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Synopse aller Änderungen der AnlRegV am 30.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juli 2016 durch Artikel 10 des StroMaG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AnlRegV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AnlRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
AnlRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anlagenregister; Datenschutz


(Text alte Fassung)

1 Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt das Anlagenregister nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066). 2 Die Bundesnetzagentur hat bei der Einrichtung und bei dem Betrieb die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen.

(Text neue Fassung)

1 Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt das Anlagenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist. 2 Die Bundesnetzagentur hat bei der Einrichtung und bei dem Betrieb die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen.