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Synopse aller Änderungen der MPAV am 21.07.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Juli 2023 durch Artikel 2a des BevStatGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MPAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
MPAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2023 geltenden Fassung | MPAV n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2a G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 3 (zu § 3 Absatz 4) | |
- In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis einer HIV-Infektion bestimmt sind - In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind - In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis von Influenzaviren bestimmt sind | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) - In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis von Respiratorischen Synzytial Viren bestimmt sind |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11242/v299140-2023-07-21.htm