersetzt.

cc)
In Satz 6 werden jeweils die Wörter „Offshore-Anlage" durch die Wörter „Windenergieanlage auf See" und die Wörter „dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 5" ersetzt.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Hat der Betreiber einer Windenergieanlage auf See nach § 17d Absatz 6 Satz 1 erst ab einem Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin einen Anspruch auf Netzanbindung, so ist dieser Absatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf Netzanbindung besteht, dem verbindlichen Fertigstellungstermin gleichsteht."

c)
In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Offshore-Anlage" durch die Wörter „Windenergieanlage auf See" ersetzt.

d)
In Absatz 6 werden die Wörter „Offshore-Anlage" durch die Wörter „Windenergieanlage auf See" ersetzt.

6.
§ 17i wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Technologie" durch das Wort „Energie" und werden die Wörter „für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und" durch die Wörter „der Justiz und für" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Offshore-Anlagen" durch die Wörter „Windenergieanlagen auf See" ersetzt.

7.
In § 17j Satz 1 wird das Wort „Technologie" durch das Wort „Energie" und werden die Wörter „für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und" durch die Wörter „der Justiz und für" ersetzt.

8.
§ 43 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 9" durch die Wörter „Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 5 Nummer 36" ersetzt.

b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
Gleichstrom-Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes,".

9.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 wird folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit, der technischen und betrieblichen Flexibilität von Energieanlagen sowie der Interoperabilität von öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtungen für Elektromobile durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Anforderungen an die technische Sicherheit dieser Anlagen, ihre Errichtung und ihren Betrieb festzulegen;

2.
das Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln, insbesondere zu bestimmen,

a)
dass und wo die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstände angezeigt werden müssen,

b)
dass der Anzeige nach Buchstabe a bestimmte Nachweise beigefügt werden müssen und

c)
dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen erst nach Ablauf bestimmter Prüffristen begonnen werden darf;

3.
Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme und Überprüfungen der Anlagen vorzusehen und festzulegen, dass diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen haben;

4.
behördliche Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die Befugnis, den Bau und den Betrieb von Energieanlagen zu untersagen, wenn das Vorhaben nicht den in der Rechtsverordnung geregelten Anforderungen entspricht;

5.
zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde vom Betreiber der Energieanlage gemäß Absatz 6 Satz 1 verlangen kann;

6.
die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von Sachverständigen, die bei der Prüfung der Energieanlagen tätig werden, sowie der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen;

7.
Anforderungen sowie Meldepflichten festzulegen, die Sachverständige nach Nummer 6 und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen müssen, insbesondere zur Gewährleistung ihrer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit;

8.
Anforderungen an die technische und betriebliche Flexibilität neuer Anlagen zur Erzeugung von Energie zu treffen."

b)
In Absatz 4a Satz 1 und 3 wird das Wort „Technologie" durch das Wort „Energie" ersetzt.

10.
Nach § 53a wird folgender § 53b eingefügt:

„§ 53b Verordnungsermächtigung zum Gesamtanlagenregister

Zur Verbesserung der Gewährleistung und Überwachung der Versorgungssicherheit, insbesondere des sicheren Betriebs von Energieversorgungsnetzen, des Monitorings der Versorgungssicherheit und der Vereinfachung der energierechtlichen Meldepflichten wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

1.
die Einrichtung eines Verzeichnisses durch die Bundesnetzagentur, in dem Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie, deren Genehmigungen, öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen für Elektromobile, steuerbare Verbrauchseinrichtungen von Letztverbrauchern sowie industrielle und gewerbliche Letztverbraucher erfasst werden; dabei sind auch die Betreiber der Anlagen nach Nummer 1 Satz 1, die Betreiber der Energieversorgungsnetze, die jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen sowie Gaslieferanten, Gasversorgungsnetzbetreiber und Speicheranlagen nebst deren Betreiber zu erfassen (Gesamtanlagenregister),

2.
die Ausgestaltung des Gesamtanlagenregisters, wobei insbesondere bestimmt werden kann,

a)
welche Angaben übermittelt werden müssen, insbesondere

aa)
Kontaktdaten der zur Übermittlung der Angaben verpflichteten Person,

bb)
den Standort der Anlage,

cc)
den genutzten Energieträger,

dd)
die installierte Leistung der Anlage,

ee)
technische Eigenschaften der Anlage,

ff)
Angaben zur Fernsteuerbarkeit der Anlage,

gg)
Angaben zum Energieversorgungsnetz, an das die Anlage angeschlossen ist,

hh)
die Bilanzkreiszugehörigkeit,

b)
die zur Übermittlung der Angaben nach Buchstabe a Verpflichteten, insbesondere die in Nummer 1 zweiter Halbsatz benannten Personen,

c)
die für die Datenübermittlung anzuwendenden Fristen sowie Anforderungen an die Art, die Formate und den Umfang der zu übermittelnden Daten,

d)
der Abgleich mit Daten anderer Register, die auf der Grundlage dieses Gesetzes, der §§ 6 und 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der §§ 47a bis 47j des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder hierauf erlassener Rechtsverordnungen oder Festlegungen sowie auf der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes eingerichtet und betrieben werden, sofern die für diese Register und Datensätze jeweils maßgeblichen Bestimmungen einem Abgleich nicht entgegenstehen,

e)
die Wahrnehmung der Aufgaben des Anlagenregisters nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Gesamtanlagenregister,

3.
die Möglichkeit, Angaben der Anlagenbetreiber über genehmigungsbedürftige Anlagen mit Daten der zuständigen Genehmigungsbehörde abzugleichen,

