Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz (2. MedBerZugÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1301 (Nr. 36); Geltung ab 31.07.2014
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Artikel 3 Änderung der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Juli 2014 ZHG Anlage

In der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird nach der Frankreich betreffenden Zeile die folgende Zeile eingefügt:

LandAusbildungsnachweisAusstellende Stelle Zusätzliche
Bescheinigung
BerufsbezeichnungStichtag
„HrvatskaDiploma „doktor dentalne
medicine/doktorica
dentalne medicine"
Fakulteti sveucilišta u
Republici Hrvatskoj
 doktor dentalne
medicine/doktorica
dentalne medicine
1. Juli 2013".


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Zitierungen von Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. MedBerZugÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. MedBerZugÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 59 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, werden die ...


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