Die
Deckungsrückstellungsverordnung vom
6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
1. März 2011 (BGBl. I S. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015
- 1.
- In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „1,75 vom Hundert" durch die Wörter „1,25 vom Hundert" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „40" durch die Angabe „25" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei einer gemäß §
341f Absatz 2 des
Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Unternehmens ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel von Euro-Zinsswapsätzen zugrunde zu legen. Maßgebend für die Errechnung des arithmetischen Mittels sind die auf zwei Nachkommastellen aufgerundeten Jahresmittelwerte aus den von der Deutschen Bundesbank gemäß §
7 der
Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten Monatsendständen der Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die Monatsendstände der ersten neun Monate heranzuziehen. Für die Jahre 2005 bis 2013 werden als Jahresmittelwerte 3,44, 3,86, 4,25, 4,23, 3,81, 3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 vom Hundert angesetzt."
V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345