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Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (EEGReformG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2014 EEG 2023

(gesamter Text siehe Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014)


Artikel 2 Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 ProMechG § 5

In § 5 Absatz 1 Satz 5 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 32 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird die Angabe „16" durch die Angabe „19" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 UKlaG § 2

§ 2 Absatz 2 Nummer 9 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„9.
die §§ 59 und 60 Absatz 1, die §§ 78, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,".


Artikel 4 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 GasNZV § 31

§ 31 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 31 Zweck der Regelung

Ziel der Regelungen des Teils 6 ist es, die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz zu ermöglichen."


Artikel 5 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 5 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 GWB § 47f, § 47g

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 78 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 47f Satz 1 wird das Wort „Technologie" durch das Wort „Energie" ersetzt und werden die Wörter „und, soweit Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" gestrichen.

2.
§ 47g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Wahl der Veräußerungsform im Sinne des § 20 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und die auf die jeweilige Veräußerungsform entfallenden Mengen."

b)
In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „nach § 33b" durch die Wörter „im Sinne des § 5 Nummer 9" ersetzt.


Artikel 6 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes



Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Nummer 18b wird wie folgt gefasst:

„18b.
erneuerbare Energien

Energien im Sinne des § 5 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,".

2.
§ 12e Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
In § 12f Absatz 1 werden die Wörter „und Technologie, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „und Energie" ersetzt.

4.
§ 17d wird wie folgt gefasst:

„§ 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone der Netzanschluss von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die Leitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzanschlüsse von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans zu beginnen und die Errichtung der Netzanschlüsse von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. Eine Leitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.

(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber, der eine Anbindungsleitung nach Absatz 1 errichtet, hat spätestens nach Auftragsvergabe das Datum des voraussichtlichen Fertigstellungstermins der Anbindungsleitung dem Betreiber der Windenergieanlage auf See gegenüber bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen Fertigstellungstermins nach Satz 1 hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit dem Betreiber der Windenergieanlage auf See, dem nach den Absätzen 3 bis 5 Anschlusskapazitäten auf der Anbindungsleitung zugewiesen wurden, einen Realisierungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 2 sind unverzüglich mitzuteilen. Der bekannt gemachte voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin verbindlich.

(3) Die Zuweisung von Anschlusskapazitäten auf Anbindungsleitungen erfolgt durch die Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in einem objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Die unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender unbedingter Netzanbindungszusagen höchstens zuweisbare Anschlusskapazität beträgt bis zum 31. Dezember 2020 6,5 Gigawatt. Ab dem 1. Januar 2021 erhöht sich die Menge der nach Satz 2 zuweisbaren Anschlusskapazität jährlich um 800 Megawatt. Die Regulierungsbehörde kann die Zuweisung von Anschlusskapazität mit Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht monatlich die nach den Sätzen 2 und 3 zuweisbare Anschlusskapazität im Internet.

(4) Sind für Kapazitätszuweisungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Kapazitäten nach Absatz 3 Satz 2 und 3 vorhanden oder übersteigt die Nachfrage der im Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 identifizierten Windenergieanlagen auf See die auf einer beauftragten Anbindungsleitung noch zur Verfügung stehende Kapazität, erfolgt die Kapazitätszuweisung nach Absatz 3 Satz 1 im Wege eines Versteigerungsverfahrens oder eines anderen nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 bestimmten Zuweisungsverfahrens. Soweit die Kapazitätszuweisung im Wege eines Versteigerungsverfahrens erfolgt, geht diesem ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich oder elektronisch zu beantragen ist. Die Regulierungsbehörde entscheidet über die Zulassung zum Versteigerungsverfahren durch schriftlichen Bescheid. Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Teilnahme am Versteigerungsverfahren nicht nachweist. Die Betreiber von Windenergieanlagen auf See, die im Versteigerungsverfahren einen Zuschlag erhalten, zahlen den ihrem Gebot entsprechenden Geldbetrag an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, der die Zahlung nach § 3 Absatz 3 Nummer 6 der Ausgleichsmechanismusverordnung vereinnahmt.

