Das
Nachweisgesetz vom
20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
„Praktikanten, die gemäß § 22 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes als Arbeitnehmer gelten, sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes."
- 2.
- In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
- 1.
- der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
- 2.
- die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
- 3.
- Beginn und Dauer des Praktikums,
- 4.
- Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
- 5.
- Zahlung und Höhe der Vergütung,
- 6.
- Dauer des Urlaubs,
- 7.
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174