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§ 1 - FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV)

V. v. 23.07.2014 BGBl. I S. 1222 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000
Geltung ab 29.07.2014; FNA: 610-1-24 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt

1.
die Erhebung von Daten durch Dritte,

2.
die Übermittlung der erhobenen Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern sowie

3.
die Weiterleitung der übermittelten Daten an die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika

entsprechend dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen, das am 31. Mai 2013 unterzeichnet wurde und am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten ist (BGBl. 2013 II S. 1363).

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Zitierungen von § 1 FATCA-USA-UmsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FATCA-USA-UmsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FATCA-USA-UmsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FATCA-USA-UmsV Begriffsbestimmungen
... Abkommen im Sinne dieser Verordnung ist das in § 1 genannte Abkommen, das am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten ist und durch das Zustimmungsgesetz ...