(5) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, die über eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine nach Absatz 3 Satz 1 zugewiesene Kapazität verfügt, im Wege der Kapazitätsverlagerung die zugewiesene Kapazität entziehen und ihm Kapazitäten an einer anderen Anbindungsleitung zuweisen, soweit dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore nicht entgegenstehen; die Regulierungsbehörde kann hierfür freie Anbindungskapazität auf Anbindungsleitungen von der Zuweisung nach Absatz 3 Satz 1 ausnehmen. Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.

(6) Ein Betreiber einer Windenergieanlage auf See, die über die notwendige Zulassung im Sinne des § 1 Nummer 10a des Seeaufgabengesetzes oder eine entsprechende Zulassung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde verfügt, hat im Rahmen der von der Regulierungsbehörde nach den Absätzen 3 bis 5 zugewiesenen Kapazität auf der ihr zugewiesenen Anbindungsleitung Anspruch auf Netzanbindung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin gemäß Absatz 2 Satz 5; hat die Regulierungsbehörde die Kapazitätszuweisung auf einen Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin befristet, hat der Betreiber einer Windenergieanlage auf See erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Netzanbindung. Ein Anspruch des Betreibers einer Windenergieanlage auf See auf Erweiterung der Netzkapazität nach § 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen; für nicht zugewiesene Kapazität sind die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden. Um eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen und um eine installierte Leistung aller Windenergieanlagen auf See von 6.500 Megawatt im Jahr 2020 zu erreichen, soll die Regulierungsbehörde in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die einer Windenergieanlage auf See zugewiesene Anschlusskapazität entziehen, wenn der Betreiber der Windenergieanlage auf See

1.
nicht spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach Absatz 2 Satz 5 der Regulierungsbehörde den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung der Windenergieanlage auf See erbringt,

2.
nicht spätestens zwölf Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach Absatz 2 Satz 5 mit der Errichtung der Windenergieanlage auf See begonnen hat oder

3.
die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See nicht innerhalb von 18 Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach Absatz 2 Satz 5 hergestellt ist.

Für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, der für die Windenergieanlage auf See vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen. Für Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit unbedingter Netzanbindungszusage ist Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach Absatz 2 Satz 5 der Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleichsteht.

(7) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach Absatz 1 und den §§ 17a und 17b über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber von Windenergieanlagen auf See für die Planung und Genehmigung der Netzanschlussleitungen bis zum 17. Dezember 2006 getätigt haben, soweit diese Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich anzusehen waren und den Anforderungen eines effizienten Netzbetriebs nach § 21 entsprechen.

(8) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen

1.
zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Bestimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung ein,

2.
zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans, zu den erforderlichen Schritten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 2, zur Information der Betreiber der anzubindenden Windenergieanlagen auf See und zu einem Umsetzungszeitplan ein, und

3.
zum Verfahren zur Zuweisung, Versteigerung, Verlagerung und Entziehung von Anbindungskapazitäten; dies schließt Festlegungen zur Art und Ausgestaltung des Zuweisungsverfahrens nach Absatz 3, zum Zeitpunkt der Durchführung eines Zuweisungsverfahrens, zu den Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zu einem Zuweisungsverfahren und für die Zuweisung von Anbindungskapazität sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder Garantien ein.

Festlegungen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(9) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans errichtet."

5.
§ 17e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Offshore-Anlage" durch die Wörter „Windenergieanlage auf See", wird die Angabe „16" durch die Angabe „19" und die Angabe „31" durch die Angabe „50" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2, 4 und 6 werden jeweils die Wörter „Offshore-Anlage" durch die Wörter „Windenergieanlage auf See" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Offshore-Anlage" durch die Wörter „Windenergieanlage auf See", wird die Angabe „16" durch die Angabe „19" und die Angabe „31" durch die Angabe „50" und werden die Wörter „dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 5" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2, 4 und 5 werden jeweils die Wörter „Offshore-Anlage" durch die Wörter „Windenergieanlage auf See" ersetzt.

