MiLoG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | MiLoG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Festsetzung des allgemeinen Mindestlohns Unterabschnitt 1 Inhalt des Mindestlohns § 1 Mindestlohn § 2 Fälligkeit des Mindestlohns § 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns Unterabschnitt 2 Mindestlohnkommission § 4 Aufgabe und Zusammensetzung § 5 Stimmberechtigte Mitglieder § 6 Vorsitz § 7 Beratende Mitglieder § 8 Rechtsstellung der Mitglieder § 9 Beschluss der Mindestlohnkommission § 10 Verfahren der Mindestlohnkommission § 11 Rechtsverordnung § 12 Geschäfts- und Informationsstelle für den Mindestlohn; Kostenträgerschaft Abschnitt 2 Zivilrechtliche Durchsetzung § 13 Haftung des Auftraggebers Abschnitt 3 Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden § 14 Zuständigkeit § 15 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers § 16 Meldepflicht § 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten § 18 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden § 19 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge § 20 Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns § 21 Bußgeldvorschriften Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 22 Persönlicher Anwendungsbereich § 23 Evaluation | |
(Text alte Fassung) § 24 Übergangsregelung | (Text neue Fassung) § 24 (aufgehoben) |
§ 24 Übergangsregelung | § 24 (aufgehoben) |
(1) 1 Bis zum 31. Dezember 2017 gehen abweichende Regelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarifvertragsparteien dem Mindestlohn vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind; ab dem 1. Januar 2017 müssen abweichende Regelungen in diesem Sinne mindestens ein Entgelt von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde vorsehen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage von § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassen worden sind. (2) 1 Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller haben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 Satz 1. 2 Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. 3 Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen; dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt. |