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§ 10 - Anlagenregisterverordnung (AnlRegV)

V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1320 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
Geltung ab 05.08.2014; FNA: 754-27-1 Energieversorgung
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§ 10 Überprüfung und Änderung der registrierten Daten



(1) 1Die Bundesnetzagentur darf jederzeit die registrierten Daten überprüfen. 2Insbesondere darf sie überprüfen, ob die übermittelten Daten den Daten nach § 9 Absatz 2 oder 3 entsprechen.

(2) Die Bundesnetzagentur hat offensichtlich fehlerhafte Angaben zu berichtigen, soweit dies ohne Mitwirkung von Anlagenbetreibern, den Inhabern von Genehmigungen und Zulassungen oder Netzbetreibern möglich ist; darüber hinaus darf sie

1.
Anlagenbetreiber und Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen auffordern, die von ihnen übermittelten Daten unter Berücksichtigung der Daten nach § 9 Absatz 2 oder 3 zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten zu übermitteln, und

2.
Netzbetreiber unbeschadet des § 7 Absatz 3 auffordern, die Daten nach § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 2 sowie § 9 zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten zu übermitteln; § 7 Absatz 3 Satz 2, 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bundesnetzagentur darf bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Absatz 2 die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Eintragungen im Anlagenregister herzustellen.



 
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Frühere Fassungen von § 10 AnlRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2015Artikel 4 Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
vom 06.02.2015 BGBl. I S. 108

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 AnlRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AnlRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnlRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AnlRegV Registrierungsverfahren (vom 01.01.2017)
... der ihm übersandten Daten innerhalb eines Monats verpflichtet. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur darf unter Beachtung des ...
§ 8 AnlRegV Ergänzung des Anlagenregisters; Mitwirkung der Netzbetreiber (vom 01.01.2017)
... die zur Ergänzung des Anlagenregisters nach Absatz 1 und 2 notwendig sind. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Netzbetreiber müssen die ...
§ 9 AnlRegV Erhebung, Speicherung, Nutzung, Löschung und Abgleich der registrierten Daten (vom 01.01.2017)
...  (2) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 8 und 10 erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur auch die Daten im Anlagenregister speichern und ...
§ 11 AnlRegV Veröffentlichung der Daten der registrierten Anlagen (vom 01.01.2017)
... die sich auf Grund einer Überprüfung nach § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2 ergeben. (3) Die Bundesnetzagentur hat zur Umsetzung der Nummer I.5 ...
§ 15 AnlRegV Ordnungswidrigkeiten
... nicht rechtzeitig übermittelt oder 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108
Artikel 4 FFAVuaÄndV Änderung der Anlagenregisterverordnung
... 2 oder 3" durch die Wörter „Nummer 3 oder 4" ersetzt. 8. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort ...