Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten und zur Milchwirtschaftlichen Laborantin (Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsstätteneignungsverordnung - MilchLAusbStEignV)

V. v. 08.08.2014 BGBl. I S. 1361 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 23 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 16.08.2014; FNA: 806-22-5-7 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
§ 1 Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand
§ 2 Ausnahmeregelung
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 27 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 durch Artikel 232 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

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§ 1 Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion, der Dienstleistungen und nach seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, dass den Auszubildenden die in der Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1405) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) vermittelt werden können. 2Eine kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein.

(2) 1Die Ausbildungsstätte muss als milchwirtschaftliches Unternehmen, als selbstständige milchwirtschaftliche Betriebseinheit, als milchwirtschaftliche Untersuchungsanstalt oder als Einrichtung der öffentlichen Hand bewirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. 2Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst sein.

(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen, Maschinen, Anlagen und Geräte der Ausbildungsstätte müssen den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforderungen entsprechen, in ordnungsgemäßem Zustand sein und dem Stand der Technik entsprechen.

(4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für die Durchführung der Ausbildung erforderliche Vielfalt und den notwendigen Umfang der Produktion verfügen, dürfen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass die durch sie nicht zu vermittelnden Inhalte der Ausbildungsordnung in dem für die Ausbildung notwendigen Umfang und der erforderlichen Vielfalt bei Vertragspartnern vermittelt werden können.

(5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind.

(6) 1Ein Abdruck der Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung sowie der Prüfungsordnung und der Ausbildungsplan müssen in der Ausbildungsstätte an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt oder den Auszubildenden ausgehändigt werden. 2Den Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. 3Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht auszulegen.

(7) 1Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung und sonstige Vorschriften zum Schutze der Auszubildenden eingehalten werden können. 2Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume verfügen. 3Bei der Beantragung der Anerkennung nach § 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die sicherheitstechnische Überprüfung des Betriebes vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist.

(8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts G. v. 23. Mai 2017 BGBl. I S. 1228 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 2 Ausnahmeregelung



Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte, in Form von Ausbildungsverbünden oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.

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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 16. August 2014 MilchLAusbStV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 524) außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. August 2014.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

In Vertretung Robert Kloos



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