cc)
In Satz 6 werden jeweils die Wörter „Offshore-Anlage" durch die Wörter „Windenergieanlage auf See" und die Wörter „dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 5" ersetzt.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Hat der Betreiber einer Windenergieanlage auf See nach § 17d Absatz 6 Satz 1 erst ab einem Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin einen Anspruch auf Netzanbindung, so ist dieser Absatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf Netzanbindung besteht, dem verbindlichen Fertigstellungstermin gleichsteht."

c)
In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Offshore-Anlage" durch die Wörter „Windenergieanlage auf See" ersetzt.

d)
In Absatz 6 werden die Wörter „Offshore-Anlage" durch die Wörter „Windenergieanlage auf See" ersetzt.

6.
§ 17i wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Technologie" durch das Wort „Energie" und werden die Wörter „für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und" durch die Wörter „der Justiz und für" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Offshore-Anlagen" durch die Wörter „Windenergieanlagen auf See" ersetzt.

7.
In § 17j Satz 1 wird das Wort „Technologie" durch das Wort „Energie" und werden die Wörter „für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und" durch die Wörter „der Justiz und für" ersetzt.

8.
§ 43 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 9" durch die Wörter „Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 5 Nummer 36" ersetzt.

b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
Gleichstrom-Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes,".

9.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 wird folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit, der technischen und betrieblichen Flexibilität von Energieanlagen sowie der Interoperabilität von öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtungen für Elektromobile durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Anforderungen an die technische Sicherheit dieser Anlagen, ihre Errichtung und ihren Betrieb festzulegen;

2.
das Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln, insbesondere zu bestimmen,

a)
dass und wo die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstände angezeigt werden müssen,

b)
dass der Anzeige nach Buchstabe a bestimmte Nachweise beigefügt werden müssen und

c)
dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen erst nach Ablauf bestimmter Prüffristen begonnen werden darf;

3.
Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme und Überprüfungen der Anlagen vorzusehen und festzulegen, dass diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen haben;

4.
behördliche Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die Befugnis, den Bau und den Betrieb von Energieanlagen zu untersagen, wenn das Vorhaben nicht den in der Rechtsverordnung geregelten Anforderungen entspricht;

5.
zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde vom Betreiber der Energieanlage gemäß Absatz 6 Satz 1 verlangen kann;

6.
die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von Sachverständigen, die bei der Prüfung der Energieanlagen tätig werden, sowie der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen;

7.
Anforderungen sowie Meldepflichten festzulegen, die Sachverständige nach Nummer 6 und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen müssen, insbesondere zur Gewährleistung ihrer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit;

8.
Anforderungen an die technische und betriebliche Flexibilität neuer Anlagen zur Erzeugung von Energie zu treffen."

b)
In Absatz 4a Satz 1 und 3 wird das Wort „Technologie" durch das Wort „Energie" ersetzt.

10.
Nach § 53a wird folgender § 53b eingefügt:

„§ 53b Verordnungsermächtigung zum Gesamtanlagenregister

Zur Verbesserung der Gewährleistung und Überwachung der Versorgungssicherheit, insbesondere des sicheren Betriebs von Energieversorgungsnetzen, des Monitorings der Versorgungssicherheit und der Vereinfachung der energierechtlichen Meldepflichten wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

1.
die Einrichtung eines Verzeichnisses durch die Bundesnetzagentur, in dem Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie, deren Genehmigungen, öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen für Elektromobile, steuerbare Verbrauchseinrichtungen von Letztverbrauchern sowie industrielle und gewerbliche Letztverbraucher erfasst werden; dabei sind auch die Betreiber der Anlagen nach Nummer 1 Satz 1, die Betreiber der Energieversorgungsnetze, die jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen sowie Gaslieferanten, Gasversorgungsnetzbetreiber und Speicheranlagen nebst deren Betreiber zu erfassen (Gesamtanlagenregister),

2.
die Ausgestaltung des Gesamtanlagenregisters, wobei insbesondere bestimmt werden kann,

a)
welche Angaben übermittelt werden müssen, insbesondere

aa)
Kontaktdaten der zur Übermittlung der Angaben verpflichteten Person,

bb)
den Standort der Anlage,

cc)
den genutzten Energieträger,

dd)
die installierte Leistung der Anlage,

ee)
technische Eigenschaften der Anlage,

ff)
Angaben zur Fernsteuerbarkeit der Anlage,

gg)
Angaben zum Energieversorgungsnetz, an das die Anlage angeschlossen ist,

hh)
die Bilanzkreiszugehörigkeit,

b)
die zur Übermittlung der Angaben nach Buchstabe a Verpflichteten, insbesondere die in Nummer 1 zweiter Halbsatz benannten Personen,

c)
die für die Datenübermittlung anzuwendenden Fristen sowie Anforderungen an die Art, die Formate und den Umfang der zu übermittelnden Daten,

d)
der Abgleich mit Daten anderer Register, die auf der Grundlage dieses Gesetzes, der §§ 6 und 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der §§ 47a bis 47j des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder hierauf erlassener Rechtsverordnungen oder Festlegungen sowie auf der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes eingerichtet und betrieben werden, sofern die für diese Register und Datensätze jeweils maßgeblichen Bestimmungen einem Abgleich nicht entgegenstehen,

e)
die Wahrnehmung der Aufgaben des Anlagenregisters nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch das Gesamtanlagenregister,

3.
die Möglichkeit, Angaben der Anlagenbetreiber über genehmigungsbedürftige Anlagen mit Daten der zuständigen Genehmigungsbehörde abzugleichen,

4.
Art und Umfang der Weitergabe der Daten an Netzbetreiber sowie Dritte, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, unter Beachtung des Datenschutzes,

5.
der Umfang der zu veröffentlichenden Daten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen, wobei Angaben zur Person der nach Nummer 2 Buchstabe a Verpflichteten einschließlich ihrer Kontaktdaten nicht veröffentlicht werden, sowie das Verhältnis zu anderen gesetzlichen Veröffentlichungspflichten,

6.
das Verhältnis zu den Meldepflichten nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,

7.
Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach den Nummern 2 bis 4 zu übermittelnden Daten, insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,

8.
die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 und unter Beachtung des Datenschutzes zu regeln:

a)
weitere zu übermittelnde Daten, einschließlich der hierzu Verpflichteten,

b)
dass abweichend von einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmte Angaben nicht mehr übermittelt werden müssen, soweit diese nicht länger zur Gewährleistung und Überwachung der Versorgungssicherheit erforderlich sind, sowie

c)
Art und Umfang des Zugangs zu Informationen des Gesamtanlagenregisters für bestimmte Personenkreise."

11.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 und dann jährlich über den Netzausbau, den Kraftwerkszubau und Ersatzinvestitionen sowie Energieeffizienz und die sich daraus ergebenden Herausforderungen und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor."

bb)
In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „Technologie" durch das Wort „Energie" ersetzt.

b)
In den Absätzen 1a, 2, 2a und 3 Satz 3 wird jeweils das Wort „Technologie" durch das Wort „Energie" ersetzt.

12.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach den Wörtern „auf Grund der §§" die Angabe „12a, 12c, 15a, 17c, 17d," eingefügt.

b)
Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10) Für Leistungen der Regulierungsbehörde in Bundeszuständigkeit gilt im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung."

13.
§ 117a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „3" durch die Angabe „5" ersetzt,

b)
Die Angabe „gemäß § 33a" wird durch die Wörter „im Sinne des § 5 Nummer 9" ersetzt.

14.
§ 118 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 9 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 12 werden die Wörter „Offshore-Anlagen" durch die Wörter „Windenergieanlagen auf See" ersetzt.

c)
Nach Absatz 12 werden die folgenden Absätze 13 und 14 eingefügt:

„(13) § 17d Absatz 6 Satz 3 ist nicht auf einen Betreiber von Windenergieanlagen auf See nach Absatz 12 anzuwenden, der bis zum Ablauf des 1. Juli 2015 der Regulierungsbehörde den Nachweis über eine bestehende Finanzierung erbringt, der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 mit der Errichtung der Windenergieanlage auf See begonnen hat und die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See bis zum Ablauf des 1. Januar 2019 hergestellt hat. Für den Nachweis der bestehenden Finanzierung gilt § 17d Absatz 6 Satz 4 entsprechend.

