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§ 3 - FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV)

V. v. 23.07.2014 BGBl. I S. 1222 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000
Geltung ab 29.07.2014; FNA: 610-1-24 Allgemeines Steuerrecht
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§ 3 Inanspruchnahme von Fremddienstleistern



Meldende deutsche Finanzinstitute können zur Erfüllung der Verpflichtungen, die ihnen durch diese Verordnung auferlegt werden, Fremddienstleister nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den meldenden deutschen Finanzinstituten.

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Zitierungen von § 3 FATCA-USA-UmsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FATCA-USA-UmsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FATCA-USA-UmsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FATCA-USA-UmsV Erhebungs- und Übermittlungspflichten in Bezug auf US-amerikanische meldepflichtige Konten (vom 01.01.2017)
...  (8) (aufgehoben) (9) Die Finanzinstitute oder Dritte im Sinne des § 3 müssen die geprüften Belege, anhand derer der Status eines Kontoinhabers festgestellt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 15 AmtsHRLÄndUG Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung
... Absatz 9 angefügt: „(9) Die Finanzinstitute oder Dritte im Sinne des § 3 müssen die geprüften Belege, anhand derer der Status eines Kontoinhabers festgestellt ...