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Änderung § 4 KHStatV vom 25.03.2009

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§ 4 KHStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 4 KHStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4b G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Hilfsmerkmale


Hilfsmerkmale sind:

1. Name des Krankenhausträgers oder des Trägers der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,

2. Name und Anschrift des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,

(Text alte Fassung)

3. Name und Telekommunikationsanschlussnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(Text neue Fassung)

3. Name und Telekommunikationsanschlussnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

4. Institutionskennzeichen des Krankenhauses.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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