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§ 6 - Anlagenregisterverordnung (AnlRegV)

V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1320 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
Geltung ab 05.08.2014; FNA: 754-27-1 Energieversorgung
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§ 6 Registrierung von bestehenden Anlagen


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Anlagenbetreiber müssen Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 registrieren lassen, wenn sie nach dem 31. Juli 2014

1.
die installierte Leistung der Anlage erhöhen oder verringern,

2.
(aufgehoben)

3.
für eine Windenergieanlage an Land fünf Jahre nach ihrer Inbetriebnahme die Verlängerung der Anfangsvergütung nach folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen:

a)
nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden ist, oder

b)
nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden ist,

4.
erstmalig die Flexibilitätsprämie nach § 50b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch nehmen wollen,

5.
erstmalig ausschließlich Biomethan zur Stromerzeugung einsetzen, um eine Zahlung nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung in Anspruch zu nehmen, die für die Anlage nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 oder 10 und Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes maßgeblich ist, oder

6.
die Anlage endgültig stilllegen.

2§ 3 Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Besteht eine Registrierungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, müssen Anlagenbetreiber die Angaben nach § 3 Absatz 2, den EEG-Anlagenschlüssel, soweit er ihnen bekannt ist, und die folgenden weiteren Angaben übermitteln:

1.
im Falle der Erhöhung oder Verringerung der installierten Leistung: das Datum und den Umfang der Änderung der installierten Leistung,

2.
(aufgehoben)

3.
im Falle der erstmaligen Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie: den Zeitpunkt, ab dem die Flexibilitätsprämie in Anspruch genommen werden soll und die Angaben nach Nummer 1, soweit nach dem 31. Juli 2014 die installierte Leistung der Anlage erhöht wird.

2Im Falle einer Registrierungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 müssen Anlagenbetreiber das Datum der endgültigen Stilllegung, den EEG-Anlagenschlüssel, soweit er ihnen bekannt ist, und die Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 6, 7, 9 und 14 übermitteln. 3Handelt es sich um eine Anlage, die ausschließlich mit Biomethan betrieben wurde, muss der Anlagenbetreiber auch erklären, ob er der Veröffentlichung der Stilllegung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 zustimmt.

(3) Anlagenbetreiber müssen die Angaben nach Absatz 2 innerhalb der folgenden Fristen übermitteln:

1.
in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 innerhalb von drei Wochen nach der erstmaligen Inbetriebsetzung der Anlage nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme,

2.
in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 innerhalb von drei Monaten, nachdem die Anfangsvergütung verlängert worden ist,

3.
in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 frühestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie; dies gilt abweichend von Nummer 1 auch, wenn zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie die installierte Leistung der Anlage erhöht wird,

4.
in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 innerhalb von drei Wochen nach der endgültigen Stilllegung der Anlage.

(4) § 5 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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Frühere Fassungen von § 6 AnlRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 15 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 AnlRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AnlRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnlRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AnlRegV Registrierung von Anlagen (vom 01.01.2017)
... dass die endgültige Stilllegung der ersetzten Anlage nach § 5 Absatz 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 2 an das Anlagenregister übermittelt worden ist, f) die Angabe, ob ...
§ 7 AnlRegV Registrierungsverfahren (vom 01.01.2017)
... und Zulassungen müssen für die Übermittlung der Angaben nach den §§ 3 bis 6 die von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularvorlagen nutzen. (2) ... sind. Satz 1 ist im Fall der Übermittlungspflichten nach den §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn die Angaben nach Satz 1 sowie nach § 5 Absatz 2 oder § 6 ... 6 entsprechend anzuwenden, wenn die Angaben nach Satz 1 sowie nach § 5 Absatz 2 oder § 6 Absatz 2 vollständig übermittelt worden sind. (3) Die ... übermittelten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 16, § 5 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 2 auffordern und zu diesem Zweck auch die Kontaktdaten des Anlagenbetreibers nach § 3 ...
§ 10 AnlRegV Überprüfung und Änderung der registrierten Daten (vom 01.03.2015)
... § 7 Absatz 3 auffordern, die Daten nach § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 2 sowie § 9 zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten zu ...
§ 11 AnlRegV Veröffentlichung der Daten der registrierten Anlagen (vom 01.01.2017)
... hat mindestens monatlich auf ihrer Internetseite die Daten der nach den §§ 3 bis 6 registrierten und der nach § 8 Absatz 1 erfassten Anlagen zu veröffentlichen.  ... Umsetzung der Nummer I.5 der Anlage 3 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz monatlich die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 registrierten Erhöhungen der ... 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetzagentur ferner sämtliche nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 7 registrierten Anlagen gesondert zu ...
§ 12 AnlRegV Auskunftsrechte (vom 01.01.2017)
... ihrer Regelzone befindliche Anlagen Auskunft über sämtliche nach den §§ 3 bis 6 sowie nach § 8 erfassten, auch personenbezogenen Daten gewähren, soweit dies für ...
§ 14 AnlRegV Festlegungen (vom 01.03.2015)
... über: 1. Angaben, die zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 3 bis 6 von Anlagenbetreibern, den Inhabern von Genehmigungen und Zulassungen oder Netzbetreibern ... erforderlich ist, 2. Angaben, die entgegen §§ 3 bis 6 und mangels Erforderlichkeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ... von Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, abweichend von § 6 an das Anlagenregister übermitteln müssen, 4. unbeschadet der Einrichtung ...
§ 15 AnlRegV Ordnungswidrigkeiten
... fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eine Anlage oder eine Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig ... registrieren lässt, 2. entgegen § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 oder § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht richtig übermittelt, 3. entgegen § 5 Absatz ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, sofern sie nicht einer Registrierungspflicht nach § 6 der Anlagenregisterverordnung unterfielen. (7) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 1 EEGuaÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Anlagenregisterverordnung gemeldet werden mussten. Satz 1 Nummer 10 Buchstabe c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 15 EEAusG Änderung der Anlagenregisterverordnung
... „§ 45 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes" ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird gestrichen.  ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
§ 31 GEEV Rücknahme oder Widerruf einer Zahlungsberechtigung (vom 01.01.2017)
... erhöht wurde und der Anlagenbetreiber die Erweiterung nicht innerhalb der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung der ...


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