Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz (2. MedBerZugÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1301 (Nr. 36); Geltung ab 31.07.2014
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Artikel 2 Änderung der Anlage zur Bundesärzteordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Juli 2014 BÄO Anlage

In der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 4c des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird in der Anlage nach der Frankreich betreffenden Zeile die folgende Zeile eingefügt:

LandAusbildungsnachweisAusstellende Stelle Zusätzliche
Bescheinigung
Stichtag
„HrvatskaDiploma „doktor medicine/
doktorica medicine"
Medicinski fakulteti sveucilišta u
Republici Hrvatskoj
 1. Juli 2013".


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Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. MedBerZugÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. MedBerZugÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 4 EURLHuGBUG Änderung der Bundesärzteordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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