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§ 1 - Münzgesetz (MünzG)

Artikel 2 G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2402; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 690-2 Allgemeines Münzrecht
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§ 1 Ausprägung von deutschen Euro-Münzen



Der Bund prägt Münzen (deutsche Euro-Münzen) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und die technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. EG Nr. L 139 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung aus.

 
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Zitierungen von § 1 MünzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MünzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MünzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MünzG Inverkehrbringen von Münzen (vom 29.12.2011)
... Bedürfnisse in den Verkehr. Zu diesem Zweck ist sie verpflichtet, die nach den §§ 1 und 2 ausgeprägten Münzen mit Ausnahme der Münzen gemäß § 2 Abs. 3 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung über die Gestaltung der nationalen Münzseiten der für den Umlauf bestimmten deutschen Euro-Münzen
B. v. 04.11.2001 BGBl. I S. 3133