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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung



Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die durch Artikel 27 Absatz 11 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 12a Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen".

b)
Der Angabe zu § 17 werden die Wörter „durch Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung" angefügt.

c)
Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 17a Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung".

2.
In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 34f Absatz 2 Nummer 4" die Wörter „auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4" eingefügt und werden nach der Angabe „§ 34f Absatz 1" die Wörter „und § 34h Absatz 1" eingefügt.

3.
In § 2 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341)" durch die Wörter „Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 bis 5 wird wie folgt gefasst:

„Der schriftliche Teil der Prüfung kann auf Antrag des Prüflings auf die einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Satz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 beschränkt werden. In diesem Fall muss der schriftliche Teil der Prüfung diejenigen in Satz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Bereiche umfassen, für die eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung beantragt wird. Für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung zusätzlich die in Satz 2 Nummer 2 genannten Bereiche umfassen."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 34f Absatz 1 Satz 3" die Wörter „oder § 34h Absatz 1 Satz 3" eingefügt.

5.
§ 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung" die Wörter „oder als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung" eingefügt.

b)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" die Wörter „oder nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3" eingefügt.

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 34f Absatz 2 Nummer 3" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4," eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 34f Absatz 1 Satz 1" die Wörter „oder nach § 34h Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

7.
In § 10 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils nach der Angabe „§ 34f Absatz 1" die Wörter „oder nach § 34h Absatz 1" eingefügt.

8.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 3a ersetzt:

„3.
ob er in das Register nach § 34f Absatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung eingetragen ist

a)
als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung oder

b)
als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung,

3a.
wie sich die Eintragung nach Nummer 3 überprüfen lässt,".

b)
In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 34f Absatz 1" die Wörter „oder § 34h Absatz 1" eingefügt.

9.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren,

1.
ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder

2.
ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen."

10.
In § 13 Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 34f Absatz 1" die Wörter „oder § 34h Absatz 1" eingefügt.

11.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „durch Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung" angefügt.

b)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Der Gewerbetreibende" die Wörter „nach § 34f der Gewerbeordnung" eingefügt.

12.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

„§ 17a Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung

(1) Der Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung hat im Fall des § 34h Absatz 3 Satz 2 und 3 der Gewerbeordnung Existenz, Art und Umfang einer Zuwendung, die er im Zusammenhang mit der Beratung über Finanzanlagen von Dritten annimmt oder an Dritte gewährt, vor Abschluss des Geschäfts in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise dem Anleger offenzulegen. Soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, sind die Art und Weise seiner Berechnung offenzulegen. Im Rahmen der Offenlegung hat der Gewerbetreibende darauf hinzuweisen, dass Existenz, Art und Umfang einer Zuwendung keinen Aufschluss über die Eignung der Finanzanlage für den Anleger geben.

(2) Zuwendungen, die der Gewerbetreibende auf der Grundlage einer nach § 34h der Gewerbeordnung durchgeführten Anlageberatung erhält, sind unverzüglich und ungemindert an den Kunden auszukehren.

(3) § 17 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden."

13.
In § 20 werden nach den Wörtern „§ 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung" die Wörter „oder der Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung" eingefügt.

14.
In § 21 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 34f Absatz 1" die Wörter „oder § 34h Absatz 1" eingefügt.

15.
§ 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
der Nachweis, dass die in den §§ 12 oder 12a und den §§ 13, 15 und 17 oder § 17a Satz 1 genannten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden,".

b)
In Nummer 4 wird das Wort „sowie" gestrichen.

c)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
der Nachweis über die Auskehr von Zuwendungen nach § 17a Absatz 2,".

d)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und der Punkt am Ende wird durch das Wort „sowie" ersetzt.

e)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7.
die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Anlageberatungen und die Anzahl der Anlageberatungen, in deren Zusammenhang der Gewerbetreibende nach § 34h Absatz 3 Satz 2 und 3 der Gewerbeordnung Zuwendungen von Dritten angenommen oder an Dritte gewährt hat."

16.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Sofern der Gewerbetreibende ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist, ist er berechtigt, an Stelle des Prüfungsberichts nach Satz 1 einen Prüfungsbericht eines Prüfers nach Absatz 3 vorzulegen, der die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den Prüfungszeitraum bestätigt; spätestens nach vier Jahren hat der Gewerbetreibende einen Prüfungsbericht nach Satz 1 vorzulegen."

bb)
In dem neuen Satz 5 werden nach der Angabe „§ 34f Absatz 1" die Wörter „oder § 34h Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 34f Absatz 1" die Wörter „oder § 34h Absatz 1" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3 und 4" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 und 5" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird nach den Wörtern „öffentlich bestellt" das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

17.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „entgegen" die Angabe „§ 12a oder" eingefügt.

b)
In Nummer 14 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

18.
Anlage 1 wird wie folgt geändert: In Nummer 2.4 werden nach den Wörtern „Finanzanlagenberatung und -vermittlung" die Wörter „sowie Honorar-Finanzanlagenberatung" eingefügt.

19.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach den Wörtern „§ 34f Absatz 2 Nummer 4" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4," eingefügt.

b)
Die Wörter „Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung" werden durch die Wörter „Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung," ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FinVermVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinVermVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)
Artikel 1 V. v. 02.05.2012 BGBl. I S. 1006; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Anlage 2 FinVermV (zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK" *) (vom 01.08.2020)
... mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung," ersetzt. Fundstelle: Artikel 1 Nr. 19 V. v. 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1205 ) a) Die Wörter „Herr/Frau" werden gestrichen. b) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 277 10. ZustAnpV Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
... Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1205) geändert worden ist, werden die ...