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§ 30 - See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)

Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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§ 30 Übergangsvorschrift zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013



(1) Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, die sich auf die Zulassung des Recyclings von Schiffen in den in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen beziehen, sind in Verbindung mit den Vorschriften des Abschnitts 4a anzuwenden.

(2) 1Absatz 1 ist ab dem Tag, der sich gemäß Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 ergibt, nicht mehr anzuwenden. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.



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Frühere Fassungen von § 30 SeeUmwVerhV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2018Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
vom 20.02.2018 BGBl. I S. 210

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 SeeUmwVerhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 SeeUmwVerhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUmwVerhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 210
Artikel 1 4. UmwRSeeSÄndV Änderung der See-Umweltverhaltensverordnung
... sind." 5. Die bisherigen §§ 23 bis 25 werden die §§ 28 bis 30 . 6. Der neue § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie ... die Angabe „(BGBl. 2013 II S. 42, 44; 2017 II S. 1239)" ersetzt. 7. Der neue § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Übergangsvorschrift zur Anwendung der ... 1239)" ersetzt. 7. Der neue § 30 wird wie folgt gefasst: „ § 30 Übergangsvorschrift zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 (1) Die ...