(14) Vor dem 1. Januar 2018 kann die Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie abweichend von § 17d Absatz 3 Satz 2 unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender unbedingter Netzanbindungszusagen höchstens 7,7 Gigawatt Anschlusskapazität zuweisen."

d)
Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 15.

15.
Es werden ersetzt:

a)
in § 13 Absatz 2a Satz 1 die Angabe „8" durch die Angabe „11" und in Satz 3 die Angabe „11" durch die Angabe „14" und die Angabe „12" durch die Angabe „15",

b)
in § 17a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2, § 17b Absatz 2 Satz 3, in § 17g in der Überschrift sowie in Satz 1 die Wörter „Offshore-Anlagen" durch die Wörter „Windenergieanlagen auf See",

c)
in § 17f Absatz 2 Satz 4 die Wörter „Offshore-Anlage" durch die Wörter „Windenergieanlage auf See",

d)
in § 42 Absatz 5 Nummer 1 die Angabe „55" durch die Angabe „79".


Artikel 7 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 StromNEV § 18, § 28

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „16" durch die Angabe „19" und werden die Wörter „vergütet oder in den Formen des § 33b Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet" durch das Wort „gefördert" ersetzt.

2.
In § 28 Absatz 2 Nummer 9 wird die Angabe „35 Abs. 2" durch die Angabe „57 Absatz 3" ersetzt.


Artikel 8 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 StromNZV § 11

In § 11 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, werden die Wörter „vergütet und nicht nach § 33a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet" durch die Wörter „mit einer Einspeisevergütung vergütet" ersetzt.


Artikel 9 Änderung der Anreizregulierungsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 ARegV § 11, § 23

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird die Angabe „35 Absatz 2" durch die Angabe „57 Absatz 3" ersetzt.

b)
In Nummer 15 wird die Angabe „§ 17d Absatz 4" durch die Angabe „§ 17d Absatz 7" ersetzt.

2.
In § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Offshore-Anlagen" durch die Wörter „Windenergieanlagen auf See" ersetzt.


Artikel 10 Änderung der Systemstabilitätsverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 SysStabV § 3

In § 3 Nummer 1 der Systemstabilitätsverordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635) wird im ersten Halbsatz die Angabe „3" durch die Angabe „5" ersetzt und im zweiten Halbsatz nach den Wörtern „§ 6 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in der Fassung vom 31. Juli 2014" eingefügt.


Artikel 11 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 BBPlG § 2, Anlage

Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die im Bundesbedarfsplan mit „B" gekennzeichneten Vorhaben können als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet und betrieben werden. Um den Einsatz von Erdkabeln bei Pilotprojekten nach Satz 1 zu testen, können diese auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. Auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde sind die Pilotprojekte nach Satz 1 auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit das Vorhaben in der Trasse einer bestehenden oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchstspannungsfreileitung errichtet und betrieben oder geändert werden soll. § 43 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt."

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Tabelle wird jeweils in den Nummern 4 und 30 in der Spalte „Kennzeichnung" die Angabe „C" gestrichen.

b)
Unterhalb der Tabelle werden die Wörter „C = Pilotprojekt für Erdkabel im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 2" gestrichen.


Artikel 12 Änderung der Biomasseverordnung


Artikel 12 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 BiomasseV § 1, § 2, § 2a, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch genommen werden kann, welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung dieser Vergütung anzuwenden sind, wie die einsatzstoffbezogene Vergütung zu berechnen ist," gestrichen.

2.
§ 2 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 2a wird aufgehoben.

