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§ 12 - Münzgesetz (MünzG)

Artikel 2 G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2402; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 690-2 Allgemeines Münzrecht
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§ 12 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. EU Nr. L 373 S. 1) verstößt, indem er entgegen Artikel 2 eine Medaille oder ein Münzstück herstellt, verkauft, einführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1) verstößt, indem er

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Euro-Münzen einer Echtheitsprüfung unterzogen werden,

2.
entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine dort genannte Euro-Münze der Deutschen Bundesbank nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

3.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine dort genannte Münze nachmacht, verfälscht, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält, in den Verkehr bringt oder einführt oder

2.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen dort genannten Gegenstand herstellt, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält oder in den Verkehr bringt.

(4) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 kann geahndet werden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Deutsche Bundesbank.

(7) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, 2 oder 3 begangen worden, so können

1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und

2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.





 

Frühere Fassungen von § 12 MünzG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2011Artikel 10 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
aktuell vorher 20.01.2007Artikel 14 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10
aktuellvor 20.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 MünzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MünzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MünzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Medaillenverordnung (MedaillenV)
V. v. 31.10.2005 BGBl. I S. 3117
§ 5 MedaillenV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 12 Abs. 2 des Münzgesetzes handelt, wer entgegen § 2 eine Medaille oder ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 10 GWPräOptG Änderung des Münzgesetzes
... (EU) Nr. 1210/2010 wahr." 4. § 9a wird aufgehoben. 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ...

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 14 TUG Änderung des Münzgesetzes
... vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746), wird wie folgt geändert: a) In § 12 Abs. 1 werden nach dem Wort „Merkmalen" die Wörter „wie ... ein Münzstück" ersetzt. b) In § 13 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2" durch die Angabe „§ 12 Abs. 3" ersetzt.  ... b) In § 13 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2" durch die Angabe „§ 12 Abs. 3" ersetzt.  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG)
G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
§ 14 BWpVerwG Anpassung von Rechtsvorschriften
... vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 95)" gestrichen. (16) In § 12 Abs. 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) wird das Wort ...

Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken
V. v. 13.12.1974 BGBl. I S. 3520; aufgehoben durch Artikel 14a G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
§ 5 MedaillV
... im Sinne des § 12 Abs. 1 des Münzgesetzes handelt, wer entgegen § 1 Medaillen oder Marken herstellt, ...