4.
Art und Umfang der Weitergabe der Daten an Netzbetreiber sowie Dritte, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, unter Beachtung des Datenschutzes,

5.
der Umfang der zu veröffentlichenden Daten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen, wobei Angaben zur Person der nach Nummer 2 Buchstabe a Verpflichteten einschließlich ihrer Kontaktdaten nicht veröffentlicht werden, sowie das Verhältnis zu anderen gesetzlichen Veröffentlichungspflichten,

6.
das Verhältnis zu den Meldepflichten nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,

7.
Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach den Nummern 2 bis 4 zu übermittelnden Daten, insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,

8.
die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 und unter Beachtung des Datenschutzes zu regeln:

a)
weitere zu übermittelnde Daten, einschließlich der hierzu Verpflichteten,

b)
dass abweichend von einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmte Angaben nicht mehr übermittelt werden müssen, soweit diese nicht länger zur Gewährleistung und Überwachung der Versorgungssicherheit erforderlich sind, sowie

c)
Art und Umfang des Zugangs zu Informationen des Gesamtanlagenregisters für bestimmte Personenkreise."

11.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 und dann jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerkszubau und Ersatzinvestitionen sowie Energieeffizienz und die sich daraus ergebenden Herausforderungen und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor."

bb)
In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „Technologie" durch das Wort „Energie" ersetzt.

b)
In den Absätzen 1a, 2, 2a und 3 Satz 3 wird jeweils das Wort „Technologie" durch das Wort „Energie" ersetzt.

12.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach den Wörtern „auf Grund der §§" die Angabe „12a, 12c, 15a, 17c, 17d," eingefügt.

b)
Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10) Für Leistungen der Regulierungsbehörde in Bundeszuständigkeit gilt im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung."

13.
§ 117a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „3" durch die Angabe „5" ersetzt,

b)
Die Angabe „gemäß § 33a" wird durch die Wörter „im Sinne des § 5 Nummer 9" ersetzt.

14.
§ 118 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 9 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 12 werden die Wörter „Offshore-Anlagen" durch die Wörter „Windenergieanlagen auf See" ersetzt.

c)
Nach Absatz 12 werden die folgenden Absätze 13 und 14 eingefügt:

„(13) § 17d Absatz 6 Satz 3 ist nicht auf einen Betreiber von Windenergieanlagen auf See nach Absatz 12 anzuwenden, der bis zum Ablauf des 1. Juli 2015 der Regulierungsbehörde den Nachweis über eine bestehende Finanzierung erbringt, der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 mit der Errichtung der Windenergieanlage auf See begonnen hat und die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See bis zum Ablauf des 1. Januar 2019 hergestellt hat. Für den Nachweis der bestehenden Finanzierung gilt § 17d Absatz 6 Satz 4 entsprechend.

(14) Vor dem 1. Januar 2018 kann die Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie abweichend von § 17d Absatz 3 Satz 2 unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender unbedingter Netzanbindungszusagen höchstens 7,7 Gigawatt Anschlusskapazität zuweisen."

d)
Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 15.

15.
Es werden ersetzt:

a)
in § 13 Absatz 2a Satz 1 die Angabe „8" durch die Angabe „11" und in Satz 3 die Angabe „11" durch die Angabe „14" und die Angabe „12" durch die Angabe „15",

b)
in § 17a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2, § 17b Absatz 2 Satz 3, in § 17g in der Überschrift sowie in Satz 1 die Wörter „Offshore-Anlagen" durch die Wörter „Windenergieanlagen auf See",

c)
in § 17f Absatz 2 Satz 4 die Wörter „Offshore-Anlage" durch die Wörter „Windenergieanlage auf See",

d)
in § 42 Absatz 5 Nummer 1 die Angabe „55" durch die Angabe „79".



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EEGReformG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGReformG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 17e EnWG Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen (vom 01.01.2023)
... erfolgen soll. --- *) Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 6 Nr. 5 b) aa) G. v. 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) wurde sinngemäß in Satz 2 ...

Ladesäulenverordnung (LSV)
V. v. 09.03.2016 BGBl. I S. 457; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Eingangsformel LSV 1)
... des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, ...

Achte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 06.11.2020 BGBl. I S. 2345
Eingangsformel 8. EnWGKostVÄndV
... (BGBl. I S. 1554) gefasst worden ist und § 91 Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1405
Eingangsformel 3. EnWGKostVÄndV
... 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert und Absatz 10 durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) eingefügt worden ist, ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 01.10.2018 BGBl. I S. 1570
Eingangsformel 6. EnWGKostVÄndV
... 1474) geändert worden ist, und § 91 Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066 ) eingefügt worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 29.11.2019 BGBl. I S. 1867
Eingangsformel 7. EnWGKostVÄndV
... I S. 1474) geändert worden ist und § 91 Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im ...

Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 333
Eingangsformel OffUmlBerV
... Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), von denen § 17j Satz 1 durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066 ) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen ...

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen
V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49
Eingangsformel BetrSichNeuRV
... - des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, in ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2549
Eingangsformel ArbSchRAnpV 1)
... 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes, dessen Satz 1 durch Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) neugefasst worden ist, das ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2354
Eingangsformel 4. EnWGKostVÄndV
... 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert und Absatz 10 durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) eingefügt worden ist, ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
Eingangsformel 2. ARegVÄndV
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) neu gefasst worden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

IT-Sicherheitsgesetz
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122
Artikel 3 ITSiG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anlagenregisterverordnung (AnlRegV)
V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1320; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
§ 9 AnlRegV Erhebung, Speicherung, Nutzung, Löschung und Abgleich der registrierten Daten (vom 01.01.2017)
... dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, und den auf Grund ...