4.
Die Anlagen 1 bis 3 werden aufgehoben.


Artikel 13 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes


Artikel 13 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 KWKG § 2, § 4, § 7, § 12

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 77 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„KWK-Strom, der nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes finanziell gefördert wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes."

2.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „5" durch die Angabe „8" und werden die Wörter „die §§ 6, 8 Absatz 4, die §§ 11 und 12" durch die Wörter „die §§ 9, 12 Absatz 4 sowie die §§ 14 und 15" ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach den Wörtern „Dauer der Zahlung" ein Komma und das Wort „Verordnungsermächtigung" eingefügt.

b)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom nach § 4 Absatz 3a Satz 1 anzupassen, soweit dieser Strom durch die EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes belastet wird und dies erforderlich ist, um einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlage zu ermöglichen."

c)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „Technologie" wird durch das Wort „Energie" ersetzt und werden die Wörter „gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Hinblick auf die Erreichung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung erfolgt die Zwischenüberprüfung in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit."


Artikel 14 Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 EEWärmeG Anlage

In der Anlage Nummer II.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 68 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden die Wörter „Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung" ersetzt.


Artikel 15 Änderung der Systemdienstleistungsverordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 SDLWindV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8

Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5" durch die Angabe „§ 9 Absatz 6" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung" eingefügt.

2.
In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§ 29 und § 30" durch die Angabe „§ 49" ersetzt.

3.
In § 3 wird die Angabe „§ 29 und § 30" durch die Angabe „§ 49" ersetzt.

4.
In § 4 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5" durch die Angabe „§ 9 Absatz 6" ersetzt.

5.
In § 5 werden nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung" eingefügt.

6.
In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 16 Absatz 6 in Verbindung mit § 6 Nummer 2" durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 6" ersetzt.

7.
In § 7 wird die Angabe „§ 19 Absatz 3" durch die Angabe „§ 32 Absatz 4" ersetzt.

8.
In § 8 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung" eingefügt.


Artikel 16 Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 AusglMechV § 2, § 3, § 7, § 9, § 11, § 12

Die Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 werden die Wörter „den §§ 16 bis 33" durch die Wörter „den § 19 Absatz 1 Nummer 2 bis § 32 sowie den §§ 37 bis 55" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 37 Absatz 2" durch die Angabe „§ 60 Absatz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 letzter Halbsatz wird die Angabe „§ 43 Absatz 3" durch die Angabe „§ 66 Absatz 4" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2a wird jeweils die Angabe „35" durch die Angabe „57", die Angabe „2" durch die Angabe „3" und die bisherige Angabe „3" durch die Angabe „4" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 5 wird die Angabe „35" durch die Angabe „57", die Angabe „4" durch die Angabe „5", die Angabe „38" durch die Angabe „62" sowie der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
Einnahmen aus Zahlungen nach § 17d Absatz 4 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
finanzielle Förderungen nach den §§ 19, 52, 57 Absatz 1 und den §§ 100 bis 102 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,".

bb)
Nummer 1a wird aufgehoben.

cc)
In Nummer 1b wird die Angabe „35 Absatz 1b" durch die Angabe „57 Absatz 2" ersetzt.

dd)
In Nummer 6 wird das Wort „sowie" am Ende durch einen Punkt ersetzt.

ee)
Nummer 7 wird aufgehoben.

e)
In Absatz 6 werden die Wörter „§ 37 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 60 Absatz 1 Satz 4" und wird die Angabe „48" durch die Angabe „73" ersetzt.

3.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „und" gestrichen.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „29" durch die Angabe „49" und die Angabe „31" durch die Angabe „50" ersetzt, werden die Wörter „30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und Strom nach §" gestrichen und wird der Punkt durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat."

4.
§ 9 wird aufgehoben.

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem" gestrichen und wird das Wort „Technologie" durch das Wort „Energie" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 4 werden die Wörter „im Anschluss an die Erstellung des Berichts nach § 9" gestrichen und wird nach dem Komma am Ende das Wort „und" eingefügt.

d)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
das Verfahren zur Zahlung der EEG-Umlage von Eigenversorgern im Sinne des § 91 Nummer 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, auch unter Einbeziehung der Verteilernetzbetreiber, und die notwendigen Anpassungen bei den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten".

