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Synopse aller Änderungen der MPAV am 27.05.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Mai 2023 durch Artikel 1 der 3. MPAVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MPAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MPAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung
MPAV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 134
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 4)


- In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis einer HIV-Infektion bestimmt sind

- In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

- In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis von Influenzaviren bestimmt sind