Auf Grund des §
27 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 des
Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 durch Artikel
232 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, auch in Verbindung mit §
1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
(2) 1Die Ausbildungsstätte muss als milchwirtschaftliches Unternehmen, als selbstständige milchwirtschaftliche Betriebseinheit, als milchwirtschaftliche Untersuchungsanstalt oder als Einrichtung der öffentlichen Hand bewirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. 2Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst sein.
(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen, Maschinen, Anlagen und Geräte der Ausbildungsstätte müssen den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforderungen entsprechen, in ordnungsgemäßem Zustand sein und dem Stand der Technik entsprechen.
(4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für die Durchführung der Ausbildung erforderliche Vielfalt und den notwendigen Umfang der Produktion verfügen, dürfen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass die durch sie nicht zu vermittelnden Inhalte der Ausbildungsordnung in dem für die Ausbildung notwendigen Umfang und der erforderlichen Vielfalt bei Vertragspartnern vermittelt werden können.
(5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind.
(6)
1Ein Abdruck der
Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung sowie der Prüfungsordnung und der Ausbildungsplan müssen in der Ausbildungsstätte an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt oder den Auszubildenden ausgehändigt werden.
2Den Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen.
3Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht auszulegen.
(7)
1Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes, des
Mutterschutzgesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der
Arbeitsstättenverordnung und sonstige Vorschriften zum Schutze der Auszubildenden eingehalten werden können.
2Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume verfügen.
3Bei der Beantragung der Anerkennung nach
§ 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die sicherheitstechnische Überprüfung des Betriebes vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist.
(8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte, in Form von Ausbildungsverbünden oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.