6.
§ 12 wird aufgehoben.


Artikel 17 Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 BioSt-NachV § 3, § 11, § 12, § 20, § 61, § 62, § 63, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 72, § 73, § 74, § 16, § 77, Anlage 5

Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 70 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

„Teil 4 Zentrales Informationsregister

§ 61 (weggefallen)

§ 62 (weggefallen)

§ 63 (weggefallen)

§ 64 (weggefallen)

§ 65 (weggefallen)

§ 66 Informationsregister

§ 67 Datenabgleich

§ 68 Maßnahmen der zuständigen Behörde

§ 69 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:

„§ 72 (weggefallen)".

2.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „auf Vergütung nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „auf finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Betreiber der Anlage, in der die flüssige Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird, die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übermittelt hat; die Pflicht nach dem ersten Halbsatz ist auch als erfüllt anzusehen, wenn der Anlagenbetreiber die Registrierung der Anlage im Anlagenregister nach den §§ 61 bis 63 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung beantragt hat."

3.
In § 11 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in Verbindung mit den §§ 61 bis 63 durch die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Behörde nach § 64 Absatz 4" durch die Wörter „durch die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Registrierung der Anlage nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; im Fall des § 3 Absatz 1 Nummer 3 letzter Halbsatz reicht abweichend hiervon die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Behörde nach § 64 Absatz 4 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung" ersetzt.

4.
In § 12 werden die Wörter „nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" und in § 20 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Boni nach § 27 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" jeweils durch die Wörter „oder finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung" ersetzt.

5.
Teil 4 wird wie folgt gefasst:

„Teil 4 Zentrales Informationsregister

§ 61 (weggefallen)

§ 62 (weggefallen)

§ 63 (weggefallen)

§ 64 (weggefallen)

§ 65 (weggefallen)

§ 66 Informationsregister

Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Informationsregister).

§ 67 Datenabgleich

(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister ab

1.
mit den Daten im Anlagenregister nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder mit den Daten des Gesamtanlagenregisters nach § 53b des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit dieses nach § 6 Absatz 4 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, und

2.
mit den Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen.

(2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. § 77 Satz 2 bleibt davon unberührt.

§ 68 Maßnahmen der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung angeschlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf die in dieser Anlage eingesetzte flüssige Biomasse bezieht:

1.
Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 13,

2.
Widersprüche zwischen verschiedenen Daten, die im Rahmen des Datenabgleichs bekannt geworden sind, und

3.
sonstige Zweifel an

a)
der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnachweises, eines Zertifikates oder einer Bescheinigung oder

b)
der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tatsachen.

§ 69 (weggefallen)".

6.
§ 72 wird aufgehoben.

7.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Buchstaben b bis d durch die folgenden Buchstaben b bis e ersetzt:

„b)
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

c)
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

d)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und

e)
die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,".

b)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Soweit dies zum Abgleich der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit dem Anlagenregister nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder dem Gesamtanlagenregister nach § 53b des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, soweit dieses nach § 6 Absatz 4 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register übermitteln."

8.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „Anlagen- und" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Naturschutz" ein Komma und das Wort „Bau" eingefügt.

9.
In § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, in § 77 Satz 1 und in Anlage 5 Nummer 4 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Naturschutz" ein Komma und das Wort „Bau" eingefügt.

10.
In § 77 Satz 2 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

11.
In Anlage 5 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.


Artikel 18 Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 EEAV § 1, § 2, § 3, § 6, § 7

Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2013 (BGBl. I S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „16" durch die Wörter „19 Absatz 1 Nummer 2" und die Angabe „35" durch die Angabe „57" ersetzt.

2.
In § 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „4" durch die Angabe „1" ersetzt.

3.
§ 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „nach § 33b" durch die Wörter „im Sinne des § 5 Nummer 9" ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „den §§ 29 und 30" durch die Angabe „§ 49" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „31" durch die Angabe „50" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „28" durch die Angabe „48" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „32" durch die Angabe „51" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „27" durch die Angabe „44" ersetzt.

ee)
In Nummer 5 wird die Angabe „23" durch die Angabe „40" ersetzt.

ff)
In Nummer 6 wird die Angabe „24 bis 26" durch die Angabe „41 bis 43" ersetzt.

4.
In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe einer vollziehbaren Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 61 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" gestrichen.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „16" durch die Wörter „19 Absatz 1 Nummer 2" und die Angabe „35" durch die Angabe „57" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 37 Absatz 2" durch die Angabe „§ 60 Absatz 1" ersetzt.


Artikel 19 Änderung der Herkunftsnachweisverordnung


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 HkRNV § 4, § 5, § 6

Die Herkunftsnachweisverordnung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2447), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Maßgabe des § 64 Absatz 4 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

2.
In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" und wird die Angabe „55" durch die Angabe „79" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „55" durch die Angabe „79" ersetzt.

cc)
In Nummer 5 wird die Angabe „55" durch die Angabe „79" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „63a" durch die Angabe „87" ersetzt.


Artikel 20 Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 HkRNDV § 2, § 6, § 10, § 11, § 13, § 22, § 27, § 29

Die Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „3" durch die Angabe „5" ersetzt.

b)
In den Nummern 5 und 7 wird jeweils die Angabe „55" durch die Angabe „79" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Vergütung nach § 16" durch die Wörter „Förderung nach § 19" ersetzt und die Wörter „und die Strommenge nicht nach § 33b Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Vergütung nach § 16" durch die Wörter „Förderung nach § 19" ersetzt und die Wörter „oder die Strommenge nach § 33b Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet" gestrichen.

3.
In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 9" durch die Wörter „Windenergieanlagen auf See nach § 5 Nummer 36" ersetzt.

4.
In § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern „§ 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und § 104 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" eingefügt.

5.
In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „3" durch die Angabe „5" ersetzt.

6.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der Strom aus der Anlage nicht nach § 33b Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet wird und für den Strom aus der Anlage nicht die Vergütung nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „für den Strom aus der Anlage keine finanzielle Förderung" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Vergütung" durch die Wörter „finanzielle Förderung" und werden die Wörter „wird oder ob der Strom nach § 33b Nummer 1, 2 oder 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet wird." durch die Wörter „und in welcher Veräußerungsform im Sinne des § 20 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Strom veräußert wird." ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Vermarktungsform" durch das Wort „Veräußerungsform" ersetzt.

7.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „62 Absatz 3 Nummer 3" durch die Angabe „86 Absatz 3 Nummer 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „64e Nummer 2" durch die Angabe „93" ersetzt.

8.
§ 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 einen Herkunftsnachweis beantragt,

2.
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 4 den dort genannten Strom nicht liefert,

3.
entgegen § 16 Absatz 3 oder § 17 Absatz 2 Satz 2 einen Antrag stellt oder

4.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4, 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 3 einen Herkunftsnachweis verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 oder § 24 Absatz 1 Satz 5 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

2.
entgegen § 12 Absatz 1 oder § 20 die dort genannten Daten oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Bestätigung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,

4.
entgegen § 21 Absatz 3 oder § 22 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5.
entgegen § 22 Absatz 1, 2 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

6.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 4 eine dort genannte Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt."


Artikel 21 Änderung der Anlageverordnung


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 AnlV § 2

In § 2 Absatz 4 Nummer 3 der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird die Angabe „3 Nummer 3" durch die Angabe „5 Nummer 14" ersetzt.


Artikel 22 Änderung der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 PFKapAV § 2

In § 2 Absatz 4 Nummer 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4185), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 794) geändert worden ist, wird die Angabe „3 Nummer 3" durch die Angabe „5 Nummer 14" ersetzt.


Artikel 23 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


Artikel 23 ändert mWv. 1. August 2014 EEG MaPrV

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, und die Managementprämienverordnung vom 2. November 2012 (BGBl. I S. 2278) außer Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel