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§ 9 - Münzgesetz (MünzG)

Artikel 2 G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2402; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 690-2 Allgemeines Münzrecht
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§ 9 Außerkurssetzung



(1) Die Bundesregierung kann deutsche Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen außer Kurs setzen. Die Einlösungsfrist muss mindestens sechs Monate betragen.

(2) Die Außerkurssetzung der in Absatz 1 genannten Münzen ist im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger sowie in überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.

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Zitierungen von § 9 MünzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MünzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MünzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes
G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715
Artikel 33 BMFRuMünzGÄndG Änderung des Münzgesetzes
... 1 werden die Wörter „den Bundeskassen und" gestrichen. 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Gebührenerhebung; ...