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Synopse aller Änderungen des MiLoG am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 15 des MiLoGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MiLoG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MiLoG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
MiLoG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Festsetzung des allgemeinen Mindestlohns
    Unterabschnitt 1 Inhalt des Mindestlohns
       § 1 Mindestlohn
       § 2 Fälligkeit des Mindestlohns
       § 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns
    Unterabschnitt 2 Mindestlohnkommission
       § 4 Aufgabe und Zusammensetzung
       § 5 Stimmberechtigte Mitglieder
       § 6 Vorsitz
       § 7 Beratende Mitglieder
       § 8 Rechtsstellung der Mitglieder
       § 9 Beschluss der Mindestlohnkommission
       § 10 Verfahren der Mindestlohnkommission
       § 11 Rechtsverordnung
       § 12 Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn; Kostenträgerschaft
Abschnitt 2 Zivilrechtliche Durchsetzung
    § 13 Haftung des Auftraggebers
Abschnitt 3 Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
    § 14 Zuständigkeit
    § 15 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
    § 16 Meldepflicht
    § 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
    § 18 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden
    § 19 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
    § 20 Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns
    § 21 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
    § 22 Persönlicher Anwendungsbereich
    § 23 Evaluation
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 24 Übergangsregelung
(Text neue Fassung)

    § 24 (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24 Übergangsregelung




§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Bis zum 31. Dezember 2017 gehen abweichende Regelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarifvertragsparteien dem Mindestlohn vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind; ab dem 1. Januar 2017 müssen abweichende Regelungen in diesem Sinne mindestens ein Entgelt von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde vorsehen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage von § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassen worden sind.

(2) 1 Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller haben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1. 2 Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. 3 Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